Die Erhebung von Gebühren für amtliche Kontrollen in der Futtermittelüberwachung ist rechtswidrig. Das Urteil fällte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht diese Woche in Lüneburg.
Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat in vier Berufungsverfahren am 20. Dezember 2017 entschieden, dass die Erhebung von Gebühren für amtliche Kontrollen in der Futtermittelüberwachung rechtswidrig ist.
Kläger waren verschiedene in Niedersachsen ansässige Futtermittelunternehmen. Beklagter war das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES), das in Niedersachsen die Futtermittelüberwachung durchführt. Seit dem 18. April 2014 werden in Niedersachsen
für die amtliche Kontrolle von Futtermitteln,
für die Probenahme einschließlich Untersuchung der Probe und
für die amtliche Kontrolle einschließlich Probenahme und Untersuchung der Probe bei Einfuhr
pauschale Gebühren in Höhe von 510 €/Kontrolle, 845 €/Probenahme und Untersuchung und 0,10 €/t importierter Futtermittelerhoben erhoben. Diese Gebührenregelungen sind nach den Entscheidungen des 13. Senats rechtswidrig und daher unwirksam.
Zwar dürfen Futtermittelunternehmer zu den Kosten für die Durchführung der genannten Kontrollmaßnahmen in der Futtermittelüberwachung herangezogen werden. Ein Futtermittelunternehmer gibt mit dem Betrieb eines Futtermittelunternehmens und auch mit der Einfuhr von Futtermitteln aus Drittländern im Rahmen dieses Betriebs einen hinreichenden Anlass für die Durchführung der genannten Kontrollmaßnahmen. Die Struktur der Gebührenregelungen und die Höhe der Pauschalgebühren verstößt aber gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Abgabengerechtigkeit und Belastungsgleichheit, urteilten die Lüneburger Richter.
Mit der Bestimmung der pauschalen Gebührensätze hat der Verordnungsgeber den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum überschritten. Er hat sich wesentlich unterscheidende Sachverhalte durch die Erhebung pauschaler Gebühren gleichbehandelt, ohne dass Gründe der Verwaltungsvereinfachung und der Verwaltungspraktikabilität dies sachlich rechtfertigen könnten.
Etwaige mit der Pauschalierung verbundene Vorteile für die öffentliche Hand stehen in keinem angemessenen Verhältnis zu den hiermit verbundenen teilweise erheblich nachteiligen Folgen für die Abgabepflichtigen. Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht jeweils nicht zugelassen, teilt das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg mit.