Bundesrat stimmt Steueränderungen für Photovoltaikanlagen zu
Der Bundesrat hat heute Morgen dem Jahressteuergesetz grünes Licht erteilt. Damit müssen Landwirte, die Photovoltaikanlagen betreiben, einige neue Regeln beachten.
Das Jahressteuergesetz 2022 hat auch die letzten Meter des parlamentarischen Verfahrens geschafft. Vor vierzehn Tagen stimmte bereits der Bundestag zu. Heute Morgen folgte die finale Abstimmung im Bundesrat, wo das Gesetzespaket ohne Änderungen auf den Weg geschickt wurde.
Für Solaranlagenbetreiber bedeutet das:
Betreiber von Solarstromanlagen mit bis zu 30 Kilowatt Leistung (30 kW) sind rückwirkend zum 1.1.2022 von der Einkommen- und Gewerbesteuerpflicht befreit.
Künftig zahlen Käufer für Photovoltaikanlagen keine Umsatzsteuer mehr - allerdings nur, wenn diese auf Häusern und Wohnungen installiert werden.
Stalldächer sind teilweise ausgeschlossen
Mittlerweile gibt es etwas mehr Klarheit, wie die teils missverständlichen Regeln gemeint sind. So hat die Bundesregierung zu einigen Umsatzsteuerfragen Stellung bezogen. Mehr dazu finden Sie hier: Fragen und Antworten
Wichtig: Es kommt künftig darauf an, wo Sie die Anlage installieren:
Die Umsatzsteuerreduzierung gilt nur für Anlagen auf Privathäusern sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienen (Schulen usw.). Nach derzeitigem Stand sind Maschinenhallen und Ställe ausgeschlossen.
Die Ertragssteuerbefreiung gilt für Wohn- und Nichtwohn-Gebäude, also auch für Stalldächer und Maschinenhallen.
Profitieren auch größere Anlagen?
Was derzeit für Irritationen sorgt, ist eine Aussage des Bundesfinanzministeriums, wonach auch Anlagen mit über 30 kW von der Umsatzsteuer befreit sind. Das hatten Steuerexperten bislang anders eingeordnet. Nach deren Gesetzesinterpretation profitieren nur Anlagen mit bis zu 30 Kilowatt Leistung von den neuen Regeln. top agrar hat eine Anfrage an das Ministerium gestellt und hält Sie dazu auf dem Laufenden.
Den aktuellen Stand können Sie im Detail auch hier nachlesen:
Das Jahressteuergesetz 2022 hat auch die letzten Meter des parlamentarischen Verfahrens geschafft. Vor vierzehn Tagen stimmte bereits der Bundestag zu. Heute Morgen folgte die finale Abstimmung im Bundesrat, wo das Gesetzespaket ohne Änderungen auf den Weg geschickt wurde.
Für Solaranlagenbetreiber bedeutet das:
Betreiber von Solarstromanlagen mit bis zu 30 Kilowatt Leistung (30 kW) sind rückwirkend zum 1.1.2022 von der Einkommen- und Gewerbesteuerpflicht befreit.
Künftig zahlen Käufer für Photovoltaikanlagen keine Umsatzsteuer mehr - allerdings nur, wenn diese auf Häusern und Wohnungen installiert werden.
Stalldächer sind teilweise ausgeschlossen
Mittlerweile gibt es etwas mehr Klarheit, wie die teils missverständlichen Regeln gemeint sind. So hat die Bundesregierung zu einigen Umsatzsteuerfragen Stellung bezogen. Mehr dazu finden Sie hier: Fragen und Antworten
Wichtig: Es kommt künftig darauf an, wo Sie die Anlage installieren:
Die Umsatzsteuerreduzierung gilt nur für Anlagen auf Privathäusern sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienen (Schulen usw.). Nach derzeitigem Stand sind Maschinenhallen und Ställe ausgeschlossen.
Die Ertragssteuerbefreiung gilt für Wohn- und Nichtwohn-Gebäude, also auch für Stalldächer und Maschinenhallen.
Profitieren auch größere Anlagen?
Was derzeit für Irritationen sorgt, ist eine Aussage des Bundesfinanzministeriums, wonach auch Anlagen mit über 30 kW von der Umsatzsteuer befreit sind. Das hatten Steuerexperten bislang anders eingeordnet. Nach deren Gesetzesinterpretation profitieren nur Anlagen mit bis zu 30 Kilowatt Leistung von den neuen Regeln. top agrar hat eine Anfrage an das Ministerium gestellt und hält Sie dazu auf dem Laufenden.
Den aktuellen Stand können Sie im Detail auch hier nachlesen: