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Neues Gerichtsurteil bestätigt Meldepflicht für Wirtschaftsdünger

Wer Wirtschaftsdünger, also zum Beispiel Gülle, Mist oder Gärreste aus Biogasanlagen, aufnimmt oder abgibt, muss das melden. Das wurde jetzt ein weiteres Mal richterlich entschieden.

Lesezeit: 3 Minuten

Wer Wirtschaftsdünger, also zum Beispiel Gülle, Mist oder Gärreste aus Biogasanlagen, aufnimmt oder abgibt, muss das melden. Das wurde jetzt ein weiteres Mal richterlich entschieden. Das Oldenburger Amtsgericht bestätigte die Auffassung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, nach der ein Südoldenburger Unternehmer, der Wirtschaftsdünger gewerbsmäßig verbracht hat, dieser Meldepflicht nicht nachgekommen ist, und verhängte eine hohe Geldbuße.


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Wie die Kammer mitteilt, hatte das Amtsgericht Oldenburg bereits im Februar letzten Jahres in vier weiteren Bußgeldsachen der Landwirtschaftskammer gegen den gleichen Betroffenen entschieden, dass die Meldepflicht rechtens und verbindlich sei. Für die fehlenden Meldungen aus den Jahren 2012 bis 2014 wurden ebenfalls hohe Geldbußen verhängt. Dieser Beschluss wurde zwischenzeitlich vom Oberlandesgericht Oldenburg bestätigt.


„Mit dem aktuellen Urteil des Amtsgerichtes Oldenburg wurde erneut entschieden, dass das Unternehmen seine Aufnahmen und Abgaben an Wirtschaftsdüngern ordnungsgemäß dokumentieren und fristgemäß melden muss,“ kommentierte Gerhard Schwetje, Präsident der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, den Urteilsspruch der Oldenburger Richter. Erneut sehe sich die Kammer durch die Entscheidung in ihrem hoheitlichen Auftrag voll bestätigt, Nährstoffströme zu überwachen. Gleichzeitig wies Schwetje darauf hin, dass die Kammer allen Betrieben, die Wirtschaftsdünger abgeben oder aufnehmen, auf Wunsch beratend zur Seite stehe.


Hintergrund


Ein im Landkreis Vechta ansässiges Unternehmen, das sich mit Handel, Transport und Ausbringung von Wirtschaftsdüngern beschäftigt, hatte sich verweigert, die erforderlichen Meldungen in die zentrale Datenbank der Landwirtschaftskammer Niedersachsen vorzunehmen. Das ist seit Juli 2012 mit Inkrafttreten der niedersächsischen Verordnung über Meldepflichten in Bezug auf Wirtschaftsdünger vorgeschrieben.


Bei mehreren Kontrollen und Abgleichen mit den Datenbankmeldungen von Zulieferern des Unternehmens wurden Differenzen festgestellt. Erhebliche Mengen an Wirtschaftsdüngern waren in Verkehr gebracht worden, ohne das die Übernahme und der Verbleib aufgezeichnet und gemeldet wurde. Daraufhin hatten die Prüfdienste der Landwirtschaftskammer Bußgeldverfahren eingeleitet, die nach Einspruch des Betroffenen vom Amtsgericht zu entscheiden waren. Zusätzlich hatte die Kammer das Unternehmen per Anordnung behördlich verpflichtet, den Verbleib der übernommenen Wirtschaftsdünger nachzumelden.


Bis heute beruft sich das Unternehmen darauf, dass es keine Meldungen machen müsse und die Landwirtschaftskammer Niedersachsen nicht zuständig sei. Der Kläger hatte als Begründung unter anderem ausgeführt, dass die Rechtsgrundlagen aus dem Düngerecht nicht verfassungsgemäß seien, die Gebührenregelungen nicht anwendbar wären und die Meldungen der Wirtschaftsdünger nicht erforderlich seien, da die in Verkehr gebrachten Stoffe nicht dem Düngerecht unterlägen.


Das Amtsgericht Oldenburg hat nun mit seinem Urteil vom 10. April 2018 einen weiteren Einspruch des Südoldenburger Unternehmens zurückgewiesen. Es stellte fest, dass der Betroffene seine Aufnahmen und Abgaben an Wirtschaftsdüngern und Stoffen, die Wirtschaftsdünger als Ausgangsstoff haben oder enthalten, ordnungsgemäß dokumentieren und fristgemäß in die Niedersächsische Meldedatenbank bei der Düngebehörde, der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, melden muss.

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