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Agrarressort entschärft Vorgaben zur Phosphatdüngung

Das Bundeslandwirtschaftsministerium hat einen Teil der vorgebrachten Kritik an seinem bisherigen Entwurf für eine Novelle der Düngeverordnung berücksichtigt. In seiner neuesten Vorlage, die in der letzten Woche bekannt geworden ist, hat das Ressort insbesondere die Regelungen zur Phosphatdüngung entschärft.

Lesezeit: 3 Minuten

Das Bundeslandwirtschaftsministerium hat einen Teil der vorgebrachten Kritik an seinem bisherigen Entwurf für eine Novelle der Düngeverordnung berücksichtigt. In seiner neuesten Vorlage, die in der letzten Woche bekannt geworden ist, hat das Ressort insbesondere die Regelungen zur Phosphatdüngung entschärft.


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Nunmehr soll für alle Böden ab 2018 ein Überschuss von 10 kg Phosphat je Hektar und Jahr nicht überschritten werden dürfen. Gleichzeitig wurde die bislang geplante Vorgabe gestrichen, auf Flächen mit hohen und sehr hohen Phosphatgehalten gar keinen Überschuss mehr zuzulassen.


Auch bei den Sperrfirsten will das Ministerium den Forderungen der Praxis entgegenkommen. Zwar soll es dabei bleiben, dass auf Ackerland nach der Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum 31. Januar keine Stickstoffdüngemittel aufgebracht werden dürfen. Eine Ausnahme soll es nunmehr jedoch bis zum 1. Oktober für Wintergetreide geben. Darüber hinaus sollen die Länder für Düngemittel mit weniger als 2 % Trockenmasse Ausnahmen von den Sperrfristen zulassen können.


Ferner sind an mehreren Stellen der Verordnung Erleichterungen für Festmist und Kompost vorgesehen. Weitere Änderungen gegenüber dem letzten Entwurf vom Dezember 2014 beziehen sich auf die Länderöffnungsklausel für gesonderte Vorschriften in Gebieten mit hoher Nitratbelastung im Grundwasser.


Besserstellung von Komposten


Die vorgesehene Obergrenze von 170 kg Stickstoff pro Hektar für alle organischen und organisch-mineralischen Düngemittel einschließlich pflanzlicher Gärrückstände soll sich laut vorliegendem Entwurf nicht mehr auf Komposte beziehen. Für sie soll die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff nunmehr 510 kg je Hektar in einem Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten. Damit wurde ebenso einer Forderung aus dem Ökolandbau Rechnung getragen wie mit der Klarstellung, dass die 170-kg-Regelung im Unterglasanbau nur für Stickstoff aus Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft gelten soll.


Die Mindestlagerkapazität von Dungstätten für Festmist, Kompost und feste Gärrückstände soll von vier auf drei Monate gesenkt werden.


Präzisiert wurden die Gebiete mit hoher Nitratbelastung, in denen die Länder besondere Anforderungen an die Düngung stellen können sollen. Diese Gebiete sind nunmehr auf den Einzugsbereich von Grundwassermessstellen beschränkt. Hier sollen die Länder auch weitergehende Regelungen über Vorlage-, Melde- und Mitteilungspflichten über den Nährstoffvergleich und die Düngebedarfsermittlung erlassen können.


In Gebieten, in denen keine Nitratbelastung des Grundwassers vorliegt, sollen die Länder Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Düngeverordnung erlassen können. In belasteten Gebieten sollen dem Entwurf zufolge auch solche Betriebe von gesonderten Auflagen freigestellt werden können, die an bestimmten Agrarumweltprogrammen teilnehmen.


Zeitplan


Wie aus dem Bundesumweltministerium verlautete, ist der jetzt vorliegende Verordnungsentwurf noch nicht vollständig mit ihm abgestimmt. Bis zum 20. Juli soll aber alles klar sein. Insgesamt könnte das Verfahren bis Mitte Oktober dauern. Die Zuleitung der Verordnung an den Bundesrat ist für Anfang November geplant. Die Länderkammer könnte dann auf ihrer letzten Sitzung in diesem Jahr am 18. Dezember über die Regierungsvorlage entscheiden. Parallel dazu soll die notwendige Änderung des Düngegesetzes erfolgen.

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