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Verschiebung der Düngesperrfrist auf Grünland

Gemäß der Düngeverordnung gilt eine Sperrfrist für die Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff. Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn, bezogen auf die Trockenmasse, mehr als 1,5 % Gesamtstickstoff im Düngemittel vorliegen.

Lesezeit: 7 Minuten

Gemäß der Düngeverordnung gilt eine Sperrfrist für die Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff. Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn, bezogen auf die Trockenmasse, mehr als 1,5 % Gesamtstickstoff im Düngemittel vorliegen. Somit gilt die Sperrfrist quasi für alle stickstoffhaltigen Düngemittel, also N-Mineraldünger, Gülle, flüssige und feste Gärreste, Klärschlämme, Geflügelmiste und Geflügelkot, teilt die Landwirtschaftskammer Niedersachsen mit.


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Auf Ackerland dürfen diese Düngemittel nach der Ernte der letzten Hauptfrucht bis einschließlich 31. Januar nicht aufgebracht werden. 


Als Ausnahme ist geregelt, dass vor dem 01. Oktober stickstoffhaltige Düngemittel

  • nur zu Zwischenfrüchten, Winterraps und Feldfutter nach Getreidevorfrucht bei einer Aussaat dieser Früchte bis zum 15. September oder
  • zu Wintergerste (hier auch nur nach Getreidevorfrucht!) bei einer Wintergerstenaussaat bis zum 01.Oktober aufgebracht werden dürfen.
Ausführliche Hinweise zu den Beschränkungen der Düngung im Herbst sind in Ausgabe 28 der Land und Forst veröffentlicht.


Auf Grünland und Flächen mit mehrjährigem Feldfutterbau ist die N-Düngung in der Zeit vom 01. November bis zum 31. Januar verboten.


Der Verbotszeitraum setzt damit 2 Wochen früher ein als in der alten Verordnung. Als mehrjähriger Feldfutterbau gelten Flächen die bereits vor dem 15. Mai 2017 mit Futtergräsern sowie Gras-Leguminosengemenge angesät wurden. Gräser die erst im Sommer 2017 nach der Hauptfruchternte gesät wurden, gelten nicht als Grünland.


Wie bereits in den vergangenen Jahren bietet die Düngeverordnung den Landwirten die Möglichkeit, die Sperrfrist zu verschieben, wenn die Belange des Boden- und Gewässerschutzes dem nicht entgegenstehen.

Im Gegensatz zu den Vorjahren ist eine Sperrfristverschiebung auf Ackerland allerdings nicht mehr möglich. Grund ist, dass die Dauer der Sperrfrist nicht verkürzt werden darf und eine Verschiebung auf einen Termin „ zwei Wochen vor der Ernte der Hauptfrucht“ unmöglich ist.


Damit kann nur noch auf Grünland die Sperrfrist verschoben werden!


Gemäß § 3 Absatz 1 der Düngeverordnung sind Aufbringungszeit und -menge bei Düngemitteln so zu wählen, dass verfügbare oder verfügbar werdende Nährstoffe den Pflanzen zeitgerecht in einer dem Nährstoffbedarf der Pflanzen entsprechenden Menge zur Verfügung stehen und Einträge in oberirdische Gewässer und das Grundwasser vermieden werden. In diesem Sinne sollten die Ausbringungstermine für Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff möglichst kurz vor Vegetationsbeginn liegen. Allerdings können die Böden, vor allem in feuchten Jahren, vielfach zu diesen Terminen mit schwerer Ausbringungstechnik nicht bzw. nicht ohne Bodendruckschäden befahrbar sein.


Um bei tagsüber auftauenden Böden Nachtfröste zu nutzen, kann eine Vorziehung des Sperrfristendes auf den 15. Januar sinnvoll sein, um die genannten Düngemittel bodenschonend ausbringen zu können. Versuchsergebnisse zeigen zudem, dass die Ausnutzung des Güllestickstoffs auf Grünland bei zeitiger Ausbringung Ende Januar häufig besser ist als bei einer späten Ausbringung im Herbst.


Die Düngebehörde der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, als nach Landesrecht zuständige Stelle, lässt auf Antragstellung die Vorverlegung der Sperrfrist um zwei Wochen zu, um eine Boden schonende Ausbringung bei gleichzeitiger Minimierung des Stickstoffverlustrisikos zu gewährleisten. Dies bedeutet, dass bei einer Vorverlegung der Sperrfrist auf dem Grünland die Sperrfrist auf Grünland am 16.Oktober beginnt und am 15.Januar endet.


Aus rechtlichen Gründen kann eine Genehmigung der Sperrfristverlegung allerdings nur für einen Einzelbetrieb erteilt werden, nicht etwa für alle Landwirte einer Region oder einen Landkreis.

Interessierte Betriebsleiter, die von der Sperrfristverschiebung Gebrauch machen wollen, können ab sofort einen Antrag bei der Düngebehörde der Landwirtschaftskammer Niedersachsen stellen.


Dazu stehen Antragsformulare untenstehend zum Download bereit. Zudem sind die Antragsformulare bei den jeweiligen Dienststellen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen erhältlich. Die Anträge können per Post oder Fax bei der Düngebehörde der Landwirtschaftskammer eingereicht werden.


Wichtig ist die rechtzeitige Antragstellung: Damit gewährleistet ist, dass die Sperrfrist nicht verkürzt wird, muss der Antrag vor Beginn der neuen, vorverlegten Sperrfrist, d. h. bis zum 16. Oktober 2017 genehmigt sein.

