Sollte die Afrikanische Schweinepest auf Deutschland überspringen, ist schnelles Handeln angesagt. Eine niedersächsische Arbeitsgruppe hat dazu ein Krisenhandbuch für einen ASP-Ausbruch bei Wildschweinen erarbeitet.
Zeit ist der entscheidende Faktor bei der Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest. Je früher und schneller das Virus erkannt wird, desto geringer ist der volkswirtschaftliche Schaden. Deshalb ist schnelles und zielgerichtetes Handeln angesagt.
Das setzt allerdings voraus, dass alle Beteiligten genau wissen, wie sie im Ernstfall reagieren müssen und welche gesetzlichen Vorgaben gelten. Zu diesem Zweck hat eine niedersächsische Arbeitsgruppe ein „ASP-Krisenhandbuch für Schweinehaltungen“ entwickelt. Mitgewirkt haben Vermarkter, die Interessengemeinschaft der Schweinehalter Deutschlands, das Niedersächsische Landvolk, die Landwirtschaftskammer, der Schweinegesundheitsdienst, das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, die Landestierärztekammer sowie zahlreiche weitere Organisationen.
Laufend aktualisiert
Der erste Teil des Handbuchs, das sich eng an bereits zuvor erstellte Krisenleitfäden für Schlachtunternehmen und den Viehhandel anlehnt, beschreibt wichtige Verhaltensmaßnahmen für Betriebe im Gefährdeten Gebiet und in der Pufferzone bei einem ASP-Ausbruch unter Wildschweinen. Der zweite Teil, der sich mit Maßnahmen im Fall eines ASP-Ausbruchs bei Hausschweinen befasst, wird gerade erarbeitet. Er soll im Laufe dieses Jahres fertig sein.
Alle Handbücher, Checklisten und Vorlagen sind online verfügbar und stehen zum kostenlosen Download bereit (siehe Hinweis am Ende des Beitrags). Zudem ist nichts in Stein gemeißelt. Alle Vorlagen und Empfehlungen werden laufend aktualisiert, je nach Kenntnis- und Erfahrungsstand.
1. Restriktions-Zonen
Sobald bei einem Wildschwein ASP nachgewiesen wird, muss die Weiterverbreitung des Erregers und die Einschleppung in Hausschweinebestände verhindert werden. Rund um die Abschuss- bzw. Fundstelle richten die Behörden dazu ein Gefährdetes Gebiet (Radius etwa 15 km) und eine Pufferzone (weitere 15 km) ein. Die Grenzen sind jedoch nicht starr, sie werden risikobasiert gezogen. Tierbewegungen, natürliche Grenzen (Flüsse, Straßen) und Überwachungsmöglichkeiten werden berücksichtigt. Welche Auflagen im Gefährdeten Gebiet im Detail zu beachten sind, erläutern wir in den folgenden Kurztexten.
2. Genau dokumentieren
Auch bei einem ASP-Ausbruch bei Wildschweinen sind Sie als Schweinehalter gefragt. Achten Sie darauf, dass Ihr Bestandsregister tagesaktuell ist, sonst drohen bei einem ASP-Ausbruch im Schweinebestand u.U. Abzüge bei Entschädigungszahlungen durch die Tierseuchenkasse. Wichtig ist die Anzahl gehaltener Tiere unter Angabe der Nutzungsart und des Standortes. Aber auch alle verendeten und insbesondere fieberhaft erkrankten Tiere müssen der zuständigen Behörde gemeldet werden (siehe Musterantrag unter Downloads).
Führen Sie zudem ein Besucherbuch (Name, Anschrift, Datum, Anlass des Besuchs), in dem auch betriebsfremde Fahrzeuge erfasst werden. So kann im Falle eines ASP-Ausbruchs schnell ermittelt werden, ob Kontakt zum Ausbruchsbetrieb bestand.
3. Untersuchen lassen
Verendete oder erkrankte Schweine, bei denen der Hoftierarzt eine ASP-Infektion nicht ausschließen kann, müssen im Labor auf ASP-Erreger untersucht werden. In vielen Bundesländern übernehmen die Tierseuchenkassen die Kosten dieser Ausschlussuntersuchungen. Fragen Sie deshalb bei der für Sie zuständigen Behörde nach.
