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Neue Regelungen zur Umwandlung von Dauergrünland

Der Bund hat das Direktzahlungen-Durchführungsgesetz am 27. Oktober geändert. Empfänger von Direktzahlungen müssen bei der Umwandlung von Dauergrünland einige Punkte beachten. Bisher gilt, dass greeningpflichtige Betriebe eine Genehmigung benötigen, wenn sie Dauergrünland in eine andere landw. Nutzung umwandeln wollen.

Lesezeit: 2 Minuten

Der Bund hat das Direktzahlungen-Durchführungsgesetz am 27. Oktober geändert. Empfänger von Direktzahlungen müssen bei der Umwandlung von Dauergrünland einige Punkte beachten, erklärt das Thüringer Landwirtschaftsministerium.


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Bisher gilt, dass greeningpflichtige Betriebe eine Genehmigung benötigen, wenn sie Dauergrünland in eine andere landwirtschaftliche Nutzung umwandeln wollen. Wird das unterlassen, so gilt das als Greeningverstoß und es besteht eine Pflicht zur Rückumwandlung in Grünland. Für die Rückumwandlung darf keine andere Fläche genutzt werden. Außerdem werden bei einem Verstoß die Direktzahlungen an die verantwortlichen Landwirte gekürzt.



Umwandlungen in eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung, z.B. aufgrund einer Aufforstung, durch das Errichten von Wegen oder durch Bebauung, gelten als nachträglich genehmigt, wenn sie vor der Gesetzesänderung vorgenommen wurden und sie mit dem Sammelantrag zur Beantragung der flächenbezogenen Agrarzahlungen 2017 mitgeteilt werden. Diese Regelung wird als Heilungsregelung bezeichnet.



Die Heilungsregelung gilt jedoch nicht automatisch. Wer sie in Anspruch nehmen will, muss Lage, Größe und die jetzige Nutzung der Fläche bis spätestens 15. Mai 2017 der zuständigen Landwirtschaftsbehörde mitteilen. Wird eine Mitteilung unterlassen, besteht ein Verstoß und damit die Pflicht zur Rückumwandlung in Dauergrünland.



Betriebe, die zum Greening verpflichtet sind, müssen nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung eine Umwandlung von Dauergrünland in eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung beantragen. Erst nach einem positiven Bescheid ist die Umwandlung zulässig.



Mit der Gesetzesänderung wird die beihilferechtliche Genehmigung für eine Umwandlung von Dauergrünland in eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung ohne eine Verpflichtung zur Neuanlage von Grünland ermöglicht.

Zudem wird mit der Gesetzesänderung die Umwandlung von umweltsensiblem Dauergrünland in eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung in bestimmten Sonderfällen geregelt.


Hier gilt Folgendes:

Unter Beachtung der gebotenen umwelt- und naturschutzrechtlichen Bestimmungen kann auf Antrag umweltsensibles Dauergrünland, das in eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung umgewandelt werden soll, von der Einordnung als „umweltsensibel“ enthoben werden. Die Aufhebung setzt voraus, dass gegebenenfalls notwendige Genehmigungs- und Anzeigepflichten vorliegen, wie zum Beispiel eine Baugenehmigung. Unabhängig davon muss zudem die Genehmigungsregelung beachtet werden, die für Dauergrünland allgemein gilt: Bei einer geplanten Umwandlung von Dauergrünland ist im Vorfeld eine Umwandlungsgenehmigung einzuholen.

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