Durch die Düngeverordnung steigen die Anforderungen an die Lagerung des Grobfutters. Dies war eins der Themen bei der Tagung der Futterberatung. „Grundsätzlich dürfen nur Betriebe Feldmieten anlegen, die auch eine Fahrsiloanlage haben“, brachte es Bauberater Willem Tel auf den Punkt.
Durch die Düngeverordnung steigen die Anforderungen an die Lagerung des Grobfutters. Dies war eins der Themen bei der Tagung der Futterberatung. Es berichtet Kirsten Gierse-Westermann für das Wochenblatt für Landwirtschaft und Landleben:
„Grundsätzlich dürfen nur Betriebe Feldmieten anlegen, die auch eine Fahrsiloanlage haben“, brachte es Willem Tel auf den Punkt. Der Bauberater der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen klärte auf der amtlichen und unternehmensgebundenen Tagung der Fütterungsberater am 21. November auf Haus Riswick über die neuen Gesetzeslagen und Anforderungen an die Lagerung von Jauche, Gülle und Sickersäften (JGS) auf.
Die Untere Wasserbehörde duldet die Feldmieten laut Tel nur dann, wenn sie als Kapazitätsüberschüsse gelten – die vorhandenen Fahrsilos als bereits gefüllt sind. Aber Vorsicht: „Wenn die Feldmiete als wassergefährdend eingestuft wird, kann die Behörde unverzüglich den Rückbau anordnen“, warnte der Berater.
Die dritte, erst im Mai verabschiedete JGS-Anlagenverordnung wurde am 6. November durch die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) abgelöst. Diese Anlagen sind als selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Einheiten definiert, in denen wassergefährdende Stoffe gelagert, abgefüllt, umgeschlagen, hergestellt oder behandelt werden. „Einheiten gelten dann als ortsfest oder ortsfest benutzt, wenn sie länger als ein halbes Jahr an einem Ort zu einem bestimmten betrieblichen Zweck betrieben werden“, erklärte der Bauberater.
Damit dürfen Landwirte Feldmieten rechtlich bis zu sechs Monaten betreiben. Sie müssen aber gewährleisten, dass die Feldmieten:
Oberirdische Gewässer (z.B. Gräben) nicht nachteilig verändern und
Sie die Grundwasserbeschaffenheit nicht negativ beeinflussen.
„Die rechtliche Zuständigkeit liegt bei den Unteren Wasserbehörden auf Kreisebene“, erklärte Tel. Behörden genehmigen eine Feldmiete auf einer landwirtschaftlichen Fläche, wenn:
Der höchste Grundwasserstand mindestens 1 m unter der Geländeoberfläche liegt,
die Mächtigkeit der belebten Bodenschicht mindestens 20 cm beträgt,
der Standort nicht dräniert ist,
der Standort jährlich gewechselt wird,
bei Hanglagen ein Graben für Niederschlagswasser angelegt ist und
der Mindestabstand von 50 m zu oberirdischen Gewässern und Gräben eingehalten wird.
„Zusätzlich ist die Errichtung einer Feldmiete nur dann zulässig, wenn der Trockenmasse (TM)-Gehalt des Ernteguts bei mehr als 25 % liegt“, so Tel. Die Unteren Wasserbehörden schreiben vor, dass bei einem TM-Gehalt zwischen 25 und 30 % eine 3 m3 große Auffanggrube vor oder seitlich der Feldmiete vorhanden sein muss. Darin soll das Regenwasser mit Sickersaft und Silageresten aufgefangen und anschließend im Güllelager untergebracht werden. Der zusätzliche Bedarf an Lagerraum stelle besonders im Hinblick auf die neue Düngeverordnung für einige Betriebe ein Problem dar, so Tel.
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Durch die Düngeverordnung steigen die Anforderungen an die Lagerung des Grobfutters. Dies war eins der Themen bei der Tagung der Futterberatung. Es berichtet Kirsten Gierse-Westermann für das Wochenblatt für Landwirtschaft und Landleben:
„Grundsätzlich dürfen nur Betriebe Feldmieten anlegen, die auch eine Fahrsiloanlage haben“, brachte es Willem Tel auf den Punkt. Der Bauberater der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen klärte auf der amtlichen und unternehmensgebundenen Tagung der Fütterungsberater am 21. November auf Haus Riswick über die neuen Gesetzeslagen und Anforderungen an die Lagerung von Jauche, Gülle und Sickersäften (JGS) auf.
Die Untere Wasserbehörde duldet die Feldmieten laut Tel nur dann, wenn sie als Kapazitätsüberschüsse gelten – die vorhandenen Fahrsilos als bereits gefüllt sind. Aber Vorsicht: „Wenn die Feldmiete als wassergefährdend eingestuft wird, kann die Behörde unverzüglich den Rückbau anordnen“, warnte der Berater.
Die dritte, erst im Mai verabschiedete JGS-Anlagenverordnung wurde am 6. November durch die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) abgelöst. Diese Anlagen sind als selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Einheiten definiert, in denen wassergefährdende Stoffe gelagert, abgefüllt, umgeschlagen, hergestellt oder behandelt werden. „Einheiten gelten dann als ortsfest oder ortsfest benutzt, wenn sie länger als ein halbes Jahr an einem Ort zu einem bestimmten betrieblichen Zweck betrieben werden“, erklärte der Bauberater.
Damit dürfen Landwirte Feldmieten rechtlich bis zu sechs Monaten betreiben. Sie müssen aber gewährleisten, dass die Feldmieten:
Oberirdische Gewässer (z.B. Gräben) nicht nachteilig verändern und
Sie die Grundwasserbeschaffenheit nicht negativ beeinflussen.
„Die rechtliche Zuständigkeit liegt bei den Unteren Wasserbehörden auf Kreisebene“, erklärte Tel. Behörden genehmigen eine Feldmiete auf einer landwirtschaftlichen Fläche, wenn:
Der höchste Grundwasserstand mindestens 1 m unter der Geländeoberfläche liegt,
die Mächtigkeit der belebten Bodenschicht mindestens 20 cm beträgt,
der Standort nicht dräniert ist,
der Standort jährlich gewechselt wird,
bei Hanglagen ein Graben für Niederschlagswasser angelegt ist und
der Mindestabstand von 50 m zu oberirdischen Gewässern und Gräben eingehalten wird.
„Zusätzlich ist die Errichtung einer Feldmiete nur dann zulässig, wenn der Trockenmasse (TM)-Gehalt des Ernteguts bei mehr als 25 % liegt“, so Tel. Die Unteren Wasserbehörden schreiben vor, dass bei einem TM-Gehalt zwischen 25 und 30 % eine 3 m3 große Auffanggrube vor oder seitlich der Feldmiete vorhanden sein muss. Darin soll das Regenwasser mit Sickersaft und Silageresten aufgefangen und anschließend im Güllelager untergebracht werden. Der zusätzliche Bedarf an Lagerraum stelle besonders im Hinblick auf die neue Düngeverordnung für einige Betriebe ein Problem dar, so Tel.