4. Weniger Besucher
Reduzieren Sie den Besucherverkehr auf das Nötigste. Das gilt insbesondere für Personen, die vorher Kontakt mit Wildschweinen gehabt haben könnten, aber auch für Vertreter. Schulen Sie Ihre Mitarbeiter in puncto Betriebshygiene und verbieten Sie ihnen, Lebensmittel mit in den Betrieb zu bringen, die Schweinefleisch enthalten.
Stellen Sie an allen Stallein- und Stallausgängen Desinfektionsmöglichkeiten auf und achten Sie auf einen strikten Kleidungswechsel beim Betreten und Verlassen der Ställe.
5. Fahrzeuge reinigen
Alle Fahrzeuge und Ausrüstungen, die für den Transport von Schweinen im Gefährdeten Gebiet oder in der Pufferzone genutzt wurden, müssen nach jeder Benutzung gereinigt und desinfiziert werden. Reinigung und Desinfektion müssen in einem Desinfektionsbuch dokumentiert werden.
Futtermittellaster dürfen unter Einhaltung der Biosicherheitsregeln den Betrieb anfahren, sollten nach Möglichkeit jedoch nicht den inneren Bereich des Betriebs befahren. Nach Kontakt zu Schweinen sind die Fahrzeuge zu reinigen und zu desinfizieren.
6. Gelände einzäunen
Hausschweine und deren Futter bzw. Beschäftigungsmaterial darf nicht mit Wildschweinen in Kontakt kommen. Das Betriebsglände und Futtersilos müssen entsprechend gesichert werden. Betriebe mit Auslauf- oder Freilandhaltung sollten ihre Schweine im Gebäude aufstallen oder für eine doppelte Umzäunung sorgen. Hausschweine dürfen nicht auf öffentlichen Wegen und Straßen getrieben werden. Hunde sollten das Betriebsgelände nur unter Aufsicht verlassen. Im Schweinestall und in der Hygieneschleuse haben sie generell nichts zu suchen.
7. Jäger aufgepasst!
Schweinehalter, die selbst jagen, sollten innerhalb der Restriktionszonen möglichst auf die Jagd auf Wildschweine verzichten. Lebende und erlegte Wildschweine müssen strikt vom Betrieb ferngehalten werden, nach der Jagd sollte der Stall nur nach gründlichem Duschen und Kleiderwechsel betreten werden. Den Umgang mit erlegten und tot aufgefundenen Wildschweinen gibt das zuständige Veterinäramt vor.
8. Schweinetransport
Hausschweine von Betrieben im Gefährdeten Gebiet dürfen zu Schlachthöfen oder anderen Betrieben innerhalb und außerhalb des Gefährdeten Gebietes nur unter Auflagen (Bluttests, Lebendbeschau) und mit Genehmigung der zuständigen Behörde verbracht werden. Anschauliche Fließ-diagramme im Krisenhandbuch zeigen, wann welche Auflagen gelten. Es ist ratsam, frühzeitig mit der zuständigen Behörde und dem Hoftierarzt Kontakt aufzunehmen.
9. Hilfe bei Probennahme
Um die Blutprobennahme zu beschleunigen, sollten Schweinehalter ausreichend Material wie Einwegoveralls, Stiefel, Stricke bzw. Kieferschlingen und Hilfskräfte organisieren. Machen Sie sich vorab Gedanken, wo die beteiligten Personen parken und wie sie die Hygieneschleuse möglichst effektiv nutzen können.
10. Güllefahren erlaubt
Die Schweinepest-Verordnung sieht bei einem ASP-Ausbruch bei Wildschweinen keine Einschränkungen für das Verbringen tierischer Nebenprodukte (z.B. Gülle) aus dem Gefährdeten Gebiet in andere Regionen Deutschlands vor. Im Zweifelsfall sollte man sich jedoch mit der zuständigen Behörde in Verbindung setzen.
11. Vorsicht: Heu und Stroh
Gras, Heu oder Stroh, das im Gefährdeten Gebiet gewonnen wurde, darf nicht als Futter, Einstreu oder Beschäftigungsmaterial für die Hausschweine genutzt werden. Ausnahmen: Das Heu bzw. Stroh wurde mindestens sechs Monate vor Festlegen des Gefährdeten Gebietes gewonnen und vor Wildschweinen geschützt gelagert oder mindestens 30 Minuten lang bei 70°C erhitzt. Tipp: Lassen Sie sich bei Lieferung schriftlich bestätigen, dass das Raufutter nicht aus einem Gefährdeten Gebiet stammt oder dass es hitzebehandelt wurde.
henning.lehnert@topagrar.com
Hinweis:
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Sollte die Afrikanische Schweinepest auf Deutschland überspringen, ist schnelles Handeln angesagt. Eine niedersächsische Arbeitsgruppe hat dazu ein Krisenhandbuch für einen ASP-Ausbruch bei Wildschweinen erarbeitet.