Um dies sicherzustellen, muss der Antrag spätestens bis zum 10. Oktober 2017 bei der Düngebehörde der Landwirtschaftskammer Niedersachsen vorliegen. Wer die Antragsvoraussetzungen erfüllt, erhält von der Düngebehörde der Landwirtschaftskammer Niedersachsen eine schriftliche Genehmigung.


Unter Berücksichtigung des Wasserschutzes sind bei der Verschiebung der Sperrfrist folgende Bedingungen einzuhalten:

  1. Die Bestimmungen der Düngeverordnung zur Nährstoffaufnahmefähigkeit der Böden müssen eingehalten werden. Das heißt, keine Ausbringung auf Böden, die überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt sind. Das Aufbringen auf gefrorenem Boden ist nur dann zulässig, wenn der Boden durch Auftauen am Tag des Aufbringens aufnahmefähig wird, ein Abschwemmen in oberirdische Gewässer oder benachbarte Flächen nicht zu befürchten ist, der Boden eine Pflanzendecke in Form von Grünland trägt und andernfalls die Gefahr einer Bodenverdichtung und von Strukturschäden durch das Befahren bestehen würde. Die Aufbringungsmenge über stickstoffhaltige Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel ist auf gefrorenem Boden, der durch Auftauen am Tag des Aufbringens aufnahmefähig wird, auf maximal 60 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar begrenzt. Auch bei geringsten Schneedecken geht der Gesetzgeber davon aus, dass Abschwemmungen von Stickstoff und Phosphat in Gewässer mit der Schneeschmelze – insbesondere bei Regen – erfolgen können, und deshalb eine Düngung mit N- und P-haltigen Düngemitteln auf schneebedeckten Böden nicht erlaubt ist.



  2. Um Abschwemmungen von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln in Oberflächengewässer zu vermeiden, muss die Einhaltung der neuen Mindestabstände zu Gewässern besonders beachtet werden.

    Nach § 5 Abs. 2 und 3 der DüV müssen bei Breitverteilung mindestens vier Meter Düngungsabstand zur Böschungsoberkante eingehalten werden. Abweichend dazu kann der Mindestabstand auf einen Meter verkürzt werden, soweit für das Aufbringen Geräte genutzt werden, bei denen die Streubreite der Arbeitsbreite entspricht oder die über eine Grenzstreueinrichtung verfügen. Hier sind in erster Linie Schleppschlauch-, Schleppschuh- und Injektionsverteiler zu nennen. Beträgt die Hangneigung mindestens 10 % innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zur Böschungsoberkante eines Gewässers, so dürfen nach § 5 Abs. 3 DüV  innerhalb eines 5 Meter Abstands zur Gewässerböschungsoberkante keine Düngemittel, Bodenhilfsstoffe Kultursubstrate usw. ausgebracht werden. Dieses Ausbringungsverbot gilt bei stark geneigten Flächen unabhängig von der eingesetzten Technik, also auch wenn z.B. Ausbringgeräte eingesetzt werden, die über eine Grenzstreueinrichtung verfügen. Dieser Mindestabstand zur Gewässerböschungsoberkante muss ab 10% Hangneigung immer eingehalten werden. Ein Nährstoffeintrag in Grüppen ist unbedingt zu vermeiden.



  3. Die Regelungen in Wasserschutzgebieten werden mit der möglichen Verschiebung für die Sperrfristen nicht außer Kraft gesetzt. Somit gelten die in Wasserschutzgebieten vereinbarten Regelungen weiterhin und müssen entsprechend beachtet werden.
Aufgrund der Erfahrungen aus vorangegangenen Wintern (Gülleausbringung trotz Schneedecke und gefrorenem Boden, Nichteinhalten von Sicherheitsabständen zu Gewässern) wird auf die oben genannten Bedingungen und Hinweise nochmals eindringlich verwiesen. Verstöße sind Cross- Compliance und Fachrechts relevant und können mit Bußgeldern geahndet werden.


Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die beschriebenen Regeln nicht für die Düngung mit Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte gelten. Für diese Düngemittel gilt eine gesonderte Sperrfrist in der Zeit vom 15. Dezember bis zum 15. Januar. Diese kann nicht verschoben werden.


Antragsformulare zur Verschiebung der Ausbringungssperrfrist auf Grünland für den Winter 2017/2018 stehen im Downloadbereich am Ende dieser Seite bereit; zudem sind sie bei den jeweiligen regionalen Dienststellen erhältlich. Die Anträge können per Post oder Fax bei der Landwirtschaftskammer eingereicht werden.

Wichtig ist die rechtzeitige Antragstellung: Damit gewährleistet ist, dass die Sperrfrist nicht verkürzt wird, muss der Antrag vor Beginn der neuen, vorverlegten Sperrfrist, d. h. bis zum 16. Oktober 2017, genehmigt sein. Um dies sicherzustellen, muss der Antrag spätestens bis 5 Werktage vor dem 15. Oktober bei der Landwirtschaftskammer vorliegen. Wer die Antragsvoraussetzungen erfüllt, erhält von der LWK eine schriftliche Genehmigung.


Die Genehmigung für die Sperrfristenverschiebung kann grundsätzlich nur für ein Jahr erteilt werden.

Für die Bearbeitung der Anträge wird von der Düngebehörde eine Gebühr in Höhe von 50,00 Euro erhoben. Nähere Einzelheiten erhalten Sie bei den Dienststellen der Landwirtschaftskammer.


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