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Niedersachsen verschiebt Güllesperrfrist

Wie bereits in den vergangenen Jahren bietet die Düngeverordnung den Landwirten die Möglichkeit, die Sperrfrist für die Ausbringung zu verschieben, wenn Belange des Boden- und Gewässerschutzes dem nicht entgegenstehen. Die Sperrfrist darf dabei in ihrer Dauer nicht verkürzt, sondern nur zeitlich verschoben werden.

Lesezeit: 2 Minuten

Wie bereits in den vergangenen Jahren bietet die Düngeverordnung den Landwirten die Möglichkeit, die Sperrfrist für die Ausbringung zu verschieben, wenn Belange des Boden- und Gewässerschutzes dem nicht entgegenstehen. Die Sperrfrist darf dabei in ihrer Dauer nicht verkürzt, sondern nur zeitlich verschoben werden.


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Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen, lässt auf Antragstellung für alle niedersächsischen Regionen die Vorverlegung der Sperrfrist um zwei Wochen zu, um eine Boden schonende Ausbringung bei gleichzeitiger Minimierung des Stickstoffverlustrisikos zu gewährleisten. Dies bedeutet,

  • die Sperrfrist auf Grünland beginnt damit am 01.November und endet am 15.Januar,
  • die Sperrfrist für Ackerland beginnt damit am 15.Oktober und endet am 15.Januar.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, bei besonderen Gegebenheiten im Einzelfall auch andere Zeiten zu genehmigen.


Die Anträge können per Post oder Fax bei der Landwirtschaftskammer eingereicht werden.

Für die Anträge wird von der LWK eine Gebühr in Höhe von 50,00 Euro erhoben.


Wichtig ist die rechtzeitige Antragstellung:

Da die Genehmigung nur vor Beginn der neuen, vorverlegten Sperrfrist erfolgen kann, muss der Antrag spätestens bis 5 Werktage vor dem 15. Oktober (Ackerland) bzw. vor dem 31. Oktober (Grünland) bei der Landwirtschaftskammer vorliegen.


Die Genehmigung kann grundsätzlich nur für ein Jahr erteilt werden.


Wichtiger Hinweis:

Im Gegensatz zu den Vorjahren sind nach aktueller Erlassregelung des Nds. Ministeriums für Landwirtschaft sehr hoch wassererosionsgefährdete Flächen sowie sandige Böden und flachgründige Verwitterungsböden von der Sperrfristverschiebung ausgenommen. Weiterhin bestehen keine Ausnahmen von der Sperrfrist im Einzugsbereich der Oberen Hunte/Dümmer.


Weitere Infos:


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