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Zuschüsse für Jäger möglich

Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) fördert die Anschaffung von präventionswirksamen Produkten. Die Mitgliedsbetriebe, z.B. Jagdreviere, sollen damit motiviert werden, in Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zu investieren.

Lesezeit: 2 Minuten

Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) fördert die Anschaffung von präventionswirksamen Produkten. Die Mitgliedsbetriebe, z.B. Jagdreviere, sollen damit motiviert werden, in Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zu investieren. Besonders interessant für Revierinhaber: Die SVLFG bezuschusst u.a. aktiven Gehörschutz.


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Seit Anfang August nimmt die SVLFG entsprechende Anträge entgegen. Die Vergabe erfolgt in der Reihenfolge der Antragseingänge. Die Aktion endet, wenn die Fördergelder ausgeschüttet sind, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2017. Antragsberechtigt sind alle Mitgliedsunternehmen der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft.


Zu den geförderten Produkten gehört auch aktive Gehörschutz, was besonders für Jäger wichtig ist.

Jeder Betrieb kann ein Produkt fördern lassen, pro Stück wird maximal ein Zuschuss von 100 Euro ausgezahlt. Bei Anschaffung unter 100 Euro wird maximal der Kaufpreis erstattet. Es stehen in diesem Jahr 200.000 Euro zur Verfügung.


Die Rahmenbedingungen sowie Anforderungen und Hinweise je Maßnahme sind zwingend einzuhalten, um eine Förderung zu bekommen.

  • Anträge können für Neukäufe (keine gebrauchten Produkte) ab 1. August bis zum 31.Dezember 2017 gestellt werden.
  • Gefördert werden können nur Produkte, die ab dem 1. August 2017 gekauft wurden.
  • Die Produkte müssen den technischen Vorgaben entsprechen.
  • Ein Unternehmen kann maximal eine Förderung in einem Kalenderjahr erhalten.
  • Ein Rechtsanspruch auf die Zuerkennung einer Prämie besteht nicht. Die Gesamtförderung ist begrenzt auf 200.000 Euro.
  • Die Vergabe der Prämien richtet sich nach der Reihenfolge des Eingangs der Prämienanträge.
  • Mitarbeiter der SVLFG sind von der Förderung ausgeschlossen.

Hier finden Sie nähere Informationen der SVLFG.

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