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SVLFG erinnert an Arbeitswertnachweis für Berufsgenossenschaft

Landwirtschaftliche Unternehmen, deren Beitrag für die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG) nach dem Arbeitswert berechnet wird, müssen ihre ausgefüllten Arbeitswertnachweise bis zum 11. Februar 2017 dorthin schicken.

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Landwirtschaftliche Unternehmen, deren Beitrag für die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG) nach dem Arbeitswert berechnet wird, müssen ihre ausgefüllten Arbeitswertnachweise bis zum 11. Februar 2017 dorthin schicken.


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Wie die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) ausführte, zählen zu den erfassten Daten die Anzahl der vom Unternehmer, Mitunternehmer oder Gesellschafter im Jahr 2016 geleisteten Arbeitstage sowie derjenigen des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners; auch die Anzahl der Beschäftigten und Aushilfen mit den geleisteten Arbeitsstunden und dem in diesem Jahr gezahlten Bruttoarbeitsentgelt werde erfasst.


Nachzuweisen seien ferner die Arbeitstage der unentgeltlich mitarbeitenden Familienangehörigen, die Arbeitsstunden der Praktikanten und der 1-Euro-Jobber mit dem errechneten Mindestentgelt sowie die Anzahl der ehrenamtlich Tätigen des Jahres 2016.


Die Daten für Nebenunternehmen werden seit diesem Jahr der Sozialversicherung zufolge nicht mehr mit einem separaten Fragebogen erhoben. Sofern die Zuständigkeit der LBG ebenfalls für einen gewerblichen Nebenbetrieb, beispielsweise Einzelhandel oder Tiefbau, gegeben sei, müssten die Arbeitstage aller dort tätigen Personen in einer Summe in dem dafür vorgesehenen Meldeblock im Arbeitswertnachweis eingetragen werden.


Sofern Unternehmer die Pferdehaltung als Nebenunternehmen betrieben, hätten sie als Berechnungsgrundlage die Anzahl der Tiere im durchschnittlichen Jahresbestand anzugeben. Eine onlinebasierte Meldung der Daten stehe allen Produktions- und Dienstleistungsbetrieben der ehemaligen Berufsgenossenschaft für den Gartenbau zur Verfügung. Für alle anderen Mitglieder werde diese Möglichkeit aktuell geprüft.

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