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Leserfrage zu PV-Anlage: Dauernde Last trotz EEG-Ende?

Frage: Ich möchte meine PV-Anlage ohne Hof an meinen Nachfolger übertragen. Als Gegenleistung erwarte ich einen Baraltenteil als „Dauernde Last“, den mein Sohn aus den Gewinnen der PV-Anlage entnehmen soll. Mein Steuerberater ist aber anderer Ansicht.

Lesezeit: 2 Minuten

Frage: Ich möchte meine PV-Anlage ohne Hof an meinen Nachfolger übertragen. Als Gegenleistung erwarte ich einen Baraltenteil als „Dauernde Last“, den mein Sohn aus den Gewinnen der PV-Anlage entnehmen soll. Mein Steuerberater ist aber der Ansicht, dass mir mein Sohn diesen nur bis zum Auslaufen der EEG-Förderung für die Anlage zahlen kann, also nicht lebenslänglich. Aus diesem Grund sei keine steuerliche Anerkennung des Baraltenteils möglich. Stimmt das?


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Antwort:Wenn Sie bei der Übergabe des Gewerbebetriebs „PV-Anlage“ eine Dauernde Last vereinbaren, muss Ihr Sohn Ihnen diese bis zu Ihrem Lebensende zahlen. Nur dann greift das steuerliche Korrespondenzprinzip, wonach Ihr Sohn die Zahlungen als Sonderausgaben steuerlich geltend machen kann und Sie den Betrag als sonstige Einkünfte versteuern. Bei einer zeitlichen Befristung gelten andere steuerliche Regeln.


In Ihrem Fall geht Ihr Steuerberater wahrscheinlich davon aus, dass durch das Förderende die PV-Anlage in der Zukunft nicht genug Gewinn abwirft, sodass Ihr Sohn den vereinbarten Betrag nicht mehr zahlen kann.

Die entscheidende Eigenschaft einer Dauernden Last ist jedoch, dass sich die Auszahlungshöhe an die Ertragssituation anpasst. Dies müssen Sie aber vertraglich festhalten.


Das heißt: Sollte Ihre PV-Anlage nach Förderende weniger Gewinn abwerfen, wird die Zahlung Ihres Nachfolgers an Sie zwar geringer ausfallen. Sie fällt aber nach wie vor unter das steuerliche Korrespondenzprinzip und bleibt damit absetzbar.


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