Leserfrage: Bürgerentscheid gegen Baugebebiet mehrerer Gemeinden?
Frage: Unsere Gemeinde plant auf eigenen Flächen und auf Flächen der Nachbargemeinde ein interkommunales Gewerbegebiet. Dagegen gründete sich eine Bürgerinitiative ...
Frage: Unsere Gemeinde in Baden-Württemberg plant auf eigenen Flächen und auf Flächen der Nachbargemeinde ein interkommunales Gewerbegebiet. Die beiden Gemeinden haben dazu mit weiteren acht Gemeinden, die keine Flächen im Gebiet haben, einen Zweckverband gegründet, um dieses Vorhaben stemmen zu können. Die Bauleitplanung wurde komplett an diesen Verband abgetreten. Dagegen hat sich eine Bürgerinitiative mit dem Ziel gegründet,, durch ein Bürgerbegehren dieses Gewerbegebiet abzulehnen. Der Bürgerentscheid soll nun jedoch nur auf Verbandsebene durchgeführt werden, mit der Begründung, die Angelegenheit liege nicht im Wirkungskreis der beiden Gemeinden, sondern beim Zweckverband. Damit wären die beiden Gemeinden chancenlos! Sie stellen zusammen 100 % der Flächen, sind aber nur jeweils mit 10 % am Verband beteiligt. Wir befürchten, dass wir dann nicht genügend Unterschriften bekommen, weil die Bürger aus den acht Gemeinden, die flächenmäßig nicht beteiligt sind, wahrscheinlich nicht abstimmen. Sie haben ja nichts zu verlieren. Was können wir nun machen?
Antwort: Die komplette Bauleitplanung wurde von den Gemeinden an den neu gegründeten interkommunalen Zweckverband abgetreten. Der Verband verwaltet seine Angelegenheiten rechtlich gesehen selbst. Da der Zweckverband keinen gesetzlich zugewiesenen Aufgabenkreis hat, sind die Aufgaben, die er selber verwaltet, die Aufgaben, die die Gemeinden vorher auch selber für sich geregelt haben. Der Verband trägt dann die gesamte Verantwortung gegenüber den Bürgern und dem Staat.
Daraus folgt, dass das Bürgerbegehren sich nicht gegen die Gemeinden, sondern gegen den Verband richten muss. Es ist daher aktuell unzulässig, jedenfalls aber dürfte es unbegründet sein, weil die einzelnen Gemeinden nicht mehr zuständig sind.
Des Weiteren darf ein Bürgerbegehren gegen Bauleitpläne und örtliche Bauvorschriften mit Ausnahme des verfahrenseinleitenden Beschlusses nach § 21 Abs.2 Ziffer 6 der Gemeindeordnung in Baden Württemberg nicht stattfinden.
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Frage: Unsere Gemeinde in Baden-Württemberg plant auf eigenen Flächen und auf Flächen der Nachbargemeinde ein interkommunales Gewerbegebiet. Die beiden Gemeinden haben dazu mit weiteren acht Gemeinden, die keine Flächen im Gebiet haben, einen Zweckverband gegründet, um dieses Vorhaben stemmen zu können. Die Bauleitplanung wurde komplett an diesen Verband abgetreten. Dagegen hat sich eine Bürgerinitiative mit dem Ziel gegründet,, durch ein Bürgerbegehren dieses Gewerbegebiet abzulehnen. Der Bürgerentscheid soll nun jedoch nur auf Verbandsebene durchgeführt werden, mit der Begründung, die Angelegenheit liege nicht im Wirkungskreis der beiden Gemeinden, sondern beim Zweckverband. Damit wären die beiden Gemeinden chancenlos! Sie stellen zusammen 100 % der Flächen, sind aber nur jeweils mit 10 % am Verband beteiligt. Wir befürchten, dass wir dann nicht genügend Unterschriften bekommen, weil die Bürger aus den acht Gemeinden, die flächenmäßig nicht beteiligt sind, wahrscheinlich nicht abstimmen. Sie haben ja nichts zu verlieren. Was können wir nun machen?
Antwort: Die komplette Bauleitplanung wurde von den Gemeinden an den neu gegründeten interkommunalen Zweckverband abgetreten. Der Verband verwaltet seine Angelegenheiten rechtlich gesehen selbst. Da der Zweckverband keinen gesetzlich zugewiesenen Aufgabenkreis hat, sind die Aufgaben, die er selber verwaltet, die Aufgaben, die die Gemeinden vorher auch selber für sich geregelt haben. Der Verband trägt dann die gesamte Verantwortung gegenüber den Bürgern und dem Staat.
Daraus folgt, dass das Bürgerbegehren sich nicht gegen die Gemeinden, sondern gegen den Verband richten muss. Es ist daher aktuell unzulässig, jedenfalls aber dürfte es unbegründet sein, weil die einzelnen Gemeinden nicht mehr zuständig sind.
Des Weiteren darf ein Bürgerbegehren gegen Bauleitpläne und örtliche Bauvorschriften mit Ausnahme des verfahrenseinleitenden Beschlusses nach § 21 Abs.2 Ziffer 6 der Gemeindeordnung in Baden Württemberg nicht stattfinden.