Urteil
Künftig doch Prämien für Freiflächensolaranlage?
Können Schafe ohne nennenswerte Einschränkungen auf den Flächen einer Freiflächensolaranlage weiden, sind diese Flächen prämienfähig. Das entschied jetzt der Bayrische Verwaltungsgerichtshof.
Kann man für Freiflächensolaranlagen EU-Prämien erhalten, wenn man die Fläche unter den Modulen landwirtschaftlich nutzt? Diese Frage war unter Juristen bislang umstritten, weil eine Vorschrift in der Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen (§ 12 Abs. 3 Nr. 7 DirektZahlDurchfV) die Flächen von PV-Anlagen ausdrücklich von der Beihilfefähigkeit ausschließt, obwohl dies im Widerspruch zur Rechtsprechung des EuGH steht. Nun hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden: „Die mit Grünpflanzen bewachsenen Flächen einer Freiflächensolaranlage sind beihilfefähig im Sinn der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, wenn sie als Schafweide benutzt werden und die Schafbeweidung durch die Anlage nicht stark eingeschränkt ist oder werden kann.“ Die Revision wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen. Da aber seitens der Verwaltung Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt wurde, ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig. Das Urteil bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 15.11.2018.
Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof stellt in seiner Begründung auf die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ab, so Rechtsanwalt Mandus Fahje aus der Kanzlei Geiersberger Glas & Partner mbB in Schwerin. Danach sei geklärt, dass die Qualifizierung einer Fläche als „landwirtschaftlich“ und als für eine „landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt“ von der tatsächlichen Nutzung der fraglichen Fläche abhänge. Zwecke, die die landwirtschaftliche Nutzung überlagern, ohne sie jedoch tatsächlich zu beeinträchtigen, seien somit unerheblich und unschädlich für den Erhalt von Direktzahlungen. Rechtsanwalt Fahje rät:
- Die Prämien für Schafbeweidungen unter PV-Anlagen werden nur auf Antrag und nicht rückwirkend gewährt. Wenn beihilfefähige Schafbeweidungen oder andere beihilfefähige Nutzungen stattfinden, müssen die Flächen in die Agraranträge aufgenommen werden. Sollte die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts allerdings noch aufgehoben werden, kann dies zu Überbeantragungen führen.
- Rechtlich kann man aus der Entscheidung schlussfolgern, dass neben der Schafbeweidung auch andere landwirtschaftliche Nutzungen der Flächen unter einer Freiflächenanlage prämienfähig sein können, wenn die jeweilige Nutzungsart nicht durch die PV-Anlagen stark eingeschränkt wird oder werden könnte. Die Bauweise der PV-Anlagen und das Bewirtschaftungskonzept müssen miteinander abgestimmt werden. Die Entscheidung des Gerichts ist besonders interessant für die geplante Errichtung von sogenannten Agri-PV-Anlagen, bei denen die Module so hoch aufgeständert werden, dass darunter eine landwirtschaftliche Nutzung möglich ist.
- Wirtschaftlich ergeben sich zusätzliche Nutzungsmöglichkeiten für die Flächen. Kommt eine landwirtschaftliche Nutzung der Flächen neben dem Betrieb der PV-Anlagen aus Sicht der Grundstückseigentümer daher praktisch in Betracht, sollten die Eigentümer sich diese Nutzungen bei einer Verpachtung von Flächen für Freiflächensolaranlagen vorbehalten.
Aktenzeichen Az: 6 BV 19.98