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Agrarreform: Rätselraten um Greening & Co.

Lesezeit: 11 Minuten

In Kürze beginnt die Aussaat für die Ernte 2015. Und noch immer ringen Bund und Länder um die Details der Agrarreform. Wir beantworten die drängendsten Fragen.


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Es ist eine vertrackte Situation: Die Landwirte stecken schon mitten in den Anbauplanungen für das kommende Erntejahr. Und noch immer wird in Bund und Ländern munter über wichtige Details gestritten, wie es insbesondere mit dem Greening laufen soll.


Beobachter rechnen damit, dass die letzten Einzelheiten frühestens im Oktober/November in trockenen Tüchern sein werden – verdammt spät für die Landwirte, um die neuen Vorschriften im Ackerbau noch umzusetzen.


Zwar haben Bundestag und Bundes-­rat die Grundzüge der EU-Agrarreform bereits in deutsches Recht umgesetzt. Welche Änderungen 2015 auf Sie zukommen, lesen Sie im Kasten auf dieser Seite.


Der Teufel steckt aber wie so oft im Detail: Viele Regeln müssen noch in der deutschen „Direktzahlungen-­Durchführungsverordnung“ festgelegt werden, die demnächst zumindest im Entwurf vorliegen soll.


Diese wird vom Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) erarbeitet, das dafür aber die Zustimmung des Bundesumweltministeriums (BMUB) benötigt. Das ist ein zähes Ringen. Dem Vernehmen nach scheinen sich die beiden Ministerien inzwischen aber angenähert zu haben.


Wir haben die zehn wichtigsten Fragen zusammengestellt und nach dem aktuellen Diskussionsstand so weit wie möglich beantwortet (Redaktionsschluss 13. August 2014).


Das wird schwierig. Für Dauergrünland in FFH-Gebieten gilt ab dem 1. Januar 2015 ein einzelbetriebliches Umwandlungs- und Pflugverbot. Auch außerhalb von FFH-Gebieten ist ab 2015 die Umwandlung von Dauergrünland in ganz Deutschland nur noch mit Genehmigung möglich.


Solche Genehmigungen können nur erteilt werden, wenn der Dauergrünland?anteil einer Region (Bundesland) nicht um mehr als 5 % gegenüber der Referenzfläche abgenommen hat. Diese Referenzfläche setzt sich zusammen aus der Dauergrünlandfläche von 2012 plus der bis zum 1. Januar 2015 neu entstandenen Dauergrünlandfläche.


In den Ländern, die schon nach den „alten“ Cross-Compliance-Bestimmungen Dauergrünlanderhaltungsverordnungen erlassen mussten, weil sich ihr Dauergrünlandanteil gegenüber dem Referenzjahr 2003 um 5 % verringert hatte, gelten die „alten“ Verordnungen in 2015 und 2016 weiter. Inhaltlich schreiben diese Verordnungen in den jeweiligen Ländern im Wesentlichen aber schon heute die Regeln für die Umbruch-Genehmigungen fest, die künftig für alle Betriebe in Deutschland gelten.


Davon betroffen sind aktuell Bayern, Niedersachsen (mit Bremen und Hamburg), Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz. Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein haben auf freiwilliger Basis solche Umbruch-Verordnungen erlassen, ohne dass die Länder nach dem EU-Recht dazu verpflichtet gewesen wären.


Unter den genannten Voraussetzungen bekommen Sie eine Genehmigung, wenn:


  • das Dauergrünland im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen angelegt wurde,
  • die Fläche erst nach dem 1. Januar 2015 zu Dauergrünland geworden ist,
  • in derselben Region im Tausch mit entsprechender Ackerfläche neues Dauergrünland entsteht,
  • die Genehmigung im öffentlichen Interesse ist oder
  • ein Umbruchverbot zu einer unzumutbaren Härte für den Antragsteller führen würde.


Damit ist auch klar, dass die Landwirte, die fünf Jahre hintereinander Feldgras auf Ackerflächen angebaut haben, sich in Zukunft keine Sorgen mehr machen müssen, wenn diese Flächen zu Dauergrünland werden. Nach den o.g. Regelungen erhalten Sie für solche Flächen immer eine Genehmigung, da dieses Dauergrünland erst nach dem 1. Januar 2015 entstanden ist.


Und auch das ist wichtig: Nach jetzigem Stand kann ein Betrieb, der Grünland umbrechen will, auf den selbst bewirtschafteten Flächen neues Grünland anlegen oder dafür einen Kooperationspartner (z. B. Nachbar) gewinnen.


Hier droht ein Flickenteppich aus unterschiedlichen Regelungen der einzelnen Bundesländer. Der Bund will den Landwirten diese Option zugestehen, muss dabei nach dem EU-Recht aber eine Doppelförderung vermeiden. Deswegen hat er zusammen mit den Ländern bereits festgelegt, um wie viel die Fördersätze für Agrarumweltmaßnahmen (AUM) verringert werden sollen, wenn der Landwirt die Flächen gleichzeitig zur Erfüllung von Greening-Anforderungen nutzt.


Ein Beispiel: Ein Landwirt erhielt bislang für den Anbau von winterharten Zwischenfrüchten eine Förderung von 120 €/ha. Nun möchte er diese Zwischenfrüchte gleichzeitig als ökologische Vorrangfläche (öVF) für das Greening anrechnen lassen. Der Bund sieht hierfür einen Abzug von 75 €/ha vor. Der Landwirt könnte seinen Zwischenfruchtanbau also als öVF (Anrechnungsfaktor 0,3) auf sein Greening anrechnen lassen und gleichzeitig 120 €/ha - 75 €/ha = 45 €/ha als AUM-Förderung kassieren.


Soweit die Rahmenregelung auf Ebene des Bundes. Allerdings haben die Länder bei der Umsetzung dieser Vorgaben große Freiheiten. Brandenburg, Hessen und Sachsen wollen den Landwirten von vornherein nicht gestatten, AUM-Flächen als öVF anrechnen zu lassen.


Andere Länder hingegen möchten diejenigen AUM, die auch gut zum Greening passen würden, einfach ganz streichen. Beispielsweise will Niedersachsen die Maßnahme „Vielfältige Kulturen“, die auch den Leguminosenanbau vorschreibt, aussetzen. Der Leguminosenanbau sei als Greening-Maßnahme künftig auch ohne AUM-Förderung attraktiv für die Landwirte, argumentiert Niedersachsen.


Ob und wie Ihr Bundesland AUM-Flächen als öVF anerkennen will, erfahren sie am zuverlässigsten bei Ihrer Landwirtschaftskammer bzw. Ihrem Landwirtschaftsamt, welche die Förderanträge bewilligen müssen.


In welchem Bundesland Sie welche AUM mit welchen Greening-Maßnahmen wie kombinieren können, wird wohl in den kommenden Monaten feststehen.


Wer künftig die Greening- Prämie bekommen will und mehr als 30 ha Acker hat, der muss mindestens drei verschiedene Hauptkulturen anbauen. Wer zwischen 10 und 30 ha hat, muss noch mindestens zwei anbauen. Weil diese Regel ab 2015 gilt, müssen Sie bereits bei der Aussaat von Winterkulturen in diesem Jahr darauf achten.


Das EU-Recht schreibt vor, dass grundsätzlich alle Arten einer Gattung als eine Kultur anzusehen sind sowie abweichend davon bei Kreuzblütlern (z. B. Raps), Nachtschattengewächsen (z. B. Kartoffeln) und Kürbisgewächsen jeweils die einzelnen Arten.


Sommer- und Winterarten einer Kultur gelten als zwei verschiedene Kulturarten, also beispielsweise Sommer- und Winterweizen oder Sommer- und Wintergerste. Als jeweils eine Hauptfrucht zählen somit:


  • Körner- und Silomais;
  • Weichweizen, Hartweizen, Dinkel, Emmer und Einkorn;
  • Hafer, Saathafer, Nackthafer und Rauhafer;
  • Ackergräser (Rispengräser, Schwingel, Weidelgräser, Lieschgräser, Quecken) sowie sonstige Grünfutterpflanzen (Kleearten, Luzer­- ne, Esparsetten) und Kleegrasgemische.


Grundsätzlich gilt: Dauergrünland zählt im Rahmen der Anbaudiversifizierung grundsätzlich nicht als Hauptkultur, Dauerkulturen ebenfalls nicht. Es werden nur die Ackerkulturen berücksichtigt, da sich die Vorschrift nur auf Ackerland bezieht.


Wenn Sie Zwischenfrüchte mit mindestens zwei verschiedenen Kulturarten (z. B. Ölrettich und Sareptasenf) anbauen, können Sie diese Flächen mit einem Faktor von 0,3 als öVF für das Greening anrechnen lassen. Das heißt: 3 ha Zwischenfrüchte mit mindestens zwei Kulturen rechnen Ihnen die Prämienbehörden als 1 ha öVF auf das Greening an.


Statt einer Zwischenfruchtmischung können Sie auch eine Untersaat in die Hauptkultur einsäen. Hier sind aufgrund des EU-Rechts aber nur Gräser erlaubt. Wie bei Zwischenfrüchten werden Untersaaten auch mit dem Faktor 0,3 als öVF bilanziert.


Auf den Zwischenfrucht- bzw. Untersaat-Flächen dür­fen Sie nur Wirtschaftsdünger ausbringen – Mineraldünger, chemisch?synthetische Pflanzenschutzmittel und Klärschlamm sind tabu.


Dabei gilt: Die Zwischenfrüchte und Untersaaten gelten in dem Jahr als öVF, in dem Sie diese aussäen. Zwischenfrüchte und Untersaaten, die Sie in diesem Jahr aussäen oder schon ausgesät haben, sind noch nicht für die Greening-Prämie in 2015 relevant.


Das ist auch gut so, denn noch ist nicht endgültig entschieden, welche Zwischenfrüchte Bund und Länder für das Greening anerkennen werden.


Zwischenfrüchte oder Untersaaten dürfen Sie zunächst nicht zu Futterzwecken nutzen, wenn diese Flächen als öVF anerkannt werden sollen (voraussichtliche Ausnahme: Schafbeweidung). Sobald aber der Verpflichtungszeitraum am 15. Februar beendet ist, dürfen Sie die Kulturen ernten.


Damit wäre es zum Beispiel möglich, eine Kleegrasmischung als Zwischenfrucht oder eine Gräsermischung als Untersaat anzubauen, diese als öVF zu bilanzieren und im folgenden Frühjahr als Biogas-Substrat oder zu Futterzwecken zu ernten. Danach könnten Sie z. B. Mais anbauen.


Voraussetzung ist allerdings, dass die jeweiligen Kulturarten in der noch zu erarbeitenden Liste aufgeführt sind (siehe Frage 4).


Blühstreifen können Sie eventuell als Feldrandstreifen, Pufferstreifen an Gewässern oder Waldrandstreifen mit einem Gewichtungsfaktor von 1,5 zu Ihrer öVF rechnen lassen (s. Übersicht), wenn Ihre Blühstreifen die Bedingungen dafür erfüllen. Danach dürfen Waldrand- und Pufferstreifen jeweils max. 10 m und Feldrandstreifen max. 20 m breit sein. Wie viel Förderung Ihnen dann von der Agrarumweltmaßnahme Blühstreifen abgezogen wird, steht noch nicht genau fest (siehe Frage 2).


Grundsätzlich gilt auf Puffer-, Feld- und Waldrandstreifen mit dem Anrechnungsfaktor 1,5 ein Nutzungsverbot. Möglicherweise wird aber auf Puffer- und Waldrandstreifen zumindest eine Beweidung und Schnittnutzung erlaubt.


Alle unter Cross-Compliance-Schutz stehenden Landschaftselemente auf Ackerflächen sollen als ökologische Vorrangfläche zählen. Danach können ausge­wiesene Hecken und Knicks, Baumreihen, Feldgehölze, Einzelbäume, Feld­raine und Feuchtbiotope mit ihrem Flächenumfang und einem spezifischen Gewichtungsfaktor als öVF bilanziert werden (s. Übersicht).


Für Betriebe mit guten Böden ist es ein verlockender Gedanke: Einfach ertragsschwache Flächen in weit ent­fernten Regionen günstig pachten und als öVF für den eigenen Betrieb ­anrechnen lassen. So könnte man die Greening-Auflagen erfüllen, ohne den eigenen Ackerbau einzuschränken und Gülleflächen zu verlieren.


Es ist aber noch offen, ob der Bund das zulässt. Und selbst wenn der Bund keine einschränkende Regelung erlässt, könnten das immer noch die deutschen Gerichte tun: Sie könnten die Anrechnung weit entfernter Flächen auf das Greening untersagen, wenn diese Flächen nur zu diesem Zweck gepachtet worden sind. Denn bereits jetzt lautet die gängige Rechtsprechung: Künstlich erzeugte Beihilfevoraussetzungen werden nicht anerkannt.


Wer also z. B. zwei Hektar in 200 km Entfernung nur zur Erfüllung der Greening-Auflagen eigens zupachtet, muss damit rechnen, die Greening-Prämie von einem Gericht abgesprochen zu bekommen. Wenn Sie jedoch zwei weit voneinander entfernt liegende Betriebsteile „ganz normal“ bewirtschaften, stehen diese selbstverständlich nicht unter Verdacht.


Inzwischen haben solche Konstruktionen durch die Anrechnung der Zwischenfrucht- und Untersaatflächen als öVF jedoch ohnehin an Attraktivität verloren.


Klar ist in jedem Fall: Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Greeningverpflichtungen an einen Kooperationspartner oder Nachbarbetrieb zu übertragen und sich so von den Auflagen „freizukaufen“. Dies lehnen Bund und Länder unisono ab.


Betriebsleiter unter 40 Jahren bekommen für die ersten fünf Jahre nach der Hofübernahme die Junglandwirteprämie. Diese beträgt 44 €/ha für maximal 90 ha LF.


Dies gilt für Betriebe mit einem alleinigen Betriebsleiter. Aber auch Junglandwirte in Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), beispielsweise zwischen Vater und Sohn, können die Zusatz-Prämie unter bestimmten Umständen erhalten:


Dafür muss gewährleistet sein, dass der Junglandwirt entweder allein oder gemeinschaftlich mit dem Vater den Betrieb kontrolliert, also die Entscheidungen zur Betriebsführung und über die Gewinnverwendung trifft sowie finanzielle Risiken mitträgt. Er muss maßgeblich Einfluss auf Management-, Produktions- und Investitionsentscheidungen der GbR haben.


Gäbe es z. B. eine Klausel im Gesellschaftervertrag, nach welcher der Sohn allein entscheiden kann, aber z.B. bei Investitionen über 500 € den Vater fragen muss, bekäme der Junglandwirt wohl keinen Zuschlag auf die Basisprämie. Entscheidend ist, dass keine relevanten Entscheidungen gegen das Votum des Junglandwirts getroffen werden können.


Für GmbHs, AGs und Genossenschaften gelten sinngemäß die gleichen Maßgaben. Das heißt, bei GmbHs und AGs kommt es dann auf die jeweiligen vertraglichen Bestimmungen an. Bei Genossenschaften dürfte ein Junglandwirt dagegen in aller Regel leer ausgehen, da er nicht die Kontrolle über das Unternehmen ausüben kann.


Wie genau der „Einfluss“ des Junglandwirts im Detail aussehen muss, ist aber noch nicht geregelt.


Der EU-Kommission ist es ein Dorn im Auge, dass Betreiber von z. B. Flughäfen oder Freizeitparks unter bestimmten Umständen landwirtschaftliche Direktzahlungen kassieren können.


Deswegen hat sie jetzt alle Arten von Unternehmen, denen sie keine Prämien mehr zahlen möchte, auf eine „Negativliste“ geschrieben. Diese enthält z.B. Flugplatzbetreiber, Immobiliendienstleister, Wasserwerkbetreiber sowie Betreiber von Sport- und Freizeitanlagen.


Die meisten landwirtschaftlichen Betriebe in Deutschland sind davon nicht betroffen. Das gilt insbesondere nachdem die EU-Kommission klargestellt hat, dass Landwirte, die Ferienwohnungen auf dem Bauernhof oder Immobilien im Privatbesitz vermieten, als „aktive Landwirte“ einzustufen sind.


Eng wird es nur für Pferdehalter: Wenn diese einen Reitplatz oder eine Reithalle betreiben, führen sie in den Augen der Kommission eine Sport- und Freizeitanlage und fallen damit unter die Negativliste.


Die Betroffenen können aber – genau wie die anderen Betriebsinhaber auf der Negativliste – anhand verschiedener Kriterien nachweisen, dass sie doch „aktive Landwirte“ sind.


Der Bund hat eine Reihe von Kriterien entwickelt, mit denen auch Pferdehalter ihre landwirtschaftliche Tätigkeit nachweisen und als „aktive Landwirte“ anerkannt werden können.


Das Ergebnis: Als Pferdehalter können Sie auch weiterhin Direktzahlungen erhalten, wenn Sie mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:


  • Sie betreiben weder eine Reithalle noch einen Reitparcours,
  • Sie haben im Vorjahr weniger als 5 000 € an Direktzahlungen erhalten,
  • Sie bewirtschaften mindestens 38 ha,
  • Sie sind versicherungspflichtiges Mitglied der landwirtschaft­lichen Alterskasse oder
  • Sie halten weniger als drei Großvieh­einheiten (GV) Pferde pro Hektar, wobei ein Pferd mit 1,1 GV bewertet wird.


Dr. Ludger Schulze Pals/Claus Mayer

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