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Bezeichnung „Sojamilch“ bleibt verboten

Der Milchindustrie-Verband (MIV) begrüßt die Entscheidung des Bundesrates: Verstößen gegen Kennzeichnungsregeln bei Milch und Milcherzeugnissen bzw. deren Imitaten handelt es weiterhin um Straftatbestände. Damit bleiben Begriffe wie „Sojamilch“ oder „Tofubutter“ verboten.

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Der Milchindustrie-Verband (MIV) begrüßt die Entscheidung des Bundesrates: Verstößen gegen Kennzeichnungsregeln bei Milch und Milcherzeugnissen bzw. deren Imitaten handelt es weiterhin um Straftatbestände. Damit bleiben Begriffe wie „Sojamilch“ oder „Tofubutter“ verboten.

 

Der Bundesrat hatte den entsprechenden Gesetzen zum Schutz der Verbraucher zugestimmt. Darunter Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes und milchrechtlicher Bestimmungen sowie zur Aufhebung der Rindfleischetikettierungs-Strafverordnung. Die Rechtstexte werden in Kürze im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden.

 

Dabei geht es laut MIV unter anderem um den sogenannten negativen Bezeichnungsschutz für Milch und Milcherzeugnisse. Begriffe wie „Sojamilch“ oder „Tofubutter“ bleiben verboten und der Strafrahmen wurde neu begründet. Der Strafrahmen beträgt bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bzw. Geldstrafe.  

 

„Wir sind der Bundesregierung, dem Bundesrat und Bundestag dankbar für die Klarstellung“, so Dr. Jörg Rieke, Geschäftsführer des Milchindustrie-Verbandes in Berlin. Der Bezeichnungsschutz für Milch und Milcherzeugnisse sei wichtig für Verbraucher, Verarbeiter und nicht zuletzt für die deutschen Milcherzeuger, so der Verband.

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