Einloggen / Registrieren

Startseite

Schlagzeilen
Messen & Termine
Themen
Wir für Euch
Heftarchiv
Sonstiges

Bürokratieabbau Agrarantrag 2024 Maisaussaat Erster Schnitt 2024

News

Das müssen Sie bei Ferienjobs in der Landwirtschaft wissen

Schüler und Studenten bessern in den Ferien und den vorlesungsfreien Zeiten gerne ihr Budget auf, sammeln dabei Erfahrungen und knüpfen Kontakte für das Berufsleben. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) erklärt, was bei Ferienjobs zu beachten ist.

Lesezeit: 2 Minuten

Schüler und Studenten bessern in den Ferien und den vorlesungsfreien Zeiten gerne ihr Budget auf, sammeln dabei Erfahrungen und knüpfen Kontakte für das Berufsleben. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) erklärt, was bei Ferienjobs zu beachten ist.

 

Das Jugendarbeitsschutzgesetz lässt folgende Beschäftigungen zu:

  • Jugendliche zwischen 13 und 14 Jahren bis zu zwei Stunden täglich,
  • Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren bis zu acht Stunden täglich bzw. bis zu 40 Stunden wöchentlich, 



  • Jugendliche über 16 Jahren in der Landwirtschaft während der Erntezeit bis zu neun Stunden täglich und bis zu 85 Stunden in der Doppelwoche.



  • Kinder unter 13 Jahren dürfen nicht beschäftigt werden.
 

Für alle Jugendlichen sind gefährliche Arbeiten, Akkord-, Wochenend- oder Nachtarbeiten verboten. Ab 18 Jahren gelten die genannten Einschränkungen nicht mehr.


Das Wichtigste aus Agrarwirtschaft und -politik montags und donnerstags per Mail!

Mit Eintragung zum Newsletter stimme ich der Nutzung meiner E-Mail-Adresse im Rahmen des gewählten Newsletters und zugehörigen Angeboten gemäß der AGBs und den Datenschutzhinweisen zu.

Wie bei jedem Arbeitnehmer fallen auch für Ferienjobs Steuern vom Arbeitslohn an. In bestimmten Fällen kann der Arbeitgeber die Steuern jedoch pauschalieren und die Steuerbelastung so vom Ferienjobber fernhalten. Sollten doch Steuern an das Finanzamt abgeführt werden, können diese über die Einkommensteuererklärung komplett zurückgeholt werden, wenn das Jahreseinkommen unter 8.652 Euro liegt.

 

Ein Ferienjob ist grundsätzlich beitragspflichtig zur Sozialversicherung. Wird pro Jahr nicht mehr als an 70 Arbeitstagen oder drei Monaten am Stück gearbeitet, fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an – egal, wie viel in dieser Zeit verdient wird. Eine bestehende Familienversicherung oder die Krankenversicherung als Student wird durch diese befristete Beschäftigung nicht berührt. Mehrere befristete Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres werden zusammengerechnet.

 

Auf das Kindergeld hat der Hinzuverdienst aus dem Ferienjob keine Auswirkung, soweit sich das Kind in einer Erstausbildung bzw. in einem Erststudium befindet. Beim BAföG bleibt ein Hinzuverdienst von bis zu 4.8 80 Euro anrechnungsfrei, soweit Rentenversicherungspflicht in der Beschäftigung besteht und nicht weitere Einkommen zu berücksichtigen sind. Für Bewilligungszeiträume ab dem Wintersemester 2016/2017 erhöht sich der Freibetrag auf 5.400 Euro.

 

Um die erforderlichen Meldungen bezüglich Sozialversicherung und Steuer einzuleiten, benötigt der Arbeitgeber vom Ferienjobber die Rentenversicherungsnummer, die Steueridentifikationsnummer sowie eine aktuelle Schul- oder Studienbescheinigung.

Die Redaktion empfiehlt

top + Das Abo, das sich rechnet: 3 Monate top agrar Digital für 9,90€

Unbegrenzter Zugang zu allen Artikeln, Preis- & Marktdaten uvm.

Wie zufrieden sind Sie mit topagrar.com?

Was können wir noch verbessern?

Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Vielen Dank für Ihr Feedback!

Wir arbeiten stetig daran, Ihre Erfahrung mit topagrar.com zu verbessern. Dazu ist Ihre Meinung für uns unverzichtbar.