LEE NRW
Kritik: NRW will Öffnungsklausel für Solaranlagen auf Agrarflächen nicht nutzen
Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz und Sachsen nutzen die Länderöffnungsklausel, um Photovoltaik auf landwirtschaftlichen Freiflächen zu erlauben. NRW bleibt dagegen hart.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) räumt den Bundesländern die Möglichkeit ein, die Flächen für Photovoltaik-Freiflächenanlagen zu erweitern. Nach Bayern, Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz hat nun auch Sachsen bekannt gegeben, diese Öffnungsklausel zu nutzen und somit die Photovoltaik auf benachteiligten landwirtschaftlichen Flächen zu ermöglichen. Nordrhein-Westfalen will dagegen von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen, bedauert der Landesverband Erneuerbare Energien NRW (LEE NRW).
Dessen Vorsitzender Reiner Priggen spricht von einem rückständigen Vorgehen der Landesregierung bei der Schaffung zusätzlicher regenerativer Kapazitäten. Aktuell dürfen solare Freiflächenanlagen in NRW, sofern eine finanzielle Förderung nach EEG angestrebt wird, nur auf bestimmten Flächen (z.B. versiegelte Flächen, Konversionsflächen sowie Seitenstreifen längs von Autobahnen und Schienenwegen) errichtet werden.
Mit der sogenannten Länderöffnungsklausel gibt es für die Bundesländer jedoch die Möglichkeit, mit einer Rechtsverordnung in ihrem jeweiligen Landesgebiet liegende Acker- und/oder Grünlandflächen in benachteiligten Gebieten für die Bebauung mit Photovoltaik-Freiflächenanlagen freizugeben.
Nordrhein-Westfalen liegt im Bundesländervergleich mit dem erzeugten Solarstromvolumen gemessen am Potenzial nur auf Platz 11. Zudem geht NRW bei den Ausschreibungen für die Solarenergie regelmäßig leer aus, so Priggen weiter. Um das selbst gesteckte Landesziel von 11.500 Megawatt Photovoltaik-Leistung bis 2030 zu erreichen, ist seiner Meinung nach jedoch auch ein nennenswerter Zubau der solaren Freiflächen-Projekte nötig.
Daher sollte die NRW-Landesregierung von der Länderöffnungsklausel Gebrauch machen und Projekte auf Acker- bzw. Grünlandflächen in benachteiligten Gebieten mit einem Umfang von mindestens 100 Megawatt pro Kalenderjahr ermöglichen.