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Für neue JGS-Anlagen Behörden frühzeitig einbinden

Der Gesetzgeber hat die Vorgaben für sogenannte Jauche-Gülle-Sickersaft-Anlagen (JGS) geändert. Betreiber solcher Anlagen sollten beim Um- oder Neubau die Behörden frühzeitig mit in die Planungen einbinden. „Die Umsetzung der neuen Verordnung liegt im Ermessenspielraum der Behörden!

Lesezeit: 3 Minuten

Der Gesetzgeber hat die Vorgaben für sogenannte Jauche-Gülle-Sickersaft-Anlagen (JGS) geändert. Betreiber solcher Anlagen sollten beim Um- oder Neubau die Behörden frühzeitig mit in die Planungen einbinden. „Die Umsetzung der neuen Verordnung liegt im Ermessenspielraum der Behörden!“, sagte Hans Jürgen Technow von der Landwirtschaftskammer in Niedersachsen am Dienstag in Hannover anlässlich der 15. KTBL Tagung zu rechtlichen Rahmenbedingungen in der Tierhaltung. Denn es herrscht in einigen Bereichen noch keine Rechtssicherheit. Die neue Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV), die die Grundlage ist, gilt seit zwar etwas mehr als einem Jahr. Die technischen Regeln zu JGS-Anlagen sind aber noch im Gelbdruck, liegen also als Entwurf vor und gehen aber aller Voraussicht nach in ein paar Monaten in den Weißdruck. Erst dann sind sie geltendes Recht.


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Neubau von JGS Anlagen

Will ein Betreiber eine neue JGS-Anlage bauen oder eine alte baulich verändern, muss er das ab bestimmten Größen der Kreisbehörde mitteilen. Das sind die Bagatellgrenzen: 1000 m³ für Silage und Festmistlager, 25 m³ große Sickersaftbehälter bei Fahrsilos, 500 m³ bei sonstigen JGS Anlagen (z.B: Güllelager). Ab den Bagatellgrenzen müssen außerdem Fachbetriebe die JGS Anlagen bauen, die Landwirte dürfen nicht mehr selber Hand anlegen. Hier empfahl Technow: „Prüfen Sie sorgfältig den Vertrag mit der Fachfirma. Oft versuchen diese, die Gewährleistung auszuschließen.“ Auch sei eine kompetente Bauaufsicht hier wichtig, um Mängel sofort zu erkennen.

Ebenfalls ein Problem: Für die JGS-Anlagen dürfen nur zugelassene Materialien verbaut werden. Doch viele Baustoffe sind noch nicht zertifiziert. So kam eine Frage zu asphaltierten Flächen, die oft in Biogas- oder Fahrsiloanlagen zu finden sind. Aber welcher Asphalt ist zugelassen? Die Asphaltmischwerke müssten sich hier schnellstmöglich ihre Asphalte zertifizieren lassen, meinte daraufhin Technow. „Wenn sie sichergehen wollen, nehmen Sie teureren Gussasphalt. Walzasphalt ist zwar billiger aber auch riskanter“, riet er.


Bestandsschutz bis 1500 m³

JGS-Anlagen, die ab dem 1. August 2017 errichtet worden sind, gelten als bestehende Anlagen. Unter 1500 m³ gilt ein nahezu vollständiger Schutz. Bei größeren Anlagen gilt es, die Dichtigkeit durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen.

Feldmieten schließt das AwSV übrigens aus: Dieses regelt nur ortsfeste Anlagen ab sechs Monaten Lagerzeit. Für kurzzeitige Lagerstätten unter sechs Monaten gelte der Besorgnisgrundsatz im Wasserhaushaltsgesetz. Der Betreiber würde dafür Sorge tragen, dass das gelagerte Substrat kein Grundwasser verunreinige.

 

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