Rituelle Schlachtungen weiterhin nur in zugelassenen Schlachthöfen erlaubt
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat bestätigt, dass rituelle Schlachtungen ohne Betäubung nur in zugelassenen Schlachthöfen durchgeführt werden dürfen. Diese Verpflichtung würde nicht die Religionsfreiheit beeinträchtigen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat bestätigt, dass rituelle Schlachtungen ohne Betäubung nur in zugelassenen Schlachthöfen durchgeführt werden dürfen. Die Luxemburger Richter urteilten am Dienstag, dass diese Verpflichtung nicht die Religionsfreiheit beeinträchtige, da sie die freie Vornahme von rituellen Schlachtungen lediglich organisieren und hierfür technische Vorgaben geben solle.
Laut EuGH verbietet die Regelung in keiner Weise die Praxis ritueller Schlachtungen in der EU, sondern konkretisiert im Gegenteil das Bestreben des Gesetzgebers, die Schlachtung von Tieren ohne vorherige Betäubung zu erlauben, um die Religionsfreiheit zu wahren. Rituelle Schlachtungen seien denselben technischen Bedingungen unterworfen, wie sie grundsätzlich für alle Schlachtungen von Tieren in der EU gälten.
Hinsichtlich fehlender Kapazitäten bei den für rituelle Schlachtungen geeigneten zugelassenen Schlachthöfen erklärte der EuGH, dass „die Gültigkeit eines Rechtsaktes anhand der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses zu beurteilen ist und nicht von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängen kann“. Ein punktuelles Problem mit der Schlachtkapazität sei die „Folge eines Zusammentreffens innerstaatlicher Umstände“, diese könnten die Gültigkeit der Verordnung jedoch nicht beeinträchtigen.
Hintergrund des Falls ist ein Rechtsstreit in Belgien. Im Jahr 2014 hatte dort das für das Tierwohl zuständige Ministerium angekündigt, keine Zulassungen mehr für das Schlachten ohne Betäubung in vorübergehend aufgebauten Schlachtstätten zu erteilen, weil dies gegen EU-Recht verstoße. Dagegen hatten mehrere islamische Vereinigungen und Moschee-Dachverbände geklagt, weil sie sich in ihrer Religionsausübung eingeschränkt sahen.
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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat bestätigt, dass rituelle Schlachtungen ohne Betäubung nur in zugelassenen Schlachthöfen durchgeführt werden dürfen. Die Luxemburger Richter urteilten am Dienstag, dass diese Verpflichtung nicht die Religionsfreiheit beeinträchtige, da sie die freie Vornahme von rituellen Schlachtungen lediglich organisieren und hierfür technische Vorgaben geben solle.
Laut EuGH verbietet die Regelung in keiner Weise die Praxis ritueller Schlachtungen in der EU, sondern konkretisiert im Gegenteil das Bestreben des Gesetzgebers, die Schlachtung von Tieren ohne vorherige Betäubung zu erlauben, um die Religionsfreiheit zu wahren. Rituelle Schlachtungen seien denselben technischen Bedingungen unterworfen, wie sie grundsätzlich für alle Schlachtungen von Tieren in der EU gälten.
Hinsichtlich fehlender Kapazitäten bei den für rituelle Schlachtungen geeigneten zugelassenen Schlachthöfen erklärte der EuGH, dass „die Gültigkeit eines Rechtsaktes anhand der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses zu beurteilen ist und nicht von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängen kann“. Ein punktuelles Problem mit der Schlachtkapazität sei die „Folge eines Zusammentreffens innerstaatlicher Umstände“, diese könnten die Gültigkeit der Verordnung jedoch nicht beeinträchtigen.
Hintergrund des Falls ist ein Rechtsstreit in Belgien. Im Jahr 2014 hatte dort das für das Tierwohl zuständige Ministerium angekündigt, keine Zulassungen mehr für das Schlachten ohne Betäubung in vorübergehend aufgebauten Schlachtstätten zu erteilen, weil dies gegen EU-Recht verstoße. Dagegen hatten mehrere islamische Vereinigungen und Moschee-Dachverbände geklagt, weil sie sich in ihrer Religionsausübung eingeschränkt sahen.