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topplus Lässig, fahrlässig oder absichtlich?

Wann haftet​ ein Mitarbeiter?

Fehler passieren im Betrieb. Ist der Mitarbeiter verantwortlich, stellt sich die Frage nach der Haftung und damit, wer den Schaden zahlt.​

Lesezeit: 5 Minuten

Dieser Artikel erschien zuerst im Wochenblatt für Landwirtschaft und Landleben.

In der Landwirtschaft können Abläufe nicht so standardisiert werden, wie in Industrie- oder Dienstleistungsbetrieben. Fehler passieren. Allerdings gibt es Grenzen, deren Überschreitung Konsequenzen nach sich ziehen sollten.

Dumm gelaufen, oder was?

Hier drei Beispiele:

1. Fall: Ein Mitarbeiter soll vom Standort A eine Maschine abholen. Als er dort eintrifft, stellt er fest, dass er zum falschen Ort gefahren ist. Die Fahrt dauerte hin und zurück 55 Minuten. Die direkten Personalkosten betrugen 52€.

Bewertung: Hier ist von leichter Fahrlässigkeit auszugehen, zumal eine entschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, welche jedem passieren könnte. Damit wäre auch ein „Nacharbeiten“ unzulässig.

2. Fall: Der Mitarbeiter soll ­Futter bestellen. Der Chef hat ihn per E-Mail unterrichtet, trotzdem bestellte der Mitarbeiter ein falsches Produkt. Der Chef bemerkt den Fehler. Die Umverpackung wurde bereits geöffnet, der Lieferant nimmt die Ware nicht mehr zurück. Kosten: 800 €. Der Mitarbeiter ist seit 18 Jahren im Betrieb, verdient 2200€ brutto und ist Alleinverdiener in seiner Familie.

Bewertung: Hier könnte man von einer mittleren Fahrlässigkeit ausgehen, da das Missgeschick Auswirkungen auf den Betrieb hat: Die Ware kann nicht weiterverkauft werden. Hätte der Mitarbeiter die Bestellung geprüft, wäre ihm die falsche Bestellung vielleicht aufgefallen. Deshalb wäre eine Quotelung von möglicher­weise 40% Kostenbelastung auf den Arbeitgeber gerechtfertigt. Bei der Quotelung sind unter anderem die 18 Jahre Betriebszugehörigkeit und das Kriterium „Alleinverdiener“ zu berücksichtigen. Auch ist zu bedenken, dass der Schaden (800€) mehr als ein Drittel des monat­lichen (Brutto-)Einkommens des Arbeitnehmers darstellt. Bei größeren Schäden sagt die Rechtsprechung, dass maximal drei Bruttomonatsgehälter im Einzelfall vertretbar sind. Die Rückzahlung kann über einen längeren Zeitraum erfolgen.

3. Fall: Ein Mitarbeiter rangiert einen Lkw, verfügt aber nur über einen Pkw-Führerschein. Er ver­ursacht einen Unfall auf dem Betriebs­gelände. Der Schaden am ­ersten Fahrzeug beträgt 11.000€, am anderen beteiligten Fahrzeug 6000€. Der Schadensverursacher verdient 2200€ brutto monatlich.

Bewertung: Beim erheblichen Grenzüberschreiten handelt es sich um eine grobe Fahrlässigkeit. Entsprechend haftet der Mitar­beiter komplett für den Schaden. Da die Haftung aber mit maximal drei Monatsgehältern gedeckelt ist, beträgt die Haftung 6600€.

Übrigens: Die Zahlungsverpflichtung bleibt auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen.

Was Arbeitgeber tun sollten

Bei der Haftung von Arbeitnehmern wird zwischen Fahrlässigkeit und Vorsatz unterschieden. Der Grad der Fahrlässigkeit ist das Kriterium der Haftung (siehe Kasten). Um den Grad der Fahrlässigkeit festzulegen, gilt es, mit dem Verursacher zu sprechen. Bei einer vorliegenden, schriftlichen Anweisung ist die Situation eindeutig. Bei mündlichen Anweisungen ist es im Nachhinein schwer nachvollziehbar, wer den Fehler verursacht hat. Der Arbeitgeber muss die leichte Fahrlässigkeit einräumen und die Kosten tragen. Eine schriftliche Anweisung, die Regelungen hinsichtlich der Haftung und dessen Aufteilung formuliert, wäre sicherlich hilfreich.

Für das weitere Vorgehen ist die Ermitt­lung der Schadenssumme wichtig. Unabhängig davon, ob diese dem Mitarbeiter ganz oder teilweise angelastet wird, sollte diese errechnet und dem Betroffenen mitgeteilt werden. So wird ihm vor Augen geführt, dass es sich nicht um eine kleine Nach­lässigkeit handelt, die aus der „Portokasse“ bezahlt wird.

Handelt es sich um mittlere Fahrlässigkeit, können weitere Kriterien herangezogen werden. Das sind unter anderem: Risiko – Könnte hier ein Schaden eintreten? Höhe des Schadens? Einkommen des Mitarbeiters, Alter, Familienstand, Jahre der Zugehörigkeit, bisheriges Verhalten? Hat der Arbeitnehmer eine Versicherung, die den Schaden deckt? Stellung des Mitarbeiters in der Betriebshierarchie?

Fazit: Nicht die Bestrafung, sondern die Sensibilisierung der Mitarbeiter sollte das Ziel sein. Häufig reicht der sprichwörtliche „Schuss vor den Bug“. Dann werden seitens des Arbeitgebers Ansprüche nicht geltend gemacht, aber darauf hingewiesen, dass diese durchsetzbar wären und im Wiederholungsfall durchgesetzt werden.

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Lässig, fahrlässig oder absichtlich



Fahrlässiges Handeln liegt vor, wenn die „… im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wird …“. Die Rechtsprechung unterscheidet drei Stufen:

1. Leichte Fahrlässigkeit: Es handelt sich um unerhebliche, geringfügige Pflichtwidrigkeiten. Der Arbeitnehmer haftet nicht. Beispiel: Wenn sich ein Arbeitnehmer verzählt oder vertippt, eine mündliche Anweisung falsch aufnimmt oder sie akustisch nicht richtig hört.

2. Mittlere Fahrlässigkeit: Davon spricht man, wenn der Mitarbeiter etwa beim Abstellen eines Betriebsfahrzeugs ein anderes touchiert, weil er nicht so genau hingesehen hat. Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden zwischen Betrieb und dem Arbeitnehmer aufgeteilt. Die „Quotelung“ hängt von mehreren Faktoren ab: Hätte der Arbeitnehmer den Schadenseintritt vorhersehen können, wie hoch ist der Schaden im Verhältnis zu seinem Einkommen? Liegt ein Mitverschulden des Betriebs bzw. Vorgesetzten vor? Wie lange ist der Mitarbeiter im Betrieb?

3. Grobe Fahrlässigkeit/Vorsatz: Grob fahrlässig handelt ein Mit­arbeiter, wenn er beispielsweise ­eine elektrische Anlage anschließt, obwohl er weder die erforderliche Fachkenntnis hat noch eine Einweisung vorliegt. Anderes Beispiel: Ein Mitarbeiter fährt unter Alkoholeinfluss ein Betriebsfahrzeug.



Ein Arbeitnehmer handelt vorsätzlich, wenn er absichtlich gegen seine (vertraglichen) Pflichten verstößt und dabei willentlich und wissentlich einen Schaden herbeiführt, der sich auch auf die eigene Person beziehen kann. Dies kann beispielsweise dann vorliegen, wenn fehlende Sicherungsmaßnahmen zu Personenschäden führen oder fehlende Prüfungen vor Anlaufen eine Anlage zerstört, somit ein Schaden entsteht, der sich in Geld ausdrücken lässt.

In solchen Fällen haftet der Arbeitnehmer im vollen Umfang. Resultiert aus grober Fahrlässigkeit eine Arbeits­unfähigkeit, etwa, weil keine Schutzmaßnahmen getroffen wurden, ist der Lohn weiter zu zahlen, gegebenenfalls können die Kosten dem Mitarbeiter zur Last gelegt werden.

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