Zeit ist der entscheidende Faktor bei der Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest. Je früher und schneller das Virus erkannt wird, desto geringer ist der volkswirtschaftliche Schaden. Deshalb ist schnelles und zielgerichtetes Handeln angesagt.
Das setzt allerdings voraus, dass alle Beteiligten genau wissen, wie sie im Ernstfall reagieren müssen und welche gesetzlichen Vorgaben gelten. Zu diesem Zweck hat eine niedersächsische Arbeitsgruppe ein „ASP-Krisenhandbuch für Schweinehaltungen“ entwickelt. Mitgewirkt haben Vermarkter, die Interessengemeinschaft der Schweinehalter Deutschlands, das Niedersächsische Landvolk, die Landwirtschaftskammer, der Schweinegesundheitsdienst, das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, die Landestierärztekammer sowie zahlreiche weitere Organisationen.
Laufend aktualisiert
Der erste Teil des Handbuchs, das sich eng an bereits zuvor erstellte Krisenleitfäden für Schlachtunternehmen und den Viehhandel anlehnt, beschreibt wichtige Verhaltensmaßnahmen für Betriebe im Gefährdeten Gebiet und in der Pufferzone bei einem ASP-Ausbruch unter Wildschweinen. Der zweite Teil, der sich mit Maßnahmen im Fall eines ASP-Ausbruchs bei Hausschweinen befasst, wird gerade erarbeitet. Er soll im Laufe dieses Jahres fertig sein.
Alle Handbücher, Checklisten und Vorlagen sind online verfügbar und stehen zum kostenlosen Download bereit (siehe Hinweis am Ende des Beitrags). Zudem ist nichts in Stein gemeißelt. Alle Vorlagen und Empfehlungen werden laufend aktualisiert, je nach Kenntnis- und Erfahrungsstand.
1. Restriktions-Zonen
Sobald bei einem Wildschwein ASP nachgewiesen wird, muss die Weiterverbreitung des Erregers und die Einschleppung in Hausschweinebestände verhindert werden. Rund um die Abschuss- bzw. Fundstelle richten die Behörden dazu ein Gefährdetes Gebiet (Radius etwa 15 km) und eine Pufferzone (weitere 15 km) ein. Die Grenzen sind jedoch nicht starr, sie werden risikobasiert gezogen. Tierbewegungen, natürliche Grenzen (Flüsse, Straßen) und Überwachungsmöglichkeiten werden berücksichtigt. Welche Auflagen im Gefährdeten Gebiet im Detail zu beachten sind, erläutern wir in den folgenden Kurztexten.
2. Genau dokumentieren
Auch bei einem ASP-Ausbruch bei Wildschweinen sind Sie als Schweinehalter gefragt. Achten Sie darauf, dass Ihr Bestandsregister tagesaktuell ist, sonst drohen bei einem ASP-Ausbruch im Schweinebestand u.U. Abzüge bei Entschädigungszahlungen durch die Tierseuchenkasse. Wichtig ist die Anzahl gehaltener Tiere unter Angabe der Nutzungsart und des Standortes. Aber auch alle verendeten und insbesondere fieberhaft erkrankten Tiere müssen der zuständigen Behörde gemeldet werden (siehe Musterantrag unter Downloads).
Führen Sie zudem ein Besucherbuch (Name, Anschrift, Datum, Anlass des Besuchs), in dem auch betriebsfremde Fahrzeuge erfasst werden. So kann im Falle eines ASP-Ausbruchs schnell ermittelt werden, ob Kontakt zum Ausbruchsbetrieb bestand.
3. Untersuchen lassen
Verendete oder erkrankte Schweine, bei denen der Hoftierarzt eine ASP-Infektion nicht ausschließen kann, müssen im Labor auf ASP-Erreger untersucht werden. In vielen Bundesländern übernehmen die Tierseuchenkassen die Kosten dieser Ausschlussuntersuchungen. Fragen Sie deshalb bei der für Sie zuständigen Behörde nach.
