Die EU-Kommission hatte 2013 die Genehmigungen für die Neonicotinoide Clothianidin (Bayer), Imidacloprid (Bayer) und Thiamethoxam (Syngenta) erheblich eingeschränkt. In erster Instanz hatte das Europäische Gericht (EuG) die Teilverbote für die Neonicotinoide 2017 bestätigt. Bayer hatte daraufhin Beschwerde gegen das Urteil eingelegt. Am Mittwoch fand nun die mündliche Verhandlung in der folgenden Instanz, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg, statt, teilt die agrarkritische Aurelia Stiftung mit.
Das von ihr organisierte Bündnis zum Schutz der Bienen ist mit seinen Mitgliedern, dem Deutschen Berufs- und Erwerbsimkerbund (DBIB) und dem Österreichischen Erwerbsimkerbund (ÖEIB) in dem Verfahren als sogenannte Streithelfer vertreten.
Das EuG hatte demnach 2017 bestätigt, dass Genehmigungen für Wirkstoffe im Rahmen einer Überprüfung nach Art. 21 der Verordnung (EG) 1107/2009 eingeschränkt werden können, wenn ernsthafte Zweifel an ihrer Unschädlichkeit bestehen. Nach der Feststellung des Gerichts genügten die wissenschaftlichen Hinweise auf Risiken für Bienen, um die Maßnahmen der EU-Kommission zu rechtfertigen.
Konkret bedeutet dies, dass nur nachweislich unschädliche Produkte ihre Genehmigung umfassend behalten können. Dabei seien auch neueste wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden zu berücksichtigen, so die Stiftung weiter. Bis zu diesem Urteil habe es keinen vergleichbaren Fall gegeben, in dem die Kommission die Vermarktung genehmigter Produkte von so großer wirtschaftlicher Bedeutung aus Gründen des Umweltschutzes derart weitgehend eingeschränkt hatte, heißt es.
Die Europäische Lebensmittelsicherheitsbehörde (EFSA) soll bereits 2012 gravierende Mängel bei der Risikoprüfung von Pestizidwirkstoffen hinsichtlich des Schutzes von Honigbienen, Hummeln und Wildbienen genannt haben, kritisieren die Umweltschützer weiter. In der mündlichen Verhandlung wurde erörtert, ob die aufgrund dieser Mängel bisher nicht erfassten Schäden für Blütenbestäuber bei einer Überprüfung der Sicherheit berücksichtigt werden dürfen. Bayer bestreitet das und verlangt, dass dabei lediglich der Leitfaden aus dem Jahre 2010 zu berücksichtigen sei, solange noch kein neuer Leitfaden verbschiedet sei.
Die Generalanwältin beim Europäischen Gerichtshof hat nun angekündigt, dass sie am 27. September ihren Schlussantrag vorlegen wird. Das noch in diesem Jahr zu erwartende Urteil des EuGH wird für die Beurteilung eines noch weitergehenden Verbotes dieser Neonicotinoide maßgeblich sein, erklärt die Aurelia Stiftung. Im April 2018 hatte die EU Kommission beschlossen, dass die umstrittenen Wirkstoffe gar nicht mehr im Freiland eingesetzt werden dürfen.