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Tierhaltungskooperationen: So vermeiden Sie die Umsatzsteuer für den Vorabgewinn

Tierhaltungskooperationen, die ihren Gesellschaftern einen Vorabgewinn zahlen, sollten einige Regeln beachten. Wir erklären Ihnen, worauf es ankommt.

Lesezeit: 2 Minuten

Die meisten Tierhaltungskooperationen pauschalieren ihre Umsätze. Allerdings sollten Sie sehr genau die Regeln beachten, wenn Sie einen sogenannten Vorabgewinn mit Ihren Gesellschaftern vereinbart haben. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass die Finanzämter im Nachgang dafür Umsatzsteuer verlangen. Darauf weist der Infodienst steuern agrar hin.

Es kommt auf den Vertrag an

Hintergrund: Die Gesellschaften zahlen ihren Mitgliedern oft ver­schiedene Entgelte – beispielsweise dafür, dass die beteiligten Landwirte der Kooperation ihre Vieheinheiten überlassen. Meistens übernimmt auch ­einer der beteiligten Gesellschafter die Betreuung des Stalles und bekommt dafür ebenfalls eine Vorabvergütung.

Nicht wenige Kooperationen bezeichnen diese Entgelte als Vorabgewinn und gehen davon aus, dass dieser umsatzsteuerfrei ist. Die Umsatzsteuerpflicht hängt aber vom Vertrag ab. Immer dann, wenn ein Gesellschafter für einen Leistungsaustausch einen Vorabgewinn erhält, fällt Umsatzsteuer an. Entscheidend sind die Vereinbarungen und wie Sie diese umsetzen.

Vorgaben beachten

Beachten Sie:

  • Fällt der Vorabgewinn für eine Leistung an, z. B. Füttern der Tiere, ist dies ein steuerpflichtiger Leistungsaustausch. Ein Anhaltspunkt dafür: Die Gesellschaft verbucht den Vorabgewinn als Aufwand.

  • Wird der Vorabgewinn auch gezahlt, wenn die Gesellschaft Verluste einfährt, liegt ein steuerpflichtiger Umsatz vor. 

  • Umsatzsteuerpflichtig ist auch eine Vorabvergütung für die reine Überlassung von Vieheinheiten. 

Einziger Ausweg: Vereinbaren Sie eine relative Gewinnbeteiligung – ohne eine Vergütung für die Vieheinheiten. Dann ist auch der Vorabgewinn steuerfrei.

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