4. Weniger Besucher
Reduzieren Sie den Besucherverkehr auf das Nötigste. Das gilt insbesondere für Personen, die vorher Kontakt mit Wildschweinen gehabt haben könnten, aber auch für Vertreter. Schulen Sie Ihre Mitarbeiter in puncto Betriebshygiene und verbieten Sie ihnen, Lebensmittel mit in den Betrieb zu bringen, die Schweinefleisch enthalten.
Stellen Sie an allen Stallein- und Stallausgängen Desinfektionsmöglichkeiten auf und achten Sie auf einen strikten Kleidungswechsel beim Betreten und Verlassen der Ställe.
5. Fahrzeuge reinigen
Alle Fahrzeuge und Ausrüstungen, die für den Transport von Schweinen im Gefährdeten Gebiet oder in der Pufferzone genutzt wurden, müssen nach jeder Benutzung gereinigt und desinfiziert werden. Reinigung und Desinfektion müssen in einem Desinfektionsbuch dokumentiert werden.
Futtermittellaster dürfen unter Einhaltung der Biosicherheitsregeln den Betrieb anfahren, sollten nach Möglichkeit jedoch nicht den inneren Bereich des Betriebs befahren. Nach Kontakt zu Schweinen sind die Fahrzeuge zu reinigen und zu desinfizieren.
6. Gelände einzäunen
Hausschweine und deren Futter bzw. Beschäftigungsmaterial darf nicht mit Wildschweinen in Kontakt kommen. Das Betriebsglände und Futtersilos müssen entsprechend gesichert werden. Betriebe mit Auslauf- oder Freilandhaltung sollten ihre Schweine im Gebäude aufstallen oder für eine doppelte Umzäunung sorgen. Hausschweine dürfen nicht auf öffentlichen Wegen und Straßen getrieben werden. Hunde sollten das Betriebsgelände nur unter Aufsicht verlassen. Im Schweinestall und in der Hygieneschleuse haben sie generell nichts zu suchen.
7. Jäger aufgepasst!
Schweinehalter, die selbst jagen, sollten innerhalb der Restriktionszonen möglichst auf die Jagd auf Wildschweine verzichten. Lebende und erlegte Wildschweine müssen strikt vom Betrieb ferngehalten werden, nach der Jagd sollte der Stall nur nach gründlichem Duschen und Kleiderwechsel betreten werden. Den Umgang mit erlegten und tot aufgefundenen Wildschweinen gibt das zuständige Veterinäramt vor.
8. Schweinetransport
Hausschweine von Betrieben im Gefährdeten Gebiet dürfen zu Schlachthöfen oder anderen Betrieben innerhalb und außerhalb des Gefährdeten Gebietes nur unter Auflagen (Bluttests, Lebendbeschau) und mit Genehmigung der zuständigen Behörde verbracht werden. Anschauliche Fließ-diagramme im Krisenhandbuch zeigen, wann welche Auflagen gelten. Es ist ratsam, frühzeitig mit der zuständigen Behörde und dem Hoftierarzt Kontakt aufzunehmen.
9. Hilfe bei Probennahme
Um die Blutprobennahme zu beschleunigen, sollten Schweinehalter ausreichend Material wie Einwegoveralls, Stiefel, Stricke bzw. Kieferschlingen und Hilfskräfte organisieren. Machen Sie sich vorab Gedanken, wo die beteiligten Personen parken und wie sie die Hygieneschleuse möglichst effektiv nutzen können.
10. Güllefahren erlaubt
Die Schweinepest-Verordnung sieht bei einem ASP-Ausbruch bei Wildschweinen keine Einschränkungen für das Verbringen tierischer Nebenprodukte (z.B. Gülle) aus dem Gefährdeten Gebiet in andere Regionen Deutschlands vor. Im Zweifelsfall sollte man sich jedoch mit der zuständigen Behörde in Verbindung setzen.
11. Vorsicht: Heu und Stroh
Gras, Heu oder Stroh, das im Gefährdeten Gebiet gewonnen wurde, darf nicht als Futter, Einstreu oder Beschäftigungsmaterial für die Hausschweine genutzt werden. Ausnahmen: Das Heu bzw. Stroh wurde mindestens sechs Monate vor Festlegen des Gefährdeten Gebietes gewonnen und vor Wildschweinen geschützt gelagert oder mindestens 30 Minuten lang bei 70°C erhitzt. Tipp: Lassen Sie sich bei Lieferung schriftlich bestätigen, dass das Raufutter nicht aus einem Gefährdeten Gebiet stammt oder dass es hitzebehandelt wurde.