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Steuerfahndung: Vorsicht beim Ferkelhandel!

Schock für die Schweinevermarktung Rheinland und 70 ihrer Mitgliedsbetriebe: Mitte Januar durchsuchte die Steuerfahndung deren Höfe, Privaträume bzw. Geschäftsstelle. Die Beamten werfen der SVR und ihren Mitgliedern Steuerbetrug vor. Die Landwirte hätten die SVR lediglich als „Abrechnungsgesellschaft" missbraucht.

Lesezeit: 2 Minuten

Schock für die Schweinevermarktung Rheinland (SVR)und 70 ihrer Mitgliedsbetriebe: Mitte Januar durchsuchte die Steuerfahndung deren Höfe, Privaträume bzw. Geschäftsstelle. Die Beamten werfen der SVR und ihren Mitgliedern Steuerbetrug vor. Die Landwirte hätten die SVR lediglich als reine „Abrechnungsgesellschaft missbraucht“, wodurch diese sich auch noch Steuervorteile sichern konnte.


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Das Problem ist nicht neu. Die Steuerfahndung sieht bereits seit Längerem Geschäfte zwischen pauschalierenden Landwirten und der Regelbesteuerung unterliegenden Handelsgesellschaften kritisch. Für die Ferkellieferungen stellen die Landwirte der Gesellschaft nämlich 10,7% MwSt. in Rechnung, die sich die Gesellschaft vom Finanzamt erstatten lassen kann. Wenn die Gesellschaft die Ferkel an den Mäster weiterverkauft, kassiert sie 7% Umsatzsteuer, die sie an den Fiskus abführen muss. Aus diesem Konstrukt ergibt sich somit ein Steuer-Vorteil für die Gesellschaften von 3,7%-Punkten.


Das Abrechnungs-Modell ist legal, aber auch nur dann, wenn der Vermarkter die sogenannte Verfügungsgewalt über die Ferkel hatte. Dazu muss er sich u.a. um den Transport der Tiere kümmern, diese wiegen und an einen Betrieb seiner Wahl verkaufen – und das zu einem Preis, den er mit dem Mäster aushandelt.


In der Praxis haben sich aber aus nachvollziehbaren Gründen davon abweichende Modelle durchgesetzt. So bevorzugen Mäster beispielsweise Ferkel aus einem Bestand. Der Käufer der Ferkel steht somit vor dem Verkauf der Ferkel an die Vermarktungsgesellschaft bereits fest. Zudem richten sich die Preise meistens nach den amtlichen Notierungen. Aber auch das ist noch legal, solange die Beteiligten diese Besonderheiten vorher vertraglich vereinbart haben und sich daran halten.


Offensichtlich prüft die Finanz-verwaltung diesen Aspekt nun aber sehr genau – und zwar nicht nur bei den Vermarktern, sondern parallel auch in den landwirtschaftlichen Betrieben.


Worauf Sie genau achten müssen, lesen Sie im Beitrag „Wenn der Ferkelhandel zur Steuerfalle wird“ in der top agrar-Ausgabe 10/2016 ab Seite 34. Fragen Sie in jedem Fall auch Ihren Steuerberater um Rat!



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