Nach vermehrten Anfragen aus den Ländern hat das Bundesagrarministerium gegenüber dem Deutschen Bauernverband mitgeteilt, dass die Regelungen zum verpflichtenden Zwischenfruchtanbau in nitratsensiblen Gebieten nach § 13a der DüV 2020 erst ab 2021 und nicht bereits als Voraussetzung für die Düngung von Sommerungen im nächsten Jahr gelten sollen.
Diese Aussage bestätigt auch das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft. Gebiete, die besonders von Trockenheit (unter 550 mm Niederschlag) betroffen sind, sind von der Verpflichtung zum Anbau von Zwischenfrüchten vor Sommerungen generell ausgenommen.
Das Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und ländlichen Raum hat dazu eine Fachinformation mit einer Kulisse der Trockengebiete herausgegeben.