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Damit der Ferkelhandel nicht zur Steuerfalle wird​

Pauschalierer, die Tiere an eine Handelsgesellschaften vermarkten oder von diesen beziehen, geraten schnell ins Visier der Finanzämter. Was dagegen hilft: klare Spielregeln.

Lesezeit: 4 Minuten

Schnell gelesen

- Reihengeschäfte, bei denen Ferkelerzeuger ihre Ferkel über eine Viehandels-Gesellschaft an Mäster verkaufen, sind aus steuerlicher Sicht lukrativ.

- Das Verfahren ist legal, solange sich alle Beteiligten an die Regeln halten.

- Das Bundesfinanzministerium hat klargestellt, dass vertragliche Vereinbarungen entscheidend sind, einschließlich Mengen, Preisen, Wiege- und Lieferdetails.

- Alle Details sollten Sie schriftlich in einem Vertrag festhalten. Mündliche Absprachen reichen nicht aus.

Reihengeschäfte sind beliebt und gleichzeitig riskant. Davon betroffen sind auch Landwirte – vor allem Ferkelerzeuger. Denn immer dann, wenn Sauenhalter ihre Ferkel nicht direkt an den Mäster, sondern über den Umweg einer Viehandelsgesellschaft an diese vermarkten, wird es aus steuerlicher Sicht schwierig.

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Dabei hat das Konstrukt einen Vorteil: Für die Lieferung der Ferkel an die Viehvermarktungsgesellschaft stellen Ferkelerzeuger 9 % Mehrwertsteuer in Rechnung. Die Vermarktungsgesellschaft unterliegt hingegen der Regelbesteuerung, das heißt: Die Gesellschaft kann sich die 9 %, die diese für ihre Ferkel gezahlt hat, als Vorsteuer erstatten lassen.

Wenn der Verkauf zum Scheingeschäft wird

Für die Lieferung der Ferkel an den Mäster muss die Gesellschaft hingegen nur 7 % in Rechnung stellen und an den Fiskus abführen. Vorteil: Die Gesellschaft kann 9 % Umsatzsteuer als Vorsteuer absetzen und muss nur 7 % an das Finanzamt abführen. Unterm Strich bleibt ein Plus von 2 Prozentpunkten. Das Verfahren ist zwar legal – aber nur, wenn sich alle Beteiligten an die Spielregeln halten. In der Praxis sehen die Abläufe häufig so aus: Sauenhalter und Mäster organisieren den Ferkelver- sowie -einkauf auf eigene Faust, kümmern sich um das Wiegen der Tiere und übernehmen den Transport. Lediglich die für die Abrechnung notwendigen Daten teilen sie der Handelsgesellschaft mit.

Problem: Steuerrechtlich liegt unter diesen Umständen weder eine Lieferung zwischen dem Ferkelproduzenten und der Handelsgesellschaft, noch zwischen Handelsgesellschaft und dem Mäster vor. Stattdessen erkennt der Fiskus darin eine direkte Lieferung zwischen Ferkelproduzent und dem Mäster. Folge: Es liegen Scheingeschäfte vor und Sie müssen damit rechnen, dass sich die Steuerfahndung mit Ihrem Fall beschäftigt. Was zwar seit Jahren bekannt ist, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) nun noch einmal in einem Schreiben aufgegriffen und damit den Focus auf dieses Problem gelenkt (Schreiben v. 25.4.2023, Az.: III C 2 - S 7116-a/19/10001 :003).

Es kommt auf den Vertrag an

Entscheidend sind Ihre vertraglichen Vereinbarungen. Legen Sie darin fest:

  • Welche Mengen wollen Sie handeln? Wenn Sie einen Teil der Tiere nicht an die Gesellschaft liefern, sondern diese selber vermarkten, dann halten Sie auch das schriftlich fest.
  • Woran bemisst sich der Preis? Nehmen Sie bespw. eine Formulierung auf, wonach Sie die Tiere zu einem marktüblichen Durchschnittspreis verkaufen.
  • Wann und wo die Tiere gewogen werden.
  • Vereinbaren Sie mit Ihrem Vermarkter einen Besitzwechsel ab Rampe bzw. bei Futter ab Verladen.
  • Transport auf eigene Faust
  • Wenn Sie im Auftrag der Vermarktungsgesellschaft die Tiere selber verladen und transportieren, dann sollten Sie auch das vermerken. Beispiel: „Der Lieferant wird nach Rücksprache mit der Handelsgesellschaft in deren Auftrag die Tiere transportieren.“
  • Denken Sie an den Lieferschein. Vereinbaren Sie, wann die Gesellschaft Ihnen den Schein aushändigt und welche Daten dieser enthalten muss.
  • Achten Sie darauf, dass Sie sich durch einen Eigentumsvorbehalt das Eigentum an der Ware sichern, bis Ihr Vermarkter Ihnen den Kaufpreis vollständig gezahlt hat. Durch einen entsprechenden Eigentumsvorbehalt wird eine Lieferung im Sinne des Umsatzsteuerrechtes nicht beeinflusst.

Angebote schriftlich abgeben

Außerdem sollten Sie auf Folgendes achten:

  • Wenn Sie Ferkel verkaufen wollen, schicken Sie der Handelsgesellschaft ein Angebot – und zwar schriftlich (z.B. per Mail). Nimmt diese die Offerte an, sollte die Zusage ebenfalls schriftlich erfolgen. Kommt es zum Streit mit dem Finanzamt, haben Sie so einen Nachweis darüber, dass es zwischen Ihnen und der Handelsgesellschaft eine reguläre geschäftliche Beziehung gab.
  • Die Handelsgesellschaft sollte die Konditionen aushandeln und nicht Sie oder Ihre Kollegen.
  • Lassen Sie sich jedes Mal einen Auftrag von der Handelsgesellschaft erteilen, wenn Sie zum Beispiel die Ferkel direkt zum Mäster transportieren.
  • Achten Sie darauf, dass Sie für jede Lieferung auch einen Lieferschein erstellen bzw. erhalten. Auf Basis der Lieferscheine sollte die Handelsgesellschaft dann die Abrechnungen erstellen.

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