Kritik an Änderungen im Direktzahlungen-Durchführungsgesetz, wonach unter der „Umwandlung von Dauergrünland“ nicht nur eine Umwandlung zu Ackerland oder Dauerkulturen zu verstehen ist, sondern auch eine Umwandlung in eine nichtlandwirtschaftliche, grundsätzlich nicht beihilfefähige Fläche - beispielsweise durch Bebauung oder Aufforstung -, haben die Freien Wähler im bayerischen Landtag geübt.
Das Gesetz war am 27. Oktober im Bundesgesetzblatt verkündet und tags darauf in Kraft getreten. Diese Gesetzesänderung bedeute, dass jeder Landwirt für die „Umwandlung von Dauergrünland“ eine Genehmigung benötige, selbst wenn er beispielsweise nur ein Fahrsilo baue, monierte der agrarpolitische Sprecher der Freien Wähler, Dr. Leopold Herz, mit Blick auf die Antwort des Münchener Landwirtschaftsministeriums auf eine Anfrage seiner Fraktion zu der Gesetzesänderung.
Bisher habe dies keiner behördlichen Entscheidung bedurft. Mit Vorschriften dieser Art lege Brüssel den Landwirten erneut Steine in den Weg und behindere ihre Arbeit unnötig, beklagte Herz. Er forderte die Europäische Kommission auf, endlich im Sinne der bäuerlichen Familienbetriebe zu handeln. Ziel müsse es sein, diese zu erhalten und sie nicht durch überzogene Auflagen und Vorschriften zur Aufgabe zu zwingen.
Wie das Landwirtschaftsministerium in seiner Antwort mitteilte, waren die Änderungen erforderlich geworden, weil die EU-Kommission trotz mehrfacher Einwände Deutschlands und weiterer Mitgliedstaaten darauf bestanden hatte. Demnach unterlägen auch Umwandlungen von Dauergrünland in nichtlandwirtschaftliche Flächen einem Genehmigungsvorbehalt. Dies gelte sowohl für genehmigungspflichtige Vorhaben also auch für Vorhaben, die keiner behördlichen Entscheidung bedürften, so etwa der Bau eines Fahrsilos.
Bei der Umwandlung von Dauergrünland in eine nichtlandwirtschaftliche Fläche sei es für eine Genehmigung jedoch nicht erforderlich, dass eine andere Fläche mit der entsprechenden Hektarzahl als Dauergrünland angelegt werde, erläuterte das Agrarressort. Dies sei eine deutliche Erleichterung gegenüber einer Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland oder Dauerkulturen, für deren Genehmigung grundsätzlich eine Neuanlage von Dauergrünland im gleichen Umfang notwendig sei.