Ist Ihre Rechnung fehlerhaft, kann es passieren, dass der Fiskus Ihren Vorsteuerabzug nicht akzeptiert. Der Rechnungsaussteller kann diese Fehler jedoch rückwirkend berichtigen (top agrar 2/2017, S. 24). Aber nur, wenn die fehlerhafte Rechnung folgende Mindestangaben enthält..
Ist Ihre Rechnung fehlerhaft, kann es passieren, dass der Fiskus Ihren Vorsteuerabzug nicht akzeptiert. Der Rechnungsaussteller kann diese Fehler jedoch rückwirkend berichtigen (top agrar 2/2017, S. 24). Aber nur, wenn die fehlerhafte Rechnung folgende Mindestangaben enthält:
Die Adressen des Leistungserbringers und des Leistungsempfängers.
Die Leistungsbeschreibung: Was wurde geliefert bzw. welche Dienstleistung erbracht.
Das Nettoentgelt und die Umsatzsteuer. Nur bei Klein-betragsrechnungen bis 150 € reicht der Bruttobetrag aus.
Wenn hingegen eine dieser Angaben fehlt, kann der Rechnungsaussteller die Rechnung nicht rückwirkend berichtigen. Das hat das Finanzgericht Münster in einem Urteil (Az.: 5 K 1275/14 U) bekräftigt. Allerdings ist die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Berichtigen darf der Rechnungsaussteller im Übrigen unter anderem die Steuernummer des Leistenden, das Ausstellungsdatum, die Rechnungsnummer und den Zeitpunkt der Leistung.
Die alte Rechnung sollten Sie in keinem Fall stornieren. Dann läge keine Rechnung mehr vor, die berichtigungsfähig ist. Sie sollten nur die fehlenden Angaben ergänzen lassen. Das Problem ist jedoch, dass der Rechnungsaussteller nur drei Jahre nach Ablauf des Jahres der Rechnungsausstellung zivilrechtlich dazu verpflichtet ist, diese zu berichtigen.
Gerhard Müller, Landwirtschaftlicher Buchführungsdienst, Bayern
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Ist Ihre Rechnung fehlerhaft, kann es passieren, dass der Fiskus Ihren Vorsteuerabzug nicht akzeptiert. Der Rechnungsaussteller kann diese Fehler jedoch rückwirkend berichtigen (top agrar 2/2017, S. 24). Aber nur, wenn die fehlerhafte Rechnung folgende Mindestangaben enthält:
Die Adressen des Leistungserbringers und des Leistungsempfängers.
Die Leistungsbeschreibung: Was wurde geliefert bzw. welche Dienstleistung erbracht.
Das Nettoentgelt und die Umsatzsteuer. Nur bei Klein-betragsrechnungen bis 150 € reicht der Bruttobetrag aus.
Wenn hingegen eine dieser Angaben fehlt, kann der Rechnungsaussteller die Rechnung nicht rückwirkend berichtigen. Das hat das Finanzgericht Münster in einem Urteil (Az.: 5 K 1275/14 U) bekräftigt. Allerdings ist die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Berichtigen darf der Rechnungsaussteller im Übrigen unter anderem die Steuernummer des Leistenden, das Ausstellungsdatum, die Rechnungsnummer und den Zeitpunkt der Leistung.
Die alte Rechnung sollten Sie in keinem Fall stornieren. Dann läge keine Rechnung mehr vor, die berichtigungsfähig ist. Sie sollten nur die fehlenden Angaben ergänzen lassen. Das Problem ist jedoch, dass der Rechnungsaussteller nur drei Jahre nach Ablauf des Jahres der Rechnungsausstellung zivilrechtlich dazu verpflichtet ist, diese zu berichtigen.
Gerhard Müller, Landwirtschaftlicher Buchführungsdienst, Bayern