Legt ein Landwirt Kartoffeldämme hangabwärts an und fließt dadurch bei Starkregen Wasser ab, muss er nur dann für Schäden bei unterhalb liegenden Nachbarn haften, wenn er die Dämme ohne Notwendigkeit nach dem Gefälle ausgerichtet hat. Das entschied im Sommer der Bundesgerichtshof (BGH).
Im konkreten Fall hatte ein Hauseigentümer nach Starkregen zwei Mal Wasser aus seinem Keller pumpen müssen. Verantwortlich machte er dafür einen Landwirt, der auf dem oberhalb des Hauses gelegenen Acker Kartoffeln in hangabwärts gerichteten Dämmen angebaut hatte. Nach einem starken Regen sei über die Furchen viel Wasser abgeflossen, habe den Wirtschaftsweg überquert und sei dann durch die Kellermauern in sein Haus gedrückt.
Unzulässiger Eingriff ins Eigentum der Nachbarn?
Der BGH urteilte, dass das Wasserhaushaltsgesetz zwar die Eigentümer höher gelegener Grundstücke verpflichte, für die tiefer liegenden Grundstücke Änderungen zu unterlassen. Handele es sich aber um übliche landwirtschaftliche Nutzung, sei dies nicht als unzulässiger Eingriff ins Eigentum der Nachbarn anzusehen. Landwirte müssten nur auf ihre Nachbarn Rücksicht nehmen, soweit wie das bei ihrer Art und Weise des Anbaus möglich sei. Hier komme es also darauf an, ob der Landwirt die Kartoffeln ohne Notwendigkeit nach dem Gefälle ausgerichtet hätte. Ob das notwendig gewesen sei, müsse das OLG Düsseldorf jetzt prüfen (Az.:III ZR 92/22).