Die Vergütungssätze für Agri-PV (besondere Solaranlagen im Sinne des EEG) bis zu 1 MWp zu durchschauen, ist nicht ganz leicht. Grundsätzlich gilt, dass das EEG über 20 Jahre zuzgl. einem Inbetriebnahmejahr einen sog. anzulegenden Wert garantiert, der über den Förderzeitraum konstant bleibt. Maßgeblich ist dabei das Jahr, in dem die Anlage in Betrieb genommen wird. Allerdings erhält man den anzulegenden Wert vom Netzbetreiber nie ausgezahlt.
Ab 100 kWp Anlagengröße greift die sog. verpflichtende Direktvermarktung. Dabei verkauft der Betreiber den Strom an einen Dritten zu einem ausgehandelten Preis. In der geförderten Direktvermarktung erhält der Betreiber zusätzlich vom Netzbetreiber die Marktprämie, die sich aus dem anzulegenden Wert abzüglich dem Jahresmarktwert „Solar“ ergibt. Nur wenn der ausgehandelte Preis dem Marktwert Solar entspricht, erhalten Sie also den anzulegenden Wert.
Der anzulegende Wert ist im EEG bei Anlagen bis zu 1 MWp grundsätzlich auf 7 ct/kWh (Grundförderung) festgelegt. Er verringert sich aber laufend ab 1. Februar 2024 alle sechs Monate um 1 % gegenüber dem jeweils vorausgegangenen Wert. Für Anlagen, die zwischen dem 1.8.2024 bis 31.1.2025 im Sinne des EEG in Betrieb genommen werden, sind es z. B. 6,86 ct/kWh.
Für besondere Solaranlagen, die ausschließlich senkrecht ausgerichtet und mit einer lichten Höhe von mind. 0,80 m oder sonst insg. mit einer lichten Höhe von mindestens 2,10 m aufgeständert sind, erhöht sich der anzulegende Wert um einen sog. Technologie-Bonus. Wird eine solche Agri-PV 2024 im Sinne des EEG in Betrieb genommen, liegt der Technologiebonus bei 2,5 ct/kWh. Bei einer Inbetriebnahme zwischen dem 1.8.2024 bis 31.12.2024 und einer Grundförderung von 6,86 ct/kWh beträgt der anzulegende Wert insgesamt 9,36 ct/kWh. (2,5 ct/kWh + 6,86 ct/kWh)
Ab dem Kalenderjahr 2025 erfolgt die Berechnung dynamisch. Basis ist der Höchstwert für das sog. Untersegment aus den Ausschreibungen im jeweils vorigen Kalenderjahr. Für eine Inbetriebnahme im Januar 2025 wären das z. B. 9,5 ct/kWh. Der Bonus ergibt sich aus der Differenz des Höchstwerts und der degressierten Grundförderung: 9,5 ct/kWh abzüglich 6,86 ct/kWh, also 2,64 ct/kWh. Dazu rechnet man dann die degressierte Grundförderung von 6,86 ct/kWh, sodass man auf einen anzulegenden Wert von 9,5 ct/kWh kommt – und damit mehr als bei einer Inbetriebnahme zwischen dem 1.8. bis 31.12.2024. Allerdings: Bislang nicht rechtssicher geklärt ist, ob bei der Berechnung des Technologie-Bonus die Grundförderung degressiert wird oder nicht. Meines Erachtens soll der Technologie-Bonus die Mehrkosten von Agri-PV gegenüber Freiflächen-PV ausgleichen. Da die Kosten für die Freiflächen-PV über die Degressionsvorschrift nachgezeichnet werden sollen, sprechen für mich die besseren Argumente dafür, die Degression bei der Berechnung des Technologie-Bonus zu berücksichtigen.
Achtung: Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Regelungen insgesamt noch der Genehmigung der Europäischen Kommission bedürfen. Sie liegt noch nicht vor.