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topplus Emissionsschutz

Was kommt mit der neuen TA-Luft auf die Landwirtschaft zu?

Die Technische Anleitung Luft (TA Luft) beschert deutschen Tierhaltern höhere Auflagen beim Emissionsschutz. In Kraft treten könnte sie im Herbst dieses Jahres.

Lesezeit: 6 Minuten

Die Neufassung der TA Luft kommt dem Abschluss immer näher: Wie berichtet hatte der Bundesrat das umfassende Regelwerk endgültig gebilligt. Allerdings mit der Bedingung, dass der Gesetzestext noch in 207 Punkten durch die Bundesregierung (Bundeskanzlerin und Bundesminister) geändert wird.

Die Verwaltungsvorschrift soll dann im dritten Monat nach der Veröffentlichung in Kraft treten. Zuvor muss allerdings die Bundesregierung die vom Bundesrat beschlossenen Änderungen noch in die Vorschrift einpflegen. Sie entscheidet auch, ob und wie schnell dies geschieht.

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Hier schlaglichtartig einige der derzeit geplanten Änderungen, mitgeteilt vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz in Nordrhein-Westfalen, ohne Anspruch auf Vollständigkeit:

Bereich Schweinehaltung:

  • Gerüche und die Stickstoffdeposition werden neu in die TA-Luft aufgenommen. Dadurch erhalten sie eine neue rechtliche Qualität und sind jetzt auch für Gerichte eine verbindliche Konkretisierung der gesetzlichen Anforderungen.



  • Im Zusammenhang mit der nährstoffreduzierten Fütterung werden Vorgaben zur maximalen Ausscheidung von Stickstoff und Phosphor neu geregelt; einschließlich der notwendigen Nachweispflichten.



  • Große Anlagen müssen künftig bundesweit die Abluft der Ställe reinigen, diese Vorgabe gab es für die Schweinehaltung bisher nur in einigen Bundesländern; so auch in Nordrhein-Westfalen. Ausnahmen sind allerdings vorgesehen, wenn besonders tierwohlgerechte Haltungsverfahren zur Anwendung kommen. Dann kann die notwendige Reduktion der Emissionen von Stickstoff auch durch alternative Verfahren erfolgen, z. B. durch eine Trennung von Kot und Harn.



  • Künftig müssen die großen Potenziale zur Emissionsminderung bei der Lagerung von Gülle und Mist besser genutzt werden. So ist eine feste Abdeckung von Güllelagern vorgesehen.

Bereich Rinderhaltung:

  • Für Rinderhalter wird es zu Änderungen bei den Schutzanforderungen kommen. Das betrifft also die Einhaltung der Vorgaben für die Stickstoffdeposition bei nach Baurecht zu genehmigenden Rinderhaltungsanlagen. Von den erhöhten Vorsorgeanforderungen – wie der Filterpflicht – sind Rinderhalter nicht erfasst.

Bereich Hühnerhaltung:

  • Auch die Geflügelhalter müssen einen verstärkten Beitrag zur Erfüllung der Ziele zur Luftreinhaltung erbringen. Die relevanten europäischen BVT-Anforderungen werden in der TA Luft umgesetzt. Folglich gelten im Wesentlichen die bereits für die Schweinehaltung beschriebenen Änderungen auch beim Geflügel. Besonderheiten, wie z. B. der hohe Staubanfall, sind bei den Anforderungen für die Abluftreinigung berücksichtigt worden. Die Putenhaltung wurde daher z. B. von der Filterpflicht ausgenommen.

Bundesrat fordert Änderungen

Der Bundesrat hat 207 Änderungen eingereicht, nachzulesen im Bundesratsbeschluss zur TA Luft vom 28.5.2021. Bei den Tierhaltungsanlagen ging es insbesondere um folgende Änderungen:

  • Änderung Nr. 117 – Stichwort: 'Anrechnung weiterer Nährstoffreduktion'

Die Praxis zeigt, dass hinsichtlich der Maßnahme zur Minderung der Stickstoff- / Phosphor-Ausscheidungen die Anpassung der Rohproteingehalte im Futter noch einmal deutlich (im Vergleich zu den Ausscheidungswerten der Tabellen 9 und 10) reduziert werden können. Der beschlossene Antrag aus Nordrhein-Westfalen ermöglicht im Sinne der so praktizierenden Betriebe, dass diese Reduktion als weitere Maßnahme zur Emissionsreduktion anrechenbar ist.

  • Änderung Nr. 120 – Stichwort 'Nährstoffausscheidung von Sauen mit Ferkeln'

Es wurde für Sauen mit Ferkeln eine Erleichterung für die Fütterungsanforderungen verabschiedet.

  • Änderung Nr. 127 – Stichwort: 'Abdeckung Festmistmieten'

Künftig sind Festmistmieten (gemäß Nr. 5.4.7.1 Abschnitt Bauliche und Betriebliche Anforderungen Buchstabe k) Satz 3 – neu –) abzudecken oder zu überdachen um so die NH3-Emisionen zu mindern. Als Nebeneffekt kann so auch der Jaucheanfall reduziert werden, weil Niederschlagswasser (das mit Festmist in Kontakt kommen könnte) entsprechend separiert abgeleitet werden kann.

  • Änderung Nr. 198 – Stichwort: 'Neuer Gewichtungsfaktor Tierwohlställe'

Mit Hilfe der von Nordrhein-Westfalen eingebrachten Bonusregelung für Tierwohlställe (Aufnahme eines neuen Gewichtungsfaktors von 0,65 für Tierwohlställe) sind künftig realitätsgetreuere Prognoseabbildungen von Tierwohlställen möglich; dies kann künftig auch den Um- und Neubau von mehr tierwohlgerechten Ställen fördern.

  • Änderung Nr. 205 – Stichwort: 'Anerkennung Nährstoffbilanzen Düngerecht'

Es wird auf einen Antrag aus Nordrhein-Westfalen hin klargestellt, dass vorhandene Unterlagen und Bilanzen aus dem Düngerecht als Nachweis anzuerkennen sind, dies stellt eine Erleichterung für die Betriebe dar.

  • NW-Entschließung Nr. 1 (a bis d) – Stichwort 'Fristen TA Luft' u. a. für Tierhaltungsanlagen

Bundeseinheitliche Eckpunkte u. a. zur verhältnismäßigen Umsetzung der BVT-Anforderungen (Fristen): In einer begleitenden Entschließung weist der Bundesrat auf der Grundlage eines NRW-Antrags auf den Zeitdruck hin, der durch die EU-Vorgaben entstanden ist. Er bittet um zeitlich begrenzte Ausnahmen für Tierhaltungsanlagen, die faktisch nicht sofort nach Inkrafttreten der TA Luft in der Lage sein werden, die neuen Vorschriften umzusetzen.

  • Gemeinsame Entschließung (SH, NW und BB) Nr. 2 bis 7 – Stichwort 'Zielkonflikte Tierwohl sowie Harmonisierung der Vorgaben'

Der Bundesrat würdigt auf der Grundlage eines gemeinsamen Entschließungsantrags der Länder Schleswig-Holstein, Brandenburg und Nordrhein-Westfalen den wichtigen Beitrag, den die TA Luft zum Ausgleich möglicher Zielkonflikte zwischen Umwelt- und Tierschutz darstellt. Die Anpassung an den Stand der Technik begrüßt er dabei ausdrücklich; dadurch würden stickstoffsensitive Ökosysteme deutlich wirksamer vor den Einwirkungen durch gasförmiges Ammoniak geschützt.

Der Bundesrat bittet aber, die Kriterien für Tierhaltungsverfahren und -kategorien mit denen des geplanten staatlichen Tierwohlkennzeichens zu harmonisieren; die Bezugsgrößen müssten der Tierschutznutztierhaltungsverordnung entsprechen. Die Bundesregierung soll hierfür Sorge tragen, damit für Betriebe und Vollzugsbehörden vollziehbare Regelungen geschaffen werden, die den gewünschten Umbau zu tierwohlgerechten Ställen befördern. Hierfür seien die bau-, brand- und katastrophenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen.

Übergangsfristen

Nach Inkrafttreten der TA Luft gelten die Anforderungen für die Neugenehmigung von Tierhaltungsanlagen unmittelbar; für Bestandsanlagen werden Übergangsfristen eingeräumt. Für Anforderungen, die sich aus der BVT-Schlussfolgerung zur Intensivtierhaltung ergeben, ist die Umsetzungsfrist bereits am 21.02.2021 abgelaufen.

Die übrigen Übergangsfristen variieren, zwei Beispiele sind:

  • Für die sog. G/E-Anlagen (Buchstabe h) – Stallanlagen mit mehr als 40.000 Plätze für Geflügel, mehr als 750 Plätze für Sauen oder mehr als 2.000 Mastplätze für Schweine, sowie mehr als 6.000 Ferkel – ist die Reinigung der Abluft (ARA-Pflicht) vorgeschrieben. Bestandsanlagen müssen in dieser Größenklasse innerhalb von fünf Jahren nachgerüstet werden.
  • Für die sog. V-Anlagen (Buchstabe i) – Stallanlagen ab 15.000 Plätze für Geflügel, 1.500 Mastschweineplätze und 4.500 Ferkelplätze – ist eine Übergangsfrist bis 2028 vorgeschrieben, ab der auch diese Anlagen entsprechende Minderungstechniken für eine 40%tige Verringerung von NH3-Emissionen anwenden müssen.
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