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Umsatzsteuer, Vorsteuer und Pauschalierung

Umsatzsteuer: Ist Optieren die bessere Wahl?

Bis zum 10.1.2015 können Sie noch entscheiden, ob Sie im laufenden Jahr die Umsatzsteuer weiter pauschalieren oder rückwirkend für 2014 in die Regelbesteuerung wechseln.

Lesezeit: 11 Minuten

Bis zum 10.1.2015 können Sie noch entscheiden, ob Sie im laufenden Jahr die Umsatzsteuer weiter pauschalieren oder rückwirkend für 2014 in die Regelbesteuerung wechseln. Steuerberater Dr. Richard Moser aus Göttingen zeigt, für wen ein Wechsel lohnen kann.


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Rund 6 000 € – soviel Umsatzsteuer könnte Landwirt Ludwig Müller (Namen geändert) sparen, wenn er statt zu pauschalieren in diesem Jahr zur Regelbesteuerung optieren würde. Das rechnet ihm sein Steuerberater vor, als sie den Jahresabschluss besprechen. Bis zum 10. Januar hat Müller noch Zeit, um rückwirkend für das Jahr 2014 zur Regelbesteuerung zu wechseln. Allerdings wäre er dann auch für weitere vier Jahre an die Regelbesteuerung gebunden. Ob sich das am Ende lohnt?


Das Prinzip:

Pauschalierende Landwirte wie Ludwig Müller erhalten 10,7 % Umsatzsteuer, Forstwirte 5,5 %. Sie müssen diese nicht ans Finanzamt abführen. Auf der anderen Seite zahlen sie für zugekaufte Waren und Dienstleistungen Vorsteuern, die ihnen der Fiskus nicht erstattet.


Regelbesteuernde Unternehmer, also Gewerbebetreibende oder optierende Landwirte, können die Vorsteuern beim Finanzamt geltend machen, müssen allerdings von den Einnahmen den Regelsteuersatz von 7 oder 19 % ans Finanzamt abführen.


Für industrielle Vorleistungen wie beispielsweise Dünger, Maschinen und Pflanzenschutz gilt der Regelsteuersatz von 19 %, für die meisten landwirtschaftlichen Erzeugnisse wie Saatgut und Futtermittel 7 %. Es sei denn, diese stammen von pauschalierenden Landwirten. Dann fallen 10,7 % Vorsteuern an. Löhne, Pachten, Zinsen und Versicherungen unterliegen in der Regel nicht der Umsatzsteuer.


Ob Sie mit der Pauschalierung oder der Regelbesteuerung besser fahren, können Sie nur bestimmen, indem Sie beide Optionen „durchspielen“. Wie Sie dabei im Prinzip vorgehen, zeigt Übersicht 1. Sie stellt Einnahmen und Ausgaben des Beispielbetriebes von Andreas Diekmann dar. Der Landwirt bewirtschaftet seinen 100 ha-Ackerbaubetrieb extensiv. Er hat Einnahmen aus dem Verkauf von Getreide und Raps, erzielt aber auch Einkünfte aus landwirtschaftlichen Lohnarbeiten. Für die Regelbesteuerung rechnet er mit Nettobeträgen, schließlich würde er als Optierer anfallende Umsatzsteuern mit dem Finanzamt verrechnen. Für die Pauschalierung kalkuliert er hingegen brutto – denn er muss weder Umsatzsteuer abführen, noch bekommt er Vorsteuern erstattet. Es zeigt sich, dass er als Pauschalierer auf einen Gewinn von 66 515 € kommt, als Optierer auf 65 000 €.


Durch die Pauschalierung hat Diekmann somit einen eher geringen Vorteil von rund 1 500 €. Dies aber auch, weil er in diesem Jahr keine größeren Investitionen getätigt hat. Sobald er mehr investiert, wird die Regelbesteuerung für ihn interessanter, da dann mehr Vorsteuer anfällt, die er sich als Optierer vom Finanzamt wiederholen kann. Grob kalkuliert hebt sich der Vorteil der Pauschalierung für ihn schon auf, sobald er durchschnittlich mehr als 8 000 € (19 % Vorsteuer von 8 000 € = ca. 1 500 €) pro Jahr z. B. in seinen Maschinenpark investiert. Kauft er beispielsweise eine Pflanzenschutzspritze für 30 000 €, würde er in dem Jahr mit der Regelbesteuerung deutlich besser fahren, da sein Gewinn um 4 185 € höher läge als beim Pauschalieren.


Option für extensive Betriebe:

Das stark vereinfachte Beispiel zeigt, dass die Regelbesteuerung einerseits für solche Betriebe interessant ist, die viel investieren, andererseits aber auch für solche, die eine eher geringe Wertschöpfung haben. Für erstere ist die Vorsteuer, die sie vom Finanzamt als Optierer zurückbekommen, besonders hoch. Für letztere ist die vereinnahmte Umsatzsteuer, die sie dann abführen müssen, verhältnismäßig gering. Somit rechnet sich die Regelbesteuerung besonders für viele extensiv geführte Betriebe mit geringer Wertschöpfung. Betriebe mit hoher Wertschöpfung wie viehhaltende Betriebe, aber auch Ökobetriebe und Betriebe mit Sonderkulturen fahren hingegen meist mit der Pauschalierung deutlich besser. In Jahren mit hohen Investitionen rechnet sich jedoch auch für diese Betriebe oft die Regelbesteuerung. Baut z. B. ein Schweinemäster einen Stall, wird sich meist die Option zur Regelbesteuerung für ihn lohnen.


Bei reinen Forstbetrieben rechnet sich die Option fast immer, da der pauschale Steuersatz mit 5,5 % sehr niedrig ist. Zudem lassen die Betriebe meist viele Forstarbeiten von gewerbliche Lohnunternehmen erledigen. Die dabei anfallende Vorsteuer von 19 % wird ihnen aber nur bei der Regelbesteuerung erstattet.


Generell haben Betriebe, die viele Arbeiten an Dritte wie Lohnunternehmen oder Maschinenringe abgeben, eine höhere Vorsteuerbelastung, da sämtliche Arbeitserledigungskosten zuzüglich 19 % Umsatzsteuer abgerechnet werden. Daher fahren diese Betriebe oft mit der Regelbesteuerung besser (siehe Übersicht 2).


Ausnahmen:

Aber selbst, wenn Sie grundsätzlich bei der Pauschalierung bleiben, kann es sein, dass Sie für einige Umsätze trotzdem die Regelbesteuerung anwenden müssen. Denn für bestimmte Umsätze gilt immer die Regelbesteuerung, egal, ob Sie mit Ihrem Betrieb pauschalieren oder optieren.


Dazu gehören insbesondere:


  • Einnahmen aus der Verpachtung von Zahlungsansprüchen, Lieferrechten, Eigenjagdbezirken sowie Betriebsvorrichtungen und Maschinen. Wohingegen die Verpachtung von Grund- und Boden sowie Gebäuden meist umsatzsteuerfrei ist.
  • Dienstleistungen gegenüber Nichtlandwirten: Räumen Sie z. B. für Privatleute oder die Gemeinde Schnee oder übernehmen den Transport von Mais für eine (gewerbliche) Biogasanlage, müssen Sie 19 % des Entgelts abführen. Führen Sie hingegen mit eigenen Maschinen Arbeiten für andere Land- und Forstwirte aus, unterliegt das der Pauschalierung.
  • Entsorgungsleistungen: Nehmen Sie z. B. von der Gemeinde Klärschlamm ab oder verwerten Speisereste, gilt dafür die Regelbesteuerung.
  • Der Weiterverkauf zugekaufter Waren: Kaufen Sie z. B. in einem schlechten Erntejahr Kartoffeln zu, um die Nachfrage Ihrer Kunden zu befriedigen, unterliegen die Umsätze der zugekauften Produkte der Regelbesteuerung.
  • Pferdepensionen (siehe top agrar 10/2014, S. 44/45): Lediglich Umsätze aus der Pensionshaltung im Zusammenhang mit der Züchtung und Ausbildung von Pferden im Auftrag anderer Landwirte können Sie pauschalieren.
  • Umsätze aus der Beherbergung von Feriengästen, also aus der Beköstigung und der Vermietung von Ferienwohnungen. Das Gleiche gilt nach momentaner Auffassung der Finanzverwaltung für die Beköstigung und kurzfristige Beherbergung von Saisonarbeitskräften.
  • Verkauf gebrauchter Maschinen, wenn beim Kauf z. B. des Schleppers Vorsteuer geltend gemacht oder wenn er zu mehr als 5 % für Umsätze eingesetzt wurde, die nicht der Pauschalierung unterliegen wie z. B. zum Schneeräumen oder für Mäharbeiten für die Gemeinde.
  • Lohnmast für Gewerbebetriebe: z. B. unterliegt die Hähnchenmast im Lohn für einen Futtermittelhändler nach Auffassung der Finanzverwaltung der Regelbesteuerung.


Für die Umsätze, die der Regelbesteuerung unterliegen, können Sie Vorsteuern geltend machen. Haben Sie aber sowohl pauschal versteuerte Umsätze als auch regelbesteuerte, erfordert die richtige Zuordnung der Umsätze und Kosten häufig viel Buchungsaufwand.


Hierzu ein Beispiel: Landwirt Klaus Berger betreibt schwerpunktmäßig eine Pferdepension. Die Umsätze unterliegen der Regelbesteuerung. Daneben hält er noch einige Mutterkühe, deren Umsätze er pauschaliert. Um Vorsteuer für die Pferdepension erstattet zu bekommen, muss er sämtliche Futterzukäufe, aber z. B. auch den Maschinen­einsatz, das Saatgut und den Dünger, die für die eigene Futterproduktion eingesetzt werden, aufteilen auf die beiden Betriebs-teile „Pferdepension“ und „Mutterkühe“. Das Gleiche gilt für Arbeits- und Verwaltungskosten. Da seine Umsätze aus der Mutterkuhhaltung und damit auch der Vorteil aus der Pauschalierung dieses Betriebsteils nicht sehr hoch sind, rät ihm sein Steuerberater, mit dem Bereich „Mutterkühe“ zur Regelbesteuerung zu optieren und sich dadurch viel Büroarbeit zu sparen.


Für alle Pauschalierer gilt allerdings eine Erleichterung: Führen Sie Umsätze aus, die zwar der Regelbesteuerung unterliegen, aber voraussichtlich insgesamt 4 000 € pro Jahr nicht übersteigen, können diese in die Pauschalierung einbezogen werden.


Bis zum 10. Januar:

Wollen Sie als Pauschalierer zur Regelbesteuerung wechseln, können Sie das bis zum 10. Januar des Folgejahres rückwirkend gegenüber dem Finanzamt erklären. Ein Beispiel: Der pauschalierende Schweinehalter Franz Reinhardts hat im Juli 2014 einen neuen Maststall gebaut. Sein Steuerberater rechnet ihm vor, dass es für ihn vorteilhafter ist, in die Regelbesteuerung zu wechseln. Jetzt hat Reinhardts bis zum 10. Januar 2015 die Möglichkeit, rückwirkend für das Kalenderjahr 2014 die Option zur Regelbesteuerung zu erklären. Dann muss er nachträglich für die bereits abgelaufenen Monate des Jahres 2014 die Umsatzsteuer abführen, kann sich aber gleichzeitig die gesamte Vorsteuer aus dem Stallbau vom Finanzamt erstatten lassen.


Fünf Jahre gebunden:

Allerdings kann Reinhardts nicht gleich im Folgejahr wieder zur Pauschalierung wechseln. Stattdessen ist er für mindestens fünf Jahre an die Regelbesteuerung gebunden. Erst danach kann er wieder zurück zur Pauschalierung.


Bei der Entscheidung für einen Wechsel zur Regelbesteuerung sollten Sie daher immer über einen Fünfjahreszeitraum planen und dabei insbesondere überlegen, welche Investitionen in der Zeit anstehen.


Wichtig: Den Wechsel von der Option zur Pauschalierung können Sie nicht rückwirkend erklären. Die Erklärung muss spätestens bis zum 10. Januar des Jahres für das sie gelten soll beim Finanzamt eingehen.


Wenn Sie von der Regelbesteuerung zur Pauschalierung zurückkehren, müssen Sie diese wiederum keine fünf Jahre beibehalten, denn hier gelten keine Bindungsfristen. So können Sie jederzeit wieder zur Regelbesteuerung optieren. Hierzu ein Beispiel: Nachdem Landwirt Ehlers bereits für fünf Jahre optiert hatte, erklärte er am 5. Januar 2014 gegenüber dem Finanzamt, dass er mit Wirkung ab 1. Januar 2014 wieder zur Pauschalierung wechselt. Im Laufe des Kalenderjahres 2014 stellt er dann jedoch fest, dass diese Entscheidung angesichts der gesunkenen Erzeugerpreise nicht richtig war. Jetzt hat er die Möglichkeit, bis zum 10. Januar 2015 erneut zur Regelbesteuerung zu optieren, und zwar rückwirkend zum 1.1.2014. Dann ist es für das Jahr 2014 zwar so, als ob er nie gewechselt hätte. Allerdings fängt er sich durch seine Hin- und Herwechselei auch wieder die fünf Jahre Bindungsfrist in der Regelbesteuerung ein. Dadurch könnte er dann frühestens ab dem 1.1.2019 wieder zur Pauschalierung wechseln.


Büroarbeit nicht vergessen:

Wenn Sie sich mit dem Gedanken tragen, zu optieren, sollten Sie auch den damit verbundenen Mehraufwand im Hinterkopf behalten. Zum einen sind das höhere Steuerberatungskosten. Denn der Steuerberater muss in der Regelbesteuerung sämtliche Vorgänge mit einem Umsatzsteuerschlüssel verbuchen. Zudem muss er Umsatz- sowie Vorsteuer in Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt melden – je nach Jahressteuerschuld monatlich, vierteljährlich oder jährlich. Darüber hinaus erstellt er eine Umsatzsteuerjahreserklärung. Die zusätzlichen Steuerberatungskosten hängen von der Größe Ihres Betriebes und vom Umfang des Auftrages ab und liegen erfahrungsgemäß etwa zwischen 500 und 1200 € pro Jahr. Der Steuervorteil der Regelbesteuerung sollte also mindestens diese Mehrkosten abdecken.


Zum anderen kommt mit der Regelbesteuerung aber auch auf Sie selbst mehr Arbeit im Büro zu. Muss z. B. monatlich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgegeben werden, bedeutet das auch, dass Sie Ihre Buchführung monatlich aufarbeiten müssen. Alles sammeln und am Ende des Jahres erst Ihrem Steuerberater auf den Tisch legen – das geht dann nicht mehr.


Um Vorsteuer geltend zu machen, benötigen Sie zudem ordnungsgemäße Rechnungen. Diese müssen Sie bei jedem Einkauf vom Verkäufer einfordern. Zu einer ordnungsgemäßen Rechnung gehört beispielsweise eine vollständige Anschrift, aber bei Beträgen ab 150 € auch z. B. die Umsatzsteuer-ID des Verkäufers (siehe Kasten, Seite 53).


Während ordnungsgemäße Rechnungen beim Kauf von Saatgut vom Landhandel fast selbstverständlich sind, müssen Sie beispielsweise beim Kauf von Gebrauchtmaschinen oder bei Ebay besonders aufpassen. Auch wenn Sie den günstigen Akkubohrer erwerben, der gerade bei Aldi oder im Baumarkt im Angebot ist, reicht in der Regel der Kassenbon nicht aus. Stattdessen müssen Sie sich extra z. B. vom Geschäftsstellenleiter eine ordnungsgemäße Rechnung ausstellen lassen.


Neben den höheren Steuerberatungskosten sollte der Vorteil der Regelbesteuerung also auch mindestens Ihren eigenen Mehraufwand „entschädigen“. Ab welchem Steuervorteil für Sie persönlich die Optierung lohnt, müssen Sie demnach selbst entscheiden.


Einheitlich für alle Betriebe:

Haben Sie mehrere Betriebe, können Sie die Entscheidung zu pauschalieren oder zu optieren nur einheitlich für alle Betriebe treffen. Ein Beispiel: Dieter Mayer führt in Niedersachsen einen intensiven Schweinemastbetrieb für den sich die Pauschalierung rechnet. In Mecklenburg-Vorpommern bewirtschaftet er zudem einen extensiven Ackerbaubetrieb für den die Regelbesteuerung vorteilhafter wäre. Jetzt muss er sich entscheiden: Optiert er für beide Betriebe oder bleibt er komplett in der Pauschalierung? Beides ist nicht optimal.


Die Lösung: Mayer bringt den Ackerbaubetrieb in eine GbR mit seiner Ehefrau ein. Dadurch entsteht ein gesondertes Unternehmen. Mayer kann dann für seinen Schweinemastbetrieb weiter pauschalieren, während die Ehegatten-GbR zur Regelbesteuerung optiert.


Das gleiche Problem haben häufig Landwirte mit eigenem Forst: Wegen des niedrigen Pauschalsteuersatzes lohnt für den forstwirtschaftlichen Betriebs­teil oft die Regelbesteuerung, während im landwirtschaftlichen Betrieb die Pauschalierung vorteilhafter ist. Auch hier bietet es sich an, einen Betriebsteil auf eine Personengesellschaft mit Ehefrau oder Kind auszugliedern.


Wie Sie den Wechsel von der Pauschalierung in die Regelbesteuerung oder andersherum gestalten, um dabei Umsatzsteuer zu sparen, zeigen wir in der nächsten top agrar.

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