Erste Berechnungen der neuen Entschädigungen für Höchstspannungsstromtrassen zeigen: Pro laufendem Meter Leitung erhalten Landeigentümer beim Freileitungsbau künftig deutlich mehr Geld als bei einer Erdkabeltrasse. Zwar schreibt das „Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsbaus“ bei Erdkabeln 35 % des Verkehrswertes (VW) als Entschädigung fest und bei Freileitungen 25 %. Dazu kommt ggf. der Beschleunigungszuschlag (BZ).
Zu bedenken ist aber, dass zumindest in der Vergangenheit die zu entschädigende Fläche – der „Schutzstreifen“– im Fall von Freileitungen mit 40 bis 70 m umfasste, bei Erdkabeln aber nur rund 15 bis 25 m. Daraus ergeben sich jetzt pro laufendem Meter für Freileitungen deutlich höhere Entschädigungen. Das zugrunde liegende „Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsbaus“ tritt voraussichtlich am 1. Juli in Kraft.
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Erste Berechnungen der neuen Entschädigungen für Höchstspannungsstromtrassen zeigen: Pro laufendem Meter Leitung erhalten Landeigentümer beim Freileitungsbau künftig deutlich mehr Geld als bei einer Erdkabeltrasse. Zwar schreibt das „Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsbaus“ bei Erdkabeln 35 % des Verkehrswertes (VW) als Entschädigung fest und bei Freileitungen 25 %. Dazu kommt ggf. der Beschleunigungszuschlag (BZ).
Zu bedenken ist aber, dass zumindest in der Vergangenheit die zu entschädigende Fläche – der „Schutzstreifen“– im Fall von Freileitungen mit 40 bis 70 m umfasste, bei Erdkabeln aber nur rund 15 bis 25 m. Daraus ergeben sich jetzt pro laufendem Meter für Freileitungen deutlich höhere Entschädigungen. Das zugrunde liegende „Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsbaus“ tritt voraussichtlich am 1. Juli in Kraft.