Für das Mischen von GVO-freiem und nicht-freiem Futter gibt es neue Regelungen: Statt nasser Reinigung sind jetzt auch Spülchargen mit GVO-freiem Futter erlaubt. Das teilt der Verband Lebensmittel ohne Gentechnik (VLOG) mit.
Zuvor hatte der Verband im Interview mit top agrar erklärt: Rinderhalter, die sowohl „ohne Gentechnik“-Futter als auch „nicht GVO-freies“-Futter in einem Mischwagen verarbeiten, müssen immer gründlich nass Reinigen oder dürfen den Wagen nicht für beide Rationen nutzen. Ziel ist, Vermischungen der Rationen zu vermeiden.
Nach intensiver Beratung habe der Verband jetzt die Meinung von Experten aus der Praxis zu den dual genutzten Futtermischwägen aufgegriffen und seine Regelung zu diesem Thema angepasst.
Landwirtschaftlichen Betrieben wird nun auch die Möglichkeit eingeräumt, Spülchargen mit „GVO-freiem“-Futter zu nutzen. Diese Chargen dürfen anschließend nur als konventionelle Ration verfüttert werden.
Betriebe, die sich für den Einsatz von Spülchargen entscheiden, sind dafür verantwortlich, dass die Spülcharge – von Menge und Beschaffenheit her – ausreichend ist. Als ausreichend wird sie dann angesehen, wenn sie eine Vermischung/Verschleppung vermeidet, so dass keine Kennzeichnungspflicht des Futtermittels (nach den EU Verordnungen 1829/2003 und 1830/2003) vorliegt. Auditoren können die Funktionalität der Spülcharge bei Zweifeln auch anhand von Analysen überprüfen (lassen).
Betriebe welche einen Futtermischwagen dual nutzen sind weiterhin in die Risikoklasse 2 (vgl. VLOG-Standard 18.01 Kapitel D 2.1) einzustufen. Diese Anpassung gilt ab sofort und findet Aufnahme in die neue Version 19.01 des VLOG-Standards, welcher im Oktober veröffentlicht wird.
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