Ich pachte seit Jahren eine Grünlandfläche. Ein Bekannter nutzt diese Fläche zur Heulageherstellung. Ich erhalte die Hälfte der Ballen. Mit meinem Verpächter habe ich nie einen schriftlichen Pachtvertrag aufgesetzt. Nun hat er die Fläche verkauft und der Käufer verlangt, dass wir sie sofort zurückgeben.
Frage: Ich pachte seit Jahren eine Grünlandfläche. Ein Bekannter nutzt diese Fläche zur Heulageherstellung. Ich erhalte die Hälfte der Ballen. Mit meinem Verpächter habe ich nie einen schriftlichen Pachtvertrag aufgesetzt. Nun hat er die Fläche verkauft und der Käufer verlangt, dass wir sie sofort zurückgeben. Zu Recht?
Antwort: Nein. Solange Sie den Pachtzins pünktlich entrichten, unterliegt der mündliche Pachtvertrag den Kündigungsfristen des Bürgerlichen Gesetzbuches, auch nach dem Verkauf. Dort steht, dass beide Seiten bis zum dritten Werktag des laufenden Pachtjahres für den Schluss des nächsten Pachtjahres kündigen können. Eine außerordentliche, fristlose Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Das wäre zum Beispiel eine um mindestens drei Monate verspätete Pachtzahlung oder eine nicht abgesprochene Umnutzung. Die Bewirtschaftung durch Dritte zählt nicht als wichtiger Grund.
Haben auch Sie eine Frage? Zusammen mit erfahrenen Experten kümmern wir uns um Ihre Anliegen rund um den landwirtschaftlichen Betrieb. Stellen Sie uns Ihre Frage ganz einfach hier: E-Mail: leserfragen@topagrar.com, Telefon: 0 25 01/8 01-64 44, Fax: 0 25 01/8 01-6 54, oder per Post: Redaktion top agrar, Postfach 7847, 48042 Münster. Wir behalten uns eine anonymisierte Veröffentlichung vor.
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Frage: Ich pachte seit Jahren eine Grünlandfläche. Ein Bekannter nutzt diese Fläche zur Heulageherstellung. Ich erhalte die Hälfte der Ballen. Mit meinem Verpächter habe ich nie einen schriftlichen Pachtvertrag aufgesetzt. Nun hat er die Fläche verkauft und der Käufer verlangt, dass wir sie sofort zurückgeben. Zu Recht?
Antwort: Nein. Solange Sie den Pachtzins pünktlich entrichten, unterliegt der mündliche Pachtvertrag den Kündigungsfristen des Bürgerlichen Gesetzbuches, auch nach dem Verkauf. Dort steht, dass beide Seiten bis zum dritten Werktag des laufenden Pachtjahres für den Schluss des nächsten Pachtjahres kündigen können. Eine außerordentliche, fristlose Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Das wäre zum Beispiel eine um mindestens drei Monate verspätete Pachtzahlung oder eine nicht abgesprochene Umnutzung. Die Bewirtschaftung durch Dritte zählt nicht als wichtiger Grund.
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