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Recht auf Nachbau von Saatgut bleibt hart umkämpft

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat geurteilt, dass ein Landwirt nur dann das so genannte Landwirteprivileg für den Nachbau von Saatgut für sich in Anspruch nehmen kann, wenn er die Gebühren bis spätestens zum Ablauf des folgenden Wirtschaftsjahres, d. h. spätestens am auf die Wiederaussaat folgenden 30. Juni zahlt.

Lesezeit: 2 Minuten

Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) hat in der Rechtssache C-242/14 am 25.06.2015 geurteilt, dass ein Landwirt nur dann das so genannte Landwirteprivileg für den Nachbau von Saatgut für sich in Anspruch nehmen kann, wenn er die Gebühren bis spätestens zum Ablauf des folgenden Wirtschaftsjahres, d. h. spätestens am auf die Wiederaussaat folgenden 30. Juni zahlt. Bei einer späteren Zahlung muss er mit der Geltendmachung eines Schadenersatzes in Höhe der vollen Züchter-Lizenz rechnen.

 

Georg Janßen, Bundesgeschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft (AbL) und der Interessengemeinschaft Nachbau (IGN) kommentiert das Urteil:

 

„Der EuGH hat mit diesem Urteil nach Auffassung der IG Nachbau und der sie vertretenden Rechtsanwälte außer acht gelassen, dass das EU-Sortenschutzrecht gar keine Fristsetzung für Nachbaugebühren vorsieht. Zwar haben sich die Richter der Auffassung der Pflanzenzüchter (BDP) und deren Inkassounternehmen, die Saatgut-Treuhandverwaltung (STV), nicht angeschlossen, dass schon vor der Aussaat des Ernteguts oder unmittelbar danach die Nachbaugebühren zu zahlen seien. Der Rechtsauffassung der IG Nachbau und der sie vertretenden Rechtsanwälte, dass bei keiner Fristsetzung im Sortenschutzrecht eine begründete Zahlungsaufforderung der STV vorliegen muss, wollten die EuGH-Richter nicht folgen.

 

Die spanische Regierung hatte in einer Stellungnahme die Rechtsauffassung der IG Nachbau unterstützt, die deutsche Bundesregierung hatte keine Stellungnahme abgegeben. Die bisherige europäische Rechtssprechung bleibt von diesem jüngsten Urteil unberührt.

 

Weiterhin verlangt die europäische und nationale Rechtsprechung für eine Auskunft über Nachbau die Vorlage eines sortenspezifischen Anhaltspunktes, so dass ein pauschales Auskunftsersuchen, das die IGN erfolgreich mit ihren Anwälten bekämpft hat, weiterhin nicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung genügt.

 

Wir raten deshalb den Bauern, das jährliche Auskunftsersuchen der STV genau zu prüfen. Pauschale Auskunftsersuchen sollten nicht beantwortet werden. Es wird immer wichtiger, sich für das Recht auf Nachbau von Pflanz- und Saatgut stark zu machen. Dieses Jahrhundertalte Recht der Bauern bleibt politisch und rechtlich hart umkämpft.

 

In einem weiteren wichtigen Klageverfahren vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe (26.08.2015, 15.30 Uhr) geht es den Pflanzenzüchtern und der Saatgut Treuhand darum, dass die Aufbereiter von Saatgut zur Datenerfassung und Weitergabe ihrer Kundendaten an die STV verpflichtet werden sollen. Auch da halten wir dagegen. Unser Erntegut aus Ackerfrüchten gehört uns und nicht den Züchtungskonzernen.“

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