Nehmen Sie Ihren Aufwuchs wie Mais oder Getreide in Ihre Bilanz auf, sind Sie daran auch in den Folgejahren gebunden. Sie dürfen dann nicht wieder auf eine Aktivierung verzichten. Das hat das Finanzgericht Sachsen-Anhalt entschieden. Allerdings hat der Kläger Revision vor dem Bundesfinanzhof eingereicht.
Nehmen Sie Ihren Aufwuchs wie Mais oder Getreide in Ihre Bilanz auf, sind Sie daran auch in den Folgejahren gebunden. Sie dürfen dann nicht wieder auf eine Aktivierung verzichten. Das hat das Finanzgericht Sachsen-Anhalt in einem aktuellen Urteil entschieden. Allerdings hat der Kläger Revision vor dem Bundesfinanzhof eingereicht.
In der Regel lohnt sich eine Aktivierung ohnehin nicht. Darauf weist der Steuerdienst „Steuern agrar“ hin. Denn für die meisten Landwirte gilt ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr (1. Juli bis 30. Juni). Somit fallen Herstellungskosten für Früchte an, deren Ernte erst im nächsten Wirtschaftsjahr ansteht. Wenn Sie hingegen auf die Aktivierung verzichten, dürfen Sie die Ausgaben für die Aussaat sofort als Betriebsausgabe absetzen und können diese in dem Jahr steuerlich geltend machen, in dem sie auch angefallen sind (Finanzgericht Sachsen-Anhalt, Az.: 3 K 1049/14, Revision vor dem Bundesfinanzhof, Az.: IV R 23/16).
---Ein Beitrag aus der top agrar 4/2017 ---
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Nehmen Sie Ihren Aufwuchs wie Mais oder Getreide in Ihre Bilanz auf, sind Sie daran auch in den Folgejahren gebunden. Sie dürfen dann nicht wieder auf eine Aktivierung verzichten. Das hat das Finanzgericht Sachsen-Anhalt in einem aktuellen Urteil entschieden. Allerdings hat der Kläger Revision vor dem Bundesfinanzhof eingereicht.
In der Regel lohnt sich eine Aktivierung ohnehin nicht. Darauf weist der Steuerdienst „Steuern agrar“ hin. Denn für die meisten Landwirte gilt ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr (1. Juli bis 30. Juni). Somit fallen Herstellungskosten für Früchte an, deren Ernte erst im nächsten Wirtschaftsjahr ansteht. Wenn Sie hingegen auf die Aktivierung verzichten, dürfen Sie die Ausgaben für die Aussaat sofort als Betriebsausgabe absetzen und können diese in dem Jahr steuerlich geltend machen, in dem sie auch angefallen sind (Finanzgericht Sachsen-Anhalt, Az.: 3 K 1049/14, Revision vor dem Bundesfinanzhof, Az.: IV R 23/16).