Die Bundesregierung verspürt Rückenwind aus Brüssel für ihre Bodenpolitik. Ausdrücklich erkenne die Kommission sowohl die zunehmenden Probleme auf dem Bodenmarkt als auch den Regulierungsbedarf an, sagte Agrar-Staatssekretär Dr. Hermann Onko Aeikens.
Mit ihrem Papier werde bestätigt, dass die Mitgliedstaaten durch das jeweilige nationale Recht den Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen beschränken dürften. Die Mitgliedstaaten könnten Ziele wie die Erhaltung einer dauerhaft in den ländlichen Räumen ansässigen landwirtschaftlichen Bevölkerung, die Vermeidung übermäßiger Spekulation, die Erhaltung traditioneller Bewirtschaftungsformen sowie die Pflege der Landschaft und die Eindämmung der Landkonzentration auf dem Bodenmarkt anstreben.
Diskussionsbedarf besteht für Aeikens angesichts der restriktiven Brüsseler Haltung gegenüber Maßnahmen der Mitgliedstaaten zugunsten regional verankerter Landwirte. Der Staatssekretär macht deutlich, dass er die Kritik an den Kriterien der Ortsansässigkeit, einer landwirtschaftlichen Ausbildung oder einer Selbstbewirtschaftung der Flächen für nicht gerechtfertigt hält.
Mitgliedstaaten dürfen Bodenmärkte regulieren
In ihrer Mitteilung räumt die Kommission den Mitgliedstaaten das Recht ein, ihre landwirtschaftlichen Bodenmärkte auf der Grundlage einer politischen Strategie zu regulieren, auch wenn dadurch grundlegende Prinzipien des EU-Rechts berührt sind. Gleichzeitig listet die Kommission eine Reihe von Bedingungen auf, unter denen dies zulässig ist. Beispielsweise beschränke das Erfordernis, für den Verkauf landwirtschaftlicher Flächen eine vorherige behördliche Genehmigung einzuholen, zwar den freien Kapitalverkehr.
Dennoch könne dieses Erfordernis unter bestimmten Umständen nach dem EU-Recht gerechtfertigt sein. Unter anderem müssten willkürliche Entscheidungen der Behörden ausgeschlossen sein. Auch Vorkaufsrechte für bestimmte Kategorien von Käufern, wie etwa die Pächter der betreffenden Flächen, hält die Kommission unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig. Dies gilt gleichsam für staatliche Maßnahmen gegen überhöhte Preise für Agrarland, nicht zuletzt um Verkäufe zu spekulativ überhöhten Preisen zu untersagen.
Legitim könne auch die Bedingung einer vorherrschenden Bewirtschaftung durch den Eigentümer selbst sein. Allerdings lasse sich daraus keine generelle Anforderung der Selbstbewirtschaftung ableiten.
Skeptisch steht die Kommission nationalen Regeln gegenüber, die den Verkauf von Agrarland an juristische Personen untersagen, weil dies eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs und gegebenenfalls der Niederlassungsfreiheit darstellen könne. Auch Obergrenzen für Flächenkäufe könnten - je nach Ausgestaltung - Fragen zu ihrer Verhältnismäßigkeit aufwerfen. Eingehend geprüft werden müssten das Vorkaufsrecht und andere Vorrechte für ortsansässige Käufer. Keinesfalls dürften sie zu einer Ausländerdiskriminierung führen.