Am 1. September ist das Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz in Kraft getreten. Es schreibt vor, dass Rinder im letzten Drittel der Trächtigkeit weder geschlachtet noch zur Schlachtung abgegeben werden dürfen. Das berichtet der Deutsche Bauernverband im aktuellen Milch-Report.
Ausnahmen von dem Abgabeverbot gibt es nur
- bei einer Tierseuche,
- aufgrund des Tierschutzes, damit das Rind keine Schäden und Schmerzen erleidet oder
- wenn ein medizinischer Grund zur Schlachtung vorliegt.
In diesen Fällen muss der Tierarzt dem Tierhalter eine Bescheinigung aushändigen. Darauf notiert er den tierärztlichen Grund zur Schlachtung. Der Landwirt muss diesen Beleg ist mindestens drei Jahre aufbewahren.
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