Wer beim Stallbau bestimmte Stallgrößen überschreitet, muss mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) rechnen. Um dieser aus dem Weg zu gehen, bauen einige Landwirte mehrere kleine Ställe anstatt eines großen. Das klappt aber nur, wenn zwischen den Ställen kein betrieblicher und räumlicher Zusammenhang besteht.
Wer beim Stallbau bestimmte Stallgrößen überschreitet, muss mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) rechnen. Um dieser aus dem Weg zu gehen, bauen einige Landwirte mehrere kleine Ställe anstatt eines großen.
Das klappt aber nur, wenn zwischen den Ställen kein betrieblicher und räumlicher Zusammenhang besteht. Wie schwierig es ist, diese Trennung herzustellen, zeigt folgender Fall: Ein Ehepaar wollte zwei Legehennen-Freilandställe für zusammen 79 800 Tiere bauen (39 900 Tiere/Stall). Für beide Anlagen gründeten sie Gesellschaften, eine auf den Namen des Ehemannes, eine auf den Namen der Frau. Zwischen den Stallungen planten sie einen 450 m breiten Ackerstreifen ein.
Da eine UVP erst ab einer Größe von 60 000 Plätzen erforderlich ist, durchlief der Bau zunächst das einfache Verfahren. Allerdings legte der Bund für Umwelt und Naturschutz Beschwerde ein. Der Fall landete vor Gericht.
Die Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erkannten zwischen den beiden Ställen allerdings einen betrieblichen Zusammenhang. Grund: Das Paar wollte bspw. den Mist aus den Anlagen gemeinsam lagern und die Futtermittel sowie den Eierabtransport zusammen organisieren.
Das Projekt scheiterte auch an der räumlichen Nähe der beiden Ausläufe der Ställe zueinander. Dabei kam es dem Gericht weniger auf den Abstand in Metern an. Entscheidend war, dass sich die Umweltauswirkungen der beiden Ausläufe überlappen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8.9.2015, 11 S. 22.15).
In einem anderen Fall gab es Streit darum, wann die Grenze für eine UVP-Pflicht überschritten wird. Die Behörde hatte bei der UVP-Vorprüfung Jungsauen nicht als „Sauen“ gewertet, weil eine Sau erst mit ihrer ersten Trächtigkeit zur „Sau“ werde. Die Richter am Verwaltungsgericht Osnabrück stuften jedoch Jungsauen wie Sauen ein (VG Osnabrück, Urteil vom 16.12.2015, Az.: 3 A 90/13, Berufung zugelassen). Sonja Friedemann, WLV Münster
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Wer beim Stallbau bestimmte Stallgrößen überschreitet, muss mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) rechnen. Um dieser aus dem Weg zu gehen, bauen einige Landwirte mehrere kleine Ställe anstatt eines großen.
Das klappt aber nur, wenn zwischen den Ställen kein betrieblicher und räumlicher Zusammenhang besteht. Wie schwierig es ist, diese Trennung herzustellen, zeigt folgender Fall: Ein Ehepaar wollte zwei Legehennen-Freilandställe für zusammen 79 800 Tiere bauen (39 900 Tiere/Stall). Für beide Anlagen gründeten sie Gesellschaften, eine auf den Namen des Ehemannes, eine auf den Namen der Frau. Zwischen den Stallungen planten sie einen 450 m breiten Ackerstreifen ein.
Da eine UVP erst ab einer Größe von 60 000 Plätzen erforderlich ist, durchlief der Bau zunächst das einfache Verfahren. Allerdings legte der Bund für Umwelt und Naturschutz Beschwerde ein. Der Fall landete vor Gericht.
Die Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erkannten zwischen den beiden Ställen allerdings einen betrieblichen Zusammenhang. Grund: Das Paar wollte bspw. den Mist aus den Anlagen gemeinsam lagern und die Futtermittel sowie den Eierabtransport zusammen organisieren.
Das Projekt scheiterte auch an der räumlichen Nähe der beiden Ausläufe der Ställe zueinander. Dabei kam es dem Gericht weniger auf den Abstand in Metern an. Entscheidend war, dass sich die Umweltauswirkungen der beiden Ausläufe überlappen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8.9.2015, 11 S. 22.15).
In einem anderen Fall gab es Streit darum, wann die Grenze für eine UVP-Pflicht überschritten wird. Die Behörde hatte bei der UVP-Vorprüfung Jungsauen nicht als „Sauen“ gewertet, weil eine Sau erst mit ihrer ersten Trächtigkeit zur „Sau“ werde. Die Richter am Verwaltungsgericht Osnabrück stuften jedoch Jungsauen wie Sauen ein (VG Osnabrück, Urteil vom 16.12.2015, Az.: 3 A 90/13, Berufung zugelassen). Sonja Friedemann, WLV Münster