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Dürre2018: Sachsen-Anhalt vereinfacht Nachweis der Nährstoffbilanz

Mindererträge und Ertragsausfälle aufgrund der Trockenheit können dazu führen, dass der Stickstoffbilanzsaldo eines Betriebes deutlich höher ausfällt als geplant. Das passiert, weil den betroffenen Flächen zwar Nährstoffe zugeführt wurden, jedoch keine keine oder eine nur sehr geringe Abfuhr von Nährstoffen erfolgt.

Lesezeit: 2 Minuten

Mindererträge und Ertragsausfälle aufgrund der Trockenheit können dazu führen, dass der Stickstoffbilanzsaldo eines landwirtschaftlichen Betriebes deutlich höher ausfällt als geplant. Das passiert, weil den betroffenen Flächen zwar Nährstoffe zugeführt wurden, jedoch keine Pflanzen gewachsen sind und damit keine oder eine nur sehr geringe Abfuhr von Nährstoffen erfolgt.

 

Laut Sachsen-Anhalts Landwirtschaftsministerin Prof. Dr. Claudia Dalbert gibt die Düngeverordnung die Möglichkeit, die Trockenheit bei der Erstellung der Nährstoffbilanz zu berücksichtigen. „Dazu war bisher eine Abstimmung mit dem Landkreis notwendig. Wir machen das jetzt ganz unbürokratisch: Die Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (LLG) wird ein entsprechendes Formblatt bereitstellen, welches die Landwirte einfach nutzen können. Eine Abstimmung mit dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt ist dann nicht mehr notwendig. Ich hoffe, dass wir unseren Landwirten damit ein wenig unter die Arme greifen können“, so die Politikerin am Donnerstag.

 

Hintergrund

 

Vor dem Hintergrund der landesweiten Betroffenheit durch die Extremtrockenheit und deren erheblichen Auswirkungen auf die Erträge fast aller Kulturen wird - auch bei Feldbränden - die Berücksichtigung unvermeidlicher Verluste durch den Betriebsinhaber

  • bei der Erstellung des jährlichen betrieblichen Nährstoffvergleichs für Stickstoff
  • aufgrund nicht zu vertretender Ertragsausfälle, die wegen Trockenheit oder Feldbränden
  • ausschließlich im Erntejahr 2018 auftreten und
  • um mehr als 20 Prozent vom bei der Düngebedarfsermittlung verwendeten betrieblichen Ertragsniveau der Kultur abweichen gemäß § 8 Absatz 5 DüV zugelassen.

Für die Nährstoffbilanzierung des Jahres 2018 wird durch die LLG ein entsprechendes Formblatt auf ihrer Internetseite bereitgestellt, welches die Landwirte für die Berechnung der unvermeidbaren Verluste heranzuziehen haben. Für Phosphor gilt diese Verfahrensweise grundsätzlich nicht.

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