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Neue Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz

Für die Pflege von Knicks gelten in Schleswig-Holstein jetzt neue Durchführungsbestimmungen. Das hat das Landwirtschaftsministerium in Kiel mitgeteilt. Demnach dürfen auch in SH entsprechend der bundesweiten Regelung Knicks nur vom 1. Oktober bis zum letzten Tag im darauf folgenden Februar auf den Stock gesetzt werden.

Lesezeit: 2 Minuten

Für die Pflege von Knicks gelten in Schleswig-Holstein jetzt neue Durchführungsbestimmungen. Das hat das Landwirtschaftsministerium in Kiel mitgeteilt. Demnach dürfen auch in Schleswig-Holstein entsprechend der bundesweiten Regelung Knicks nur vom 1. Oktober bis zum letzten Tag im darauf folgenden Februar auf den Stock gesetzt, also stark zurückgeschnitten werden.


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Das „Auf-den-Stock-Setzen“ sei zur Erhaltung der Bestände alle zehn bis 15 Jahre zulässig und sollte eine Handbreit über dem Boden oder dicht über dem Stockausschlag erfolgen, erläuterte das Ministerium. Beim seitlichen Rückschnitt - dem sogenannten Aufputzen - sei der häufig schwierige Schrägschnitt nun entfallen. Der bisher bereits praktizierte seitliche Rückschnitt der Knickgehölze dürfe nach dem Landesnaturschutzgesetz inzwischen alle drei Jahre in einem Abstand von 1 m gerade hoch bis zu einer Höhe von 4 m vorgenommen werden.


Der Knickschutzstreifen auf Ackerland müsse gemessen ab dem Knickwallfuß weiterhin eine Breite von 50 cm haben. Auf dieser Fläche seien unter anderem eine ackerbauliche Nutzung und das Ausbringen von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln untersagt, betonte das Ministerium. Allerdings dürften auf den Knickwallflanken die Krautvegetation und der holzige Wurzelaustrieb vom 15. November bis zum letzten Februartag gemäht beziehungsweise gemulcht werden.


Außerdem sei alle drei Jahre das Grubbern des Schutzstreifens zulässig. Auch könne Grünland - wie bisher - bis an den Knick heran genutzt werden. Beim Versiegeln von Fläche sowie Errichten von Zäunen und Lagern müsse ein Abstand von mindestens 1 m zum Knickwallfuß eingehalten werden.

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