Zum 1. Januar 2021 könnten die ersten Photovoltaikanlagen mit einer Gesamtleistung von 114 MW aus der 20-jährigen EEG-Förderung herausfallen. In den Folgejahren kommen immer mehr Anlagen hinzu. Bis zum Jahr 2025 sind über 1 GW Solarleistung davon betroffen, teilt der Solarenergie-Förderverein Deutschland (SFV) mit.
Damit die Betreiber mit den Anlagen weiter Strom erzeugen, fehlen laut SFV wirtschaftliche Anschlusskonzepte. Damit besteht die Gefahr, dass voll funktionsfähige und robuste Photovoltaikanlagen frühzeitig abgebaut werden. Mit einer Petition wendet sich der Verein an die Bundesregierung, den wirtschaftlichen Weiterbetrieb der Anlagen sicherzustellen und die Vorgaben aus der EU-Richtlinie 2018/2001 zügig umzusetzen.
Kein Anspruch auf Abnahme und Vergütung
Hintergrund ist, dass nach den bisherigen gesetzlichen Regelungen in Deutschland Anlagenbetreiber nach EEG-Förderende keinen Anspruch auf Abnahme und Vergütung des erzeugten Stroms hätten. Die einzigen Möglichkeiten bestünde darin, den Strom vollständig selbst zu verbrauchen oder zu vermarkten. Beide Lösungen gehen laut SFV mit erheblichen Zusatzinvestitionen, erhöhten jährlichen Betriebskosten und damit zunehmenden Risiken einher. Für jede Kilowattstunde Solarstrom, die zur Eigenversorgung genutzt werde, müsse der Betreiber außerdem nach aktuellem Stand 40 % der EEG-Umlage zahlen.
SFV fordert Umsetzung von EU-Recht
Daher fordert der SFV in der Petition, dass die regulatorischen Rahmenbedingungen für den Weiterbetrieb (z. B. Messung) so einfach und kostengünstig wie möglich gestaltet werden. Außerdem müsse die EU-Richtlinie 2018/2001 zur Förderung Erneuerbarer Energien noch vor Jahresende 2020 in deutsches Recht umgesetzt werden und damit wichtige Grundvoraussetzungen für den Weiterbetrieb der Anlagen geschaffen werden. Dazu gehören:
- für netzeingespeisten Strom pro Kilowattstunde (unabhängig vom Alter der Anlage) mindestens den Börsenstrompreis auszuzahlen (Art. 21 Nr. 2d EU-RL),
- zusätzlich den langfristigen Wert des Solarstroms für das Netz, die Umwelt sowie die Gesellschaft bei der Festlegung der Einspeisevergütung zu berücksichtigen (Art. 21 Nr. 2d EU-RL),
- auf eigenverbrauchten und durch Dritte in örtlicher Umgebung zur Photovoltaikanlage genutzten Solarstrom keine Abgaben und Umlagen zu erheben. (Art. 21 Nr. 2 a ii, 4 u. 5 EU-RL)
Die Petition, zu der der SFV noch Unterstützer sucht, finden Sie hier.