Eine bundesweite Regelung zur Haltung von Sauen im Kastenstand im Deckzentrum ist in greifbarer Nähe. Das Bundeslandwirtschaftsministerium hat ein Eckpunktepapier erstellt, das gute Chancen hat nach der Bundestagswahl zur Verordnung umgeschrieben zu werden. Es kommt einem Kompromiss zwischen den Ländern nahe.
Eine bundesweite Regelung zur Haltung von Sauen im Kastenstand im Deckzentrum ist in greifbarer Nähe. Das Bundeslandwirtschaftsministerium hat ein Eckpunktepapier erstellt, das gute Chancen hat nach der Bundestagswahl zur Verordnung umgeschrieben zu werden. Es kommt einem Kompromiss zwischen den Ländern nahe.
Bundeslandwirtschaftsminister Christian Schmidt (CSU) hat in seinem Ministerium ein Eckpunktepapier zur Neuregelung der Haltung von Sauen im Deckzentrum erstellen lassen. Es stellt einen Mittelweg zwischen den verschiedenen Länderinteressen bei der künftig nur noch zulässigen Dauer der Fixierung der Sauen und bei den Übergangsregelungen dar.
Das Eckpunktepapier könnte nach der Bundestagswahl von der neuen Bundesregierung relativ zügig in eine Verordnung überführt werden. Eine Verabschiedung der neuen Regelungen könnte dann frühestens im Frühsommer 2018 erfolgen, heißt es im BMEL. Damit soll die rechtliche Unsicherheit für Sauenhalter, die seit dem Urteil des Magdeburger Oberverwaltungsgerichts von November 2015 vorherrscht, beseitigt und der Übergang zur Gruppenhaltung von Sauen im Deckzentrum eingeleitet werden.
Zur Kastenstandhaltung im Deckzentrum hatte zu Beginn der Woche bereits das Land Niedersachsen einen Entschließungsantrag verabschiedet, den es in der nächsten Bundesratssitzung am 22. September abstimmen lassen will. Das Eckpunktepapier des BMEL ließ Schmidt einen Tag später veröffentlichen.
Hier das Eckpunktepapier mit den Vorschlägen im Original:
BMEL-Eckpunktepapier zur Neuregelung der Haltung von Sauen im Deckzentrum
1. Künftige Anforderungen:
a) Dauer der Fixierung
Jungsauen und Sauen sind in der Gruppe zu halten. Ausnahmen gelten
1. in Betrieben mit weniger als zehn Sauen,
2. für das Halten von Jungsauen und Sauen im Zeitraum eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin bis zum Absetzen ihrer Ferkel,
3. für das Halten von Jungsauen und Sauen für die Dauer von höchstens acht Tagen bis zum Ende der Rausche.
b) Anforderungen an künftige Kastenstände
Kastenstände müssen so beschaffen sein, dass
1. die Schweine sich nicht verletzen können,
2. jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen sowie den Kopf ausstrecken kann,
3. jedem Schwein entsprechend seiner Schulterhöhe eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche zur Verfügung steht, die mindestens folgende Abmessungen aufweist: (siehe Tabelle)
2. Übergangsfrist für Bestandsbetriebe
15 Jahre soweit der zuständigen Behörde vor Ablauf von 10 Jahren
ein verbindliches Betriebs- und Umbaukonzept zur Umstellung der vorhandenen Haltungseinrichtungen auf Haltungseinrichtungen nach den neuen Anforderungen
und der Nachweis über einen zur Umsetzung des Konzepts bei der zuständigen Baugenehmigungsbehörde gestellten Bauantrag, soweit zur Umsetzung des Umbaukonzepts nach Landesrecht eine Baugenehmigung erforderlich ist, vorgelegt wurde.
Auf Antrag des Tierhalters kann die zuständige Behörde eine Verlängerung um längstens zwei Jahre genehmigen, soweit dies im Einzelfall zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist und zum Zeitpunkt der Entscheidung Gründe des Tierschutzes, die nicht in der Haltungsform begründet sind, nicht entgegenstehen.
3. Anforderungen an Kastenstände während der Übergangsfrist
Kastenstände müssen so beschaffen sein, dass
1. die Schweine sich nicht verletzen können und
2. jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen sowie den Kopf ausstrecken kann.
(Diesbezüglich kann – ausgehend von der durchschnittlichen Größe der üblicherweise verwendeten Genetiken – als Orientierung eine Kastenstandbreite von mindestens 65 Zentimetern für Jungsauen und 70 Zentimetern für Sauen angenommen werden, wobei bei besonders kleinen oder großen Tieren andere Breiten angemessen bzw. erforderlich sein können).
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Eine bundesweite Regelung zur Haltung von Sauen im Kastenstand im Deckzentrum ist in greifbarer Nähe. Das Bundeslandwirtschaftsministerium hat ein Eckpunktepapier erstellt, das gute Chancen hat nach der Bundestagswahl zur Verordnung umgeschrieben zu werden. Es kommt einem Kompromiss zwischen den Ländern nahe.
Bundeslandwirtschaftsminister Christian Schmidt (CSU) hat in seinem Ministerium ein Eckpunktepapier zur Neuregelung der Haltung von Sauen im Deckzentrum erstellen lassen. Es stellt einen Mittelweg zwischen den verschiedenen Länderinteressen bei der künftig nur noch zulässigen Dauer der Fixierung der Sauen und bei den Übergangsregelungen dar.
Das Eckpunktepapier könnte nach der Bundestagswahl von der neuen Bundesregierung relativ zügig in eine Verordnung überführt werden. Eine Verabschiedung der neuen Regelungen könnte dann frühestens im Frühsommer 2018 erfolgen, heißt es im BMEL. Damit soll die rechtliche Unsicherheit für Sauenhalter, die seit dem Urteil des Magdeburger Oberverwaltungsgerichts von November 2015 vorherrscht, beseitigt und der Übergang zur Gruppenhaltung von Sauen im Deckzentrum eingeleitet werden.
Zur Kastenstandhaltung im Deckzentrum hatte zu Beginn der Woche bereits das Land Niedersachsen einen Entschließungsantrag verabschiedet, den es in der nächsten Bundesratssitzung am 22. September abstimmen lassen will. Das Eckpunktepapier des BMEL ließ Schmidt einen Tag später veröffentlichen.
Hier das Eckpunktepapier mit den Vorschlägen im Original:
BMEL-Eckpunktepapier zur Neuregelung der Haltung von Sauen im Deckzentrum
1. Künftige Anforderungen:
a) Dauer der Fixierung
Jungsauen und Sauen sind in der Gruppe zu halten. Ausnahmen gelten
1. in Betrieben mit weniger als zehn Sauen,
2. für das Halten von Jungsauen und Sauen im Zeitraum eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin bis zum Absetzen ihrer Ferkel,
3. für das Halten von Jungsauen und Sauen für die Dauer von höchstens acht Tagen bis zum Ende der Rausche.
b) Anforderungen an künftige Kastenstände
Kastenstände müssen so beschaffen sein, dass
1. die Schweine sich nicht verletzen können,
2. jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen sowie den Kopf ausstrecken kann,
3. jedem Schwein entsprechend seiner Schulterhöhe eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche zur Verfügung steht, die mindestens folgende Abmessungen aufweist: (siehe Tabelle)
2. Übergangsfrist für Bestandsbetriebe
15 Jahre soweit der zuständigen Behörde vor Ablauf von 10 Jahren
ein verbindliches Betriebs- und Umbaukonzept zur Umstellung der vorhandenen Haltungseinrichtungen auf Haltungseinrichtungen nach den neuen Anforderungen
und der Nachweis über einen zur Umsetzung des Konzepts bei der zuständigen Baugenehmigungsbehörde gestellten Bauantrag, soweit zur Umsetzung des Umbaukonzepts nach Landesrecht eine Baugenehmigung erforderlich ist, vorgelegt wurde.
Auf Antrag des Tierhalters kann die zuständige Behörde eine Verlängerung um längstens zwei Jahre genehmigen, soweit dies im Einzelfall zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist und zum Zeitpunkt der Entscheidung Gründe des Tierschutzes, die nicht in der Haltungsform begründet sind, nicht entgegenstehen.
3. Anforderungen an Kastenstände während der Übergangsfrist
Kastenstände müssen so beschaffen sein, dass
1. die Schweine sich nicht verletzen können und
2. jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen sowie den Kopf ausstrecken kann.
(Diesbezüglich kann – ausgehend von der durchschnittlichen Größe der üblicherweise verwendeten Genetiken – als Orientierung eine Kastenstandbreite von mindestens 65 Zentimetern für Jungsauen und 70 Zentimetern für Sauen angenommen werden, wobei bei besonders kleinen oder großen Tieren andere Breiten angemessen bzw. erforderlich sein können).