Zum morgigen Datum, dem 28.02.2018 müssen Eigenversorger und sonstige Letztverbraucher gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber nach §§ 70, 74a Abs. 2, 76 EEG ihre Mengenmeldung veröffentlichen. Diese ist nur einige von zahlreichen Meldepflichten, die Eigenerzeuger und Eigenversorger, Letztverbraucher, aber auch Stromweiterleiter erfüllen müssen. Der Bundesverband der Energie-Abnehmer (VEA) bietet mit einer chronologischen Listung interessierten Unternehmen nun eine entsprechende Übersicht der einzuhaltenden Meldepflichten. Neben der konkreten Frist wird auch auf die zugehörige Rechtsgrundlage verwiesen.
Die bereits bestehenden umfangreichen Melde- und Mitteilungspflichten wurden mit dem EEG 2017 noch einmal erheblich ausgeweitet. Bei Nicht-Einhaltung dieser Fristen drohen zudem erhebliche Sanktionen.
Die Übersicht zu den Meldepflichten ist auf der Website des VEA unter https://www.vea.de/fristenkalender/ abrufbar.