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Darf ich mit dem Traktor Autos abschleppen?

Traktorfahrer sind insbesondere im Winter gern gesehene Helfer in der Not. Unser Experte erklärt, ob Sie Autos mit dem T-Führerschein abschleppen dürfen, und welche Versicherung bei Schäden greift.

Lesezeit: 2 Minuten

Frage:

Was gilt, wenn ich mit dem Trecker auf öffentlichen Großveranstaltungen Autos abschleppe, weil diese wegen zu hohem Schnee oder zu viel Matsch nicht mehr raus kommen? Oder im „privaten“ Bereich, wenn sich jemand im Dorf festgefahren hat? Ist das grüne Kennzeichen erlaubt, reicht der T-Führerschein? Wer haftet, wenn beim Abschleppen etwas oder jemand zu Schaden kommt?

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Antwort:

Grundsätzlich dürfen Sie das grüne Kennzeichen und die Klasse T nur für land- und forstwirtschaftliche Zwecke nutzen. Außerhalb dieses Rahmens, z. B. beim Abschleppen von Fahrzeugen, dürften Sie das grüne Kennzeichen eigentlich nicht verwenden. Zudem wäre auch die Fahrerlaubnisklasse T nicht ausreichend. Es gibt jedoch zum Fall „Abschleppen“ keinerlei Rechtsprechung. Nehmen Sie im Zweifel (gerade bei Großveranstaltungen) im Vorfeld mit dem örtlichen Straßenverkehrsamt Kontakt auf, ob solche Einzelfälle schädlich sind.

Und was gilt bei der Versicherung bzw. Haftung?

Hinsichtlich der Haftung handelt es sich zunächst in beiden Fällen – Großveranstaltung und/oder im privaten Bereich – um reine Gefälligkeitsverhältnisse. Ein Gefälligkeitsverhältnis ist aus Sicht des Bundesgerichtshofs eine rein gesellschaftliche Verpflichtung, bei der ein Rechtsbindungswille bei den beteiligten Personen fehlt.

Die Haftung bei reinen Gefälligkeitsverhältnissen besteht grundsätzlich aus Ansprüchen aus dem allgemeinen Deliktsrecht. Das heißt, sollte es also beim Abschleppen eines Fahrzeuges mit dem Trecker zu einer Beschädigung des Fahrzeuges oder einer Verletzung der Insassen kommen, könnte der Fahrer des Autos tatsächlich gegen Sie Schadensersatzansprüche geltend machen. Dann würde aber Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung greifen.

Wurden Sie allerdings für eine Großveranstaltung aber von Seiten des Veranstalters beauftragt, könnte die Haftung ggf. beim Auftraggeber liegen. Dies wäre jedoch von Einzelfall zu Einzelfall zu beurteilen.

Unser Experte: Benjamin Kranepuhl, Rechtsanwalt, tiermedrecht Anwaltskanzlei Althaus, Münster, NRW, https://tiermedrecht.de

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