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Vier Tipps, die Sie als Arbeitgeber kennen sollten

Von Arbeitszeiterfassung bis zur elektronischen Rechnung: Arbeitgeber müssen zur Zeit viele Herausforderungen meistern. Diese vier Tipps helfen Ihnen, den Durchblick zu behalten.

Lesezeit: 3 Minuten

Dieser Beitrag ist zuerst erschienen im "Wochenblatt für Landwirtschaft und Landleben".

Arbeitszeiterfassung: Auch, wenn Arbeitgeber verpflichtet sind, die Arbeitszeit aller Arbeitnehmer zu erfassen, gibt es dazu aktuell keine Bußgeldvorschriften. Bei einer ersten Kontrolle droht Ihnen daher kein Bußgeld. Die Behörde kann dabei nur eine Anordnung treffen, die Arbeitszeit zu erfassen. Erst wenn Sie gegen diese Anordnung verstoßen sollten, können die Beamten ein Bußgeld verhängen.

Ausgleichsabgabe: Ab 20 Arbeitskräften (AK) müssen Betriebe 5% ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzen. Erfolgt dies nicht, muss der Betrieb eine Ausgleichszulage zahlen, die am 1.1.24 angestiegen ist. Zu den Arbeitskräften zählen alle mit mindestens 18 Arbeitsstunden/Woche und auch Saisonkräfte zeitanteilig, wenn sie länger als 8 Wochen im Betrieb sind. Eine Saisonkraft, die zum Beispiel 4 Monate im Betrieb ist, entspricht 0,33 AK (= 4/12). Die Abgabe wird immer zu Beginn des Jahres für das Vergangene erhoben, wenn sich die Bundesagentur für Arbeit von sich aus bei Ihnen meldet. Sie steigt an, je weniger Schwerbehinderte im Betrieb beschäftigt sind. Ein Beispiel: In einem Betrieb mit 5 Festangestellten und 405 Saisonkräften, die jeweils 4 Monate bleiben, müssten eigentlich 7 Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden (405 x 4/12=135 + 5= 140 x 5 % = 7). Beschäftigt der Betrieb aber keine einzige schwerbehinderte AK, fällt pro Monat eine Ausgleichsabgabe von 720 € pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz an, damit insgesamt 60 480 € (=720 € x 7 x 12 Monate) für das Jahr 2024. Ein Tipp: Kaufen Sie Betriebsmittel etwa bei Werkstätten für behinderte Menschen ein, wird die Hälfte des Betrages, den Sie für die Arbeitsleistung bezahlen, auf die zu zahlende Abgabe angerechnet.

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Elektronische Rechnungen: sollen als „strukturierte, maschinenlesbare“ Datensätze Papierrechnungen oder Rechnungen als Pdf-Dateien ersetzen und ermöglichen die automatische und elektronische Verarbeitung etwa über Programme wie ZUGFeRD oder XRechnung. Das Wachstumschancengesetz sieht vor, dass bereits ab 1.1.2025 jeder Unternehmer elektronische Rechnungen empfangen und verarbeiten können muss.

Künstlersozialabgabe: Bis zum 31. März müssen Sie alle Entgelte, die Sie im letzten Jahr an Künstler oder Publizisten etwa für die Erstellung einer Internetseite oder von Flyern bezahlt haben, an die Künstlersozialkasse melden, die darauf dann unverändert 5 % Abgabe erhebt. Die Buchstellen übernehmen diese Meldung für Sie.

Die Tipps enstammen der der diesjährigen Informationsveranstaltung des Arbeitgeberverbandes der Westfälisch-Lippischen Land- und Forstwirtschaft (WLAV) am 7. Februar 2024 in Dülmen.

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