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Streit um befristeten Arbeitsvertrag

Der vorzeitige Arbeitsbeginn eines befristeten Arbeitsverhältnisses muss nicht unbedingt schriftlich festgehalten sein. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Fall entschieden.

Lesezeit: 2 Minuten

Wollen Sie einen Mitarbeiter für einen befristeten Zeitraum einstellen, müssen Sie den Arbeitsvertrag zwingend schriftlich machen. Ansonsten gilt das Arbeitsverhältnis automatisch als unbefristetes Arbeitsverhältnis. Was aber gilt, wenn eine schriftlich vereinbarte Befristung vorliegt, der Mitarbeiter jedoch zwei Wochen früher als vereinbart die Arbeit aufnimmt, hat jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.

Der Fall

Ein Arbeitnehmer wurde durch einen schriftlichen Arbeitsvertrag vom 01.04.2019 als befristet eingestellt. Das Arbeitsverhältnis sollte vom 15.05.2019 bis zum 30.09.2019 dauern. Im April 2019 einigten sich die Parteien mündlich auf einen früheren Arbeitseintritt bereits zum 01.05.2019. Der Arbeitgeber übersandte dem Arbeitnehmer daraufhin eine geänderte erste Seite des Arbeitsvertrags.

Nach Ablauf der Befristung klagte der Arbeitnehmer. Sein Argument: Die nur mündlich vereinbarte Vorverlegung des Arbeitsbeginns verstoße gegen das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Danach bedarf die Befristung eines Arbeitsverhältnisses der Schriftform. Ein Verstoß hiergegen macht die Befristung unwirksam, sodass das Arbeitsverhältnis unbefristet fortbesteht.

Ausschlaggebend: Beendigungszeitpunkt im schriftlichen Vertrag

Das BAG gab dem Arbeitgeber Recht und begründete seine Entscheidung damit, dass die Parteien mit der Vereinbarung des früheren Arbeitsbeginns keinen zusätzlichen oder anderen Arbeitsvertrag geschlossen hätten. Durch die Übersendung der geänderten ersten Vertragsseite habe der Arbeitgeber das Rechtsverhältnis klargestellt. Wesentlich für eine wirksam abgeschlossene Befristung ist nach Auffassung des BAG, dass im schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrag der Beendigungszeitpunkt eindeutig bestimmt ist, was hier der Fall war.

(Urteil vom 16.08.2023, 7 AZR 300/22)

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