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Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt lockern Stallpflicht für Geflügel

Angesichts der Stabilisierung der Lage bei der Geflügelpest fällt in Schleswig-Holstein, Sachsen-Anhalt und Niedersachsen die allgemeine landesweite Stallpflicht für Geflügel. Ab sofort müssen die Kreise und kreisfreien Städte nur noch in bestimmten Risikokulissen bzw. Restriktionsgebieten die Aufstallung verfügen.

Lesezeit: 5 Minuten

Angesichts der Stabilisierung der Lage bei der Geflügelpest fällt in Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt die allgemeine landesweite Stallpflicht für Geflügel. Ab sofort müssen die Kreise und kreisfreien Städte nur noch in bestimmten Risikokulissen, Restriktionsgebieten sowie unter bestimmten Bedingungen in geflügeldichten Gebieten die Aufstallung verfügen.


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Schleswig-Holsteins Landwirtschaftsminister Robert Habeck: "Die Zahl der Nachweise von Geflügelpest bei Wildvögeln hat seit der zweiten Märzhälfte spürbar nachgelassen. Auch das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) als nationales Referenzlabor hat seine Risikoeinschätzung am 31. März 2017 geändert. Es bewertet das Risiko für Gebiete, in denen es längere Zeit keine Nachweise von Geflügelpest in der Wildvogelpopulation gab und in denen keine Wasservogelansammlungen beobachtet werden, erstmals als gering. Daher ist es nach gründlicher Abwägung nun angemessen, den nächsten Schritt zu gehen und den Tieren von vielen Halterinnen und Haltern wieder freien Auslauf zu ermöglichen", sagte Habeck.


Auch in Niedersachsen soll die Stallpflicht laut Erlass lediglich noch für Landkreise mit mehr als 1000 Stück Geflügel pro Quadratkilometer sowie Geflügelpestfällen in Nutzgeflügel-Beständen gelten. Eine regionale Aufstallung wird noch in den Landkreisen Cloppenburg, Oldenburg und Ammerland sowie in Restriktionsgebieten um bestehende Nutzgeflügelausbrüche empfohlen. Dazu der niedersächsische Landwirtschaftsminister Christian Meyer: „Für alle anderen Landkreise werden die landesrechtlichen Vorgaben des Erlasses vom Februar dieses Jahres aufgehoben." Außer in den drei oben genannten Landkreisen empfiehlt Niedersachsen damit auch dort ein Ende der Stallpflicht, wo diese schon lange andauert, es jedoch keine aktuellen Geflügelpestfälle beim Nutzgeflügel gibt.


In Sachsen-Anhalt wird die Stallpflicht für Geflügel ebenfalls nahezu gänzlich aufgehoben. Landwirtschaftsministerin Prof. Dr. Claudia Dalbert: "Zwar wurde am 4. April der Verdacht bei einem Mäusebussard im Landkreis Saalekreis festgestellt, aber das milde Klima sowie der abklingende Vogelzug lassen es jetzt zu, dass wir die Stallpflicht aufheben.“ Bereits Mitte März wurde die Stallpflicht in Sachsen-Anhalt gelockert. Am 20. März 2017 hatte das  Agrarministerium per Erlass die risikoorientierte Aufhebung des Aufstallungsgebotes angeordnet. Damit waren die jeweiligen Landkreise und kreisfreien Städte zuständig. Die Behörden dort hatten daraufhin Risikobewertungen durchgeführt, um Areale festzulegen, in denen die Aufstallung des dort gehaltenen Geflügels aufrecht erhalten blieb, beispielsweise innerhalb einer 10 km Zone um EU-Wildvogelrastgebiete. Nun gilt die Stallpflicht nur noch in Restriktionszonen, die aufgrund der Feststellung von Geflügelpest eingerichtet werden müssen.


Ministeriums-Erlass


Auf Grundlage des Erlasses des schleswig-holsteinischen Landwirtschaftsministeriums können die Kreise und kreisfreien Städte landesweit die Aufstallungspflicht auf begrenzte Gebiete reduzieren. Sie muss noch in folgenden Kulissen erhalten bleiben:

  • in Risikogebieten entlang der Küsten an Ost- und Nordsee (drei Kilometer) sowie an Binnengewässern und Flüssen mit besonderer ornithologischer Bedeutung sowie an Wildvogelrast- und Wildvogelsammelplätzen für über März hinaus bleibende Arten (z.B. Gänse)
  • in gemäß Geflügelpest-Verordnung eingerichteten Restriktionszonen
  • Die Aufstallung in Gebieten mit hoher Geflügeldichte (mehr als 500 Tiere pro Quadratkilometer) ist zu erhalten, wenn in dem jeweiligen Kreis oder der kreisfreien Stadt die letzte amtliche Feststellung der Geflügelpest bei einem Wildvogel an einem Fundort außerhalb der genannten Risikogebiete weniger als 30 Tage zurück liegt. Das betrifft derzeit noch die Kreise Segeberg, Stormarn und Herzogtum Lauenburg sowie die Stadt Neumünster. Die Festlegung der Größe des Aufstallungsgebietes erfolgt durch die Kreise bzw. kreisfreien Städte auf Gemeinde- bzw. Stadtteilebene nach den örtlichen Gegebenheiten.
"Damit kann ein erheblicher Teil des Geflügels wieder ins Freie. Um die noch bestehenden Risiken, insbesondere in den Gebieten mit besonderer ornithologischer Bedeutung, zu senken, gilt dort die Stallpflicht weiter", sagte Habeck.


Der konkrete Zeitpunkt, ab wann in welchem Kreis die Stallpflicht nur noch in Risikogebieten gilt, ist von den örtlichen Gegebenheiten abhängig. So sind zum Beispiel aufgrund der Geflügelpestnachweisen im März bei Wildvögeln die Kreise Ostholstein, Stormarn, Herzogtum Lauenburg, Segeberg sowie die Städte Lübeck und Neumünster in unterschiedlichem Umfang noch von Restriktionszonen betroffen, in denen gemäß Geflügelpest-Verordnung derzeit weiter aufgestallt werden muss. Viele dieser Gebiete laufen in den kommenden Tagen aus.


Weiterhin strenge Biosicherheitsmaßnahmen


Für die Geflügelhaltungen, die ihre Tiere nicht mehr aufstallen müssen, gelten dennoch weiterhin strenge Biosicherheitsmaßnahmen. Die Tiere dürfen ausschließlich im Stall oder unter einem Dach gefüttert werden, damit Wildvögel keinen Zugang zu den Futterstellen haben. Futterreste sind zu vermeiden bzw. unverzüglich zu beseitigen. Ein Tränken erfolgt ebenfalls geschützt vor Wildvögeln. Das Tränkwasser hat Trinkwasserqualität und wird entsprechend der Geflügelpest-Verordnung keinem natürlichen Oberflächenwasser entnommen.


Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, werden gemäß Geflügelpest-Verordnung für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt. Zudem müssen die Halterinnen und Halter dafür Sorge tragen, dass das Geflügel keinen Zugang zu natürlichen oder künstlichen Wasserstellen hat, welche auch für Wildvögel zugänglich sind. Dies kann beispielsweise durch einfach aufzustellende Maschendrahtzäune um entsprechende Wasserstellen erfolgen.


Die konkreten Gebietskulissen für die noch verbleibende Aufstallungspflicht werden von den Kreisen festgelegt. Umfangreiche Informationen zum Geschehen im Land sind auf der Seite des Landesportals zu finden (www.schleswig-holstein.de/gefluegelpest), sie werden regelmäßig aktualisiert.


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