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Niederschlag und Kälte als bewirtschaftungsverändernde Umstände anerkannt

Witterungsbedingte Abweichungen von der Anlagefrist 15. Mai werden bei bestimmten Maßnahmen 2023 toleriert, teilt die AMA am Dienstag mit.

Lesezeit: 2 Minuten

Die Agrarmarkt Austria (AMA) teilt mit, dass witterungsbedingte Abweichungen von der Anlagefrist 15. Mai bei bestimmten Maßnahmen 2023 toleriert werden. Als Vorgabe gilt, dass bei folgenden Maßnahmen eine Begrünung oder eine Biodiversitätsfläche bis spätestens am 15. Mai angelegt werden muss:

  • Neuansaat von Biodiversitätsflächen auf Acker bei den Maßnahmen "Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung" und "Biologische Wirtschaftsweise";
  • begrünte Abflusswege bei der Maßnahme "Erosionsschutz Acker";
  • Begrünung bei Rodung nach dem 15. September 2022 bei der Maßnahme "Erosionsschutz Wein, Obst, Hopfen" sowie
  • eine winterharte Begrünungsmischung bei der Option Bewirtschaftung auswaschungsgefährdeter Ackerflächen im Rahmen der Maßnahme "Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker".

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Vor-Ort-Kontrollen berücksichtigen witterungsbedingte Fristüberschreitung

Grundsätzlich muss die Flächenbewirtschaftung so erfolgen, dass die Einhaltung der genannten Fristen durch vorausschauende Umsetzung von Bewirtschaftungsmaßnahmen gewährleistet ist. Die im Frühjahr 2023 unerwartet hohen sowie lange andauernden Niederschläge machten jedoch vielerorts Böden länger unbefahrbar. In Kombination mit dem unvorhergesehenen Kälteeinbruch im April und Mai verzögerte sich oftmals der ursprünglich geplante fristgerechte Anbau, so die AMA.

Sofern es witterungsbedingt zu geringfügigen Überschreitungen der oben genannten Frist kommt, wird dies unter Glaubhaftmachung einer vorausschauenden Bewirtschaftung bei einer etwaigen Vor-Ort-Kontrolle nicht als Verstoß bewertet, heißt es weiter. Voraussetzung dafür ist, dass der Anbau zum frühestmöglichen Zeitpunkt nachgeholt wird. Entsprechende Belege (z.B. Fotos) sind am Betrieb aufzubewahren, um diesen Umstand nachweisen zu können.



Eine gesonderte einzelbetriebliche Meldung an die AMA ist im Fall einer witterungsbedingten Fristüberschreitung nicht erforderlich